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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 621/01 
 
Urteil vom 17. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1940, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 29. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1940, arbeitete bis Februar 1998 in der Plattenkopie und ab März 1998 zu einem reduzierten Lohn im Bilderlager der C.________ AG. Im Juni 1980 hatte er sich wegen Diskushernie L4/5 einer partiellen Hemilaminektomie unterziehen müssen. In der Folge konnte er ohne wesentliche Unterbrüche der bisherigen Tätigkeit nachgehen. Wegen erneuter lumboradikulärer Beschwerden war er ab 14. Mai 1998 arbeitsunfähig (Bericht des Dr. med. R.________, vom 25. September 1998). Am 17. September 1998 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz traf nähere Abklärungen und beauftragte die Rheumaklinik des Spitals Y.________ mit einer medizinischen Beurteilung. In dem am 6. Juli 2000 erstatteten Bericht gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte die bisherigen Arbeit nicht mehr zu verrichten vermag, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig ist. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2001 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. Mai 1999 eine halbe einfache Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, auf Grund eines Invaliditätsgrades von 57 % zusprach. Am 8. August 2001 verfügte sie die Weiterausrichtung der halben Rente für die Zeit ab 1. August 2001. 
B. 
Vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (SAEB) beschwerte sich G.________ gegen diese Verfügungen und liess die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 1999, eventuell die Anordnung einer beruflichen Abklärung beantragen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die Verfahren und sprach dem Versicherten in Gutheissung der Beschwerden ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 29. August 2001). 
C. 
Die IV-Stelle Schwyz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Verfügungen vom 8. Januar und 8. August 2001 wiederherzustellen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und G.________ beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 IVG geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Januar und 8. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig sind zunächst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 
2.1 Im Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 6. Juli 2000 wird ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit möglicher intermittierender Reizung der Wurzel L5 links bei Status nach Hemilaminektomie L4/5 1980, mit Rezidivhernie L4/5 links mediolateral und intraforaminal, rechts mediolateraler, nach kaudal sequestrierter Diskushernie L5/S1, segmentaler Funktionsstörung mit deutlicher muskulärer Insuffizienz sowie Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 diagnostiziert. Nach Meinung der Gutachter besteht im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter im Bilderlager der C.________ AG keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weil die Tätigkeit mit häufigem Bücken und Rumpfdrehen verbunden ist und kein häufiger Positionswechsel möglich ist. Dagegen sind dem Versicherten leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar, wobei repetitives Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg, monoton-statische Belastungen, starke Rumpftorsionen und längeres Gehen oder Sitzen vermieden werden sollten. In Betracht fallen angepasste leichtere Tätigkeiten beispielsweise in der industriellen Fertigung oder im Verkauf. Mit Verwaltung und Vorinstanz besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzugehen, woran die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. R.________ vom 4. November 2000 und 12. März 2001 und des Rheumatologen Dr. med. D.________, vom 20. Dezember 2000 und 14. März 2001 nichts zu ändern vermögen. Zum einen werden die von den Gutachtern erhobenen Befunde ausdrücklich bestätigt und wesentliche nachträgliche Änderungen verneint. Zum andern wird die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als solche nicht bestritten, sondern von Dr. med. D.________ bestätigt und nur insofern in Frage gestellt, als eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unter den gegebenen Umständen als nicht mehr möglich oder zumutbar betrachtet wird. Dabei werden auch invaliditätsfremde Gründe (wie das Alter) berücksichtigt, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 107 V 21 Erw. 2c; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern. Aufgabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, ist von der Verwaltung oder vom Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden rechtlichen Kriterien (ausgeglichener allgemeiner Arbeitsmarkt, Schadenminderungspflicht des Versicherten, Nichtberücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren) zu beurteilen. 
2.2 Im vorliegenden Fall besteht zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, indem der Versicherte nurmehr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % auszuüben vermag. Erfahrungsgemäss stehen Hilfsarbeitern und gelernten Arbeitern, die vor der Behinderung manuell tätig waren, nach Eintritt der Invalidität jedoch zahlreiche Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen, wo sie (bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage) die verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verwerten vermögen. Nach Auffassung der Gutachter der Rheumaklinik des Spitals Y.________ fallen körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beispielsweise in der industriellen Fertigung oder im Verkauf in Betracht. Dass solche Arbeitsmöglichkeiten existieren, belegen die von der Verwaltung angegebenen Verweisungstätigkeiten, welche im Lichte der ärztlichen Angaben zumindest teilweise als zumutbar zu betrachten sind. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners steht die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit nicht entgegen, sofern sie mit gelegentlichem oder gar häufigem Stehen und Gehen verbunden ist. Auch repetitive Tätigkeiten sind nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht mit Belastungen verbunden sind. Bei den von der Verwaltung herangezogenen Arbeitsplätzen handelt es sich zumindest teilweise um Tätigkeiten, die mit keinen oder lediglich geringen körperlichen Belastungen verbunden sind und bei denen die Arbeitsposition (sitzend/stehend) frei gewählt werden kann. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdegegner die verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu verwerten vermag. Einer beruflichen Abklärung, wie sie vom Beschwerdegegner beantragt wird, bedarf es nicht. 
