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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 254/05 
 
Urteil vom 22. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
M.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene, seit August 1995 während sechs Stunden wöchentlich als Raumpfleger in der Firma H.________ AG sowie seit Februar 1998 vollzeitlich als Lagerist in der Firma F.________ AG, tätige und seit Ende 2002 erwerbslose M.________ hatte sich am 12. Juli 2002 unter Hinweis auf seit September 2000 bestehende Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Februar 2003, des internen medizinischen Dienstes vom 30. Mai 2003 sowie der IV-Berufsberatung vom 18. November 2003 ein. Ferner zog sie die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, worunter der Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 4. Februar 2002 sowie der Abschlussuntersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, vom 10. April 2002. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch auf der Basis eines ermittelten Invaliditätsgrades von 17 % (Verfügung vom 20. August 2004). Auch das Gesuch um Zusprechung beruflicher Massnahmen lehnte sie am 23. August 2004 verfügungsweise ab. Die unter Auflegung eines Berichtes des Dr. med. B.________ vom 14. September 2004 gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wurde - nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Oktober 2004 - abgewiesen (Einspracheentscheid vom 1. November 2004). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2004 eingereichte Beschwerde, mit welcher M.________ unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 25. November 2004 die Ausrichtung einer Rente beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. März 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. April 2005 bei. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. November 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. 
1.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Der vorinstanzliche Entscheid legt die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG). Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 f. Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ändert daran der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; Urteile M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2 und M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
3. 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung gehen, namentlich gestützt auf die Berichte des Dr. med. L.________ vom 10. April 2002 und des Dr. med. B.________ vom 7. Februar 2003 sowie der Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes vom 30. Mai 2003 sowie des RAD vom 27. Oktober 2004, davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, seinen Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Demgegenüber macht der Versicherte letztinstanzlich unter Berufung auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. April 2005, einen nicht eingereichten Bericht der Klinik Y.________ vom 16. Dezember 2003 sowie den Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 4. Februar 2002 geltend, nurmehr im Ausmass von 25 % einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen zu können. 
3.2 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild: 
3.2.1 Die Ärzte der Klinik X.________ attestierten dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 4. Februar 2002, nachdem jener sich vom 5. Dezember 2001 bis 23. Januar 2002 zwecks Ausschöpfung aller konservativen Behandlungsmöglichkeiten bezüglich der am linken Knie festgestellten Funktionsstörung in der Klinik aufgehalten hatte, hinsichtlich seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Lagerist wiederum die vorbestehende Arbeitsfähigkeit von 50 %. 
3.2.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.________ war gestützt auf eine Untersuchung vom 4. April 2002 zum Schluss gekommen, dem Versicherten seien sämtliche sitzenden Tätigkeiten vollschichtig und ohne Einschränkungen zumutbar, wobei auf eine zumindest zeitweise Streckhaltung der Kniegelenke geachtet werden sollte. Zudem seien auch leichtere wechselbelastende Beschäftigungen, sofern nicht knieend oder kauernd auszuführen oder mit dem Anheben oder Tragen von schweren Lasten, häufigem Treppensteigen, Gehen auf unebener Unterlage oder ganztags stehend-gehenden Tätigkeiten ohne zwischengeschaltete Sitzphasen verbunden, zeitlich unlimitiert durchführbar. Bei adäquater Arbeit sei der Explorand im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig. 
3.2.3 Am 7. Februar 2003 hielt Dr. med. B.________ fest, dass der Beschwerdeführer zwar seine ursprüngliche Tätigkeit als Lagerist nicht mehr auszuüben vermöge, er aber imstande sei, leichte wechselbelastende Tätigkeiten während vier bis acht Stunden täglich zu bewältigen. 
3.2.4 Dr. med. W.________, medizinischer Dienst der IV-Stelle, war am 30. Mai 2003 zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten sei, da er sein Knie nicht übermässig belasten sollte. Im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit habe ihm aber auch sein Hausarzt gegebenfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Eines besondereren Schutzes im Sinne eines "beschützten" Arbeitsplatzes bedürfe es auf Grund des beschriebenen Leidens sicherlich nicht. 
3.2.5 Mit Bericht vom 14. September 2004 bestätigte der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer bereit sei, eine leichte Arbeit während vier bis acht Stunden täglich anzunehmen, wobei er nicht länger als eine Stunde stehen oder sitzen könne. 
3.2.6 Dr. med. G.________, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 fest, dass objektive Befunde, welche eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegten, fehlten. Weitere mögliche gesundheitliche Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden alsdann vom Hausarzt nicht genannt. 
3.2.7 Am 25. November 2004 führte Dr. med. B.________ gegenüber der IV-Stelle aus, der Versicherte leide an deutlichen Abnützungserscheinungen an beiden Knien und an der Wirbelsäule sowie an einer schweren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) betrage 100 %. Die bisher attestierte Teilarbeitsfähigkeit sei vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewünscht worden, bestehe aber nur rein theoretisch und, wie bereits erwähnt, höchstens im Umfang von 25 %. 
3.2.8 Letztinstanzlich weist der Hausarzt in seiner Eingabe vom 8. April 2005 (erstmals) darauf hin, dass er den Beschwerdeführer im Juli 2003 an das Interdisziplinäre Schmerzzentrum ZISP, Klinik Zurzach, überwiesen habe, wo er vom 14. Oktober bis 11. November 2003 stationär und anschliessend bis Februar 2004 ambulant behandelt worden sei. Bezüglich der diagnostizierten Depression lägen eindeutige Befunde seit November 2003 vor, als der Patient noch in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung in Zurzach gestanden sowie "psychologische Gespräche bei S. Pedroli auf italienisch" geführt habe. Das im Januar 2004 verschriebene Antidepressivum habe der Versicherte zwischenzeitlich wieder abgesetzt. Der Beschwerdeführer leide an invalidisierenden Knie- und Kreuzschmerzen sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) bzw. an einer Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie einem medizinischen Krankheitsfaktor (DSM IV 307.89). Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei dem Versicherte von der Klinik X.________ ein 50%iges Leistungsvermögen attestiert worden und auch die Klinik Y.________ habe ihm am 16. Dezember 2003 ein solches von 50 % für leichte Tätigkeiten bescheinigt. Daraus resultiere für einen "körperlich Arbeitenden" ein Rendement von 25 % oder eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. 
3.3 
3.3.1 Unbestrittenermassen ist die bisherige, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, wie sie insbesondere Dr. med. L.________ in seinem Abschlussbericht vom 10. April 2002 einlässlich umschrieben hat, gehen sowohl der Kreisarzt wie auch die Dres. med. W.________ und G.________ indes von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. B.________ erachtete in seinen Berichten vom 7. Februar 2003 und 14. September 2004 zwar ebenfalls noch die Ausübung einer leichten Beschäftigung im Ausmass von vier bis acht Stunden täglich für möglich, hielt aber demgegenüber mit Stellungnahmen vom 25. November 2004 sowie 8. April 2005, insbesondere unter Hinweis auf das nunmehr vorherrschende psychische Beschwerdebild in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, fest, die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung im bisherigen Umfang sei nur aus arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gründen erfolgt, betrage aber in Wahrheit lediglich höchstens 25 %. Wie das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend erkannt hat, ist zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf die übereinstimmende Einschätzung der Dres. med. L.________, W.________ und G.________ abzustellen, welcher sich auch der Hausarzt zu Beginn noch weitgehend angeschlossen hatte. Der vorinstanzliche Entscheid legt unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2) eingehend dar, dass eine psychiatrisch relevante Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer fachärztlich nicht ausgewiesen ist. Den Erwägungen des Versicherungsgerichts ist ferner darin beizupflichten, dass auch die weiteren qualifizierenden Merkmale, in deren Lichte die - regelmässig - zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung oder deren Folgen unter Umständen zu verneinen wäre, fehlen. Beizufügen bleibt, dass Dr. med. B.________ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erst in seinen Berichten vom 25. November 2004 und 8. April 2005 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides (vom 1. November 2004; vgl. Erw. 1.1 hievor) erwähnt hat. Soweit der Beschwerdeführer und Dr. med. B.________ sich letztinstanzlich zur Begründung ihres Standpunktes eines reduzierten Leistungsvermögens auf den Bericht der Klinik X.________ (vom 4. Februar 2002) berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass darin einzig zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Lagerist, nicht aber zur massgeblichen Leistungsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Beschäftigung (vgl. nunmehr Art. 6 Satz 2 sowie Art. 7 ATSG) Stellung genommen wurde. Wie hernach noch darzulegen ist (Erw. 4), vermöchte überdies auch die Annahme einer um 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. med. B.________ in seinen Berichten vom 7. Februar 2003 und 14. September 2004 mit der Aussage einer möglichen wechselbelastenden Arbeit von vier bis acht Stunden täglich im Sinne eines zumutbaren Durchschnittswertes suggeriert, am Ergebnis letztlich nichts zu ändern. 
3.3.2 Die medizinischen Unterlagen erlauben somit eine schlüssige Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Von weiteren ärztlichen Erhebungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kann, da davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ebenso abgesehen werden wie von der Edition des im Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. April 2005 erwähnten, indes nicht aktenkundigen Berichtes der Klinik Y.________ vom 16. Dezember 2003 (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils BGE 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2). 
4. 
Hinsichtlich der - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandeten - erwerblichen Auswirkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten hat es, mit Vorinstanz und Verwaltung, sein Bewenden damit, dass jedenfalls kein für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlicher Erwerbsunfähigkeitsgrad von wenigstens 40 % resultiert. Insbesondere in Bezug auf den vom kantonalen Gericht bestätigten Abzug vom statistischen Lohn in Höhe von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc) besteht kein Anlass für eine abweichende Ermessensausübung (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweis). Auch wenn im Übrigen von einer Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit von nurmehr 75 % ausgegangen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, zumal diesfalls dem einkommensbeeinflussenden Merkmal der leidensbedingten Einschränkung bereits grösstenteils durch die Annahme des um 25 % verminderten Leistungsvermögens Rechnung getragen würde und demnach primär nur noch die allenfalls durch die Teilzeitarbeit bedingte Lohneinbusse mittels Abzugs vom Tabellenlohn abzugelten wäre (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 28, Tabelle T8*). Sollte sich tatsächlich die (psychische) Situation nach Erlass des Einspracheentscheides verschlechtert haben und das erwerbliche Leistungsvermögen dadurch weiter beeinträchtigt worden sein, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) geltend zu machen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V. i.V.