3. 
Streitig und zu prüfen sind des Weiteren die für den Rentenanspruch massgebenden Vergleichseinkommen. 
3.1 
3.1.1 Die Verwaltung hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommen, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), auf Grund von fünf Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA angelegten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 22'425.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist anstelle der Durchschnittslöhne von den angegebenen Mindestlöhnen ausgegangen und hat zusätzlich einen Minderverdienst von 10 % wegen Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 18'723.- führte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde spricht sich die IV-Stelle gegen die Anwendbarkeit der Mindestlöhne und für die Vornahme eines Abzuges wegen Teilzeitbeschäftigung aus. Unter Berücksichtigung eines Rechnungsfehlers bei der Ermittlung des Durchschnittslohnes beantragt sie, das Invalideneinkommen sei auf Fr. 20'215.- festzusetzen. 
3.1.2 
3.1.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig gegenüber Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und anderseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1). 
3.1.2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil festgestellt hat, müssen die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. In quantitativer Hinsicht erscheint eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben eröffnet werden und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern. Sind im Einzelfall die erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Invalidität ist diesfalls auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.2). 
3.1.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa - cc). 
 
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.3). 
3.1.3 
3.1.3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben dem DAP-Lohnvergleich fünf Arbeitsplätze zugrunde gelegt. Sie haben jedoch übersehen, dass es sich bei einem der herangezogenen Arbeitsplätze um eine gemäss DAP-Erfassungsblatt nur Frauen offen stehende Tätigkeit handelt (DAP Nr. 2756), wobei die Entlöhnung klar unter dem Durchschnitt der übrigen Arbeitsplätze liegt. Es liegen damit höchstens vier zumutbare Arbeitsplätze vor, was nach dem in Erw. 3.1.2.2 Gesagten auch mangels der zusätzlich verlangten Angaben keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt. Es ist daher anstelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen. 
3.1.3.2 Laut Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'268.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'216.- entspricht. Umgerechnet auf die im Jahr 1999 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 % (a.a.O., S. 103 Tabelle B 10.2) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 26'840.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zufolge des Rückenleidens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Höchstens teilweise gegeben sind die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Einerseits war der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits 59 Jahre alt; anderseits hält er sich seit 1963 in der Schweiz auf und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Erfüllt ist das Abzugskriterium der Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdegegner auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Nach den gesamten Umständen rechtfertigt es sich, den Abzug auf 20 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 21'472.- führt. 
3.2 
3.2.1 Mit den streitigen Verfügungen hat die IV-Stelle das hypothetische Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) auf Fr. 52'148.- festgesetzt, indem sie von dem vom Beschwerdegegner ab 1. März 1998 bezogenen Monatslohn von Fr. 4'000.- (x 13) ausgegangen ist und dieses Einkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2000 umgerechnet hat. Die Vorinstanz nimmt auf Grund der Lohnbezüge des Beschwerdegegners in den Jahren 1995 bis 1998 eine krankheitsbedingte Einkommensreduktion an und setzt das Valideneinkommen auf Grund lohnstatistischer Angaben auf Fr. 75'396.- fest, indem sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im graphischen Gewerbe für Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3) von Fr. 6'283.- ausgeht. Das kantonale Gericht stellt des Weiteren fest, der Anspruch auf eine ganze Rente sei - bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18'723.- - selbst dann gegeben, wenn auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) abgestellt würde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend, die Einkommenseinbusse sei auf invaliditätsfremde Gründe (Restrukturierungsmassnahmen im Betrieb) zurückzuführen und es bestehe kein Grund, nicht vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen. Zudem sei es bei einem Tabellenlohnvergleich nicht gerechtfertigt, auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen, weil der Beschwerdegegner über keine Berufsausbildung verfüge. 
3.2.2 Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. Januar 1999 wird ausgeführt, der Beschwerdegegner habe eine verantwortungsvolle Tätigkeit in der Plattenkopie verrichtet. Wegen Einführung neuer Technologien habe das Personal reduziert werden müssen. Dem Versicherten habe eine neue Arbeit im Bilderlager angeboten werden können. Mit der Versetzung habe der Lohn ab März 1998 angepasst werden müssen. Diese Feststellungen sprechen eindeutig dafür, dass für den Arbeitsplatzwechsel und die damit verbundene Einkommensreduktion nicht invaliditätsbedingte Gründe ausschlaggebend waren. Hierauf deutet auch der Umstand, dass die Änderung auf anfangs März 1998 erfolgte, eine Arbeitsunfähigkeit jedoch erst Mitte März und erneut Mai 1998 eingetreten ist. Selbst wenn der Beschwerdegegner bereits zuvor an zunehmenden Rückenbeschwerden gelitten haben sollte, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, die ihm angebotene, wesentlich schlechter entlöhnte Stelle anzutreten. Soweit er es aber aus invaliditätsfremden Gründen vorgezogen hat, eine schlechter entlöhnte Stelle im bisherigen Betrieb zu übernehmen als anderweitig eine besser bezahlte Stelle zu suchen, hat hiefür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Unter den gegebenen Umständen besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz abzugehen, wonach bei der Festsetzung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Nach den Angaben des Arbeitgebers belief sich der Lohn ab 1. März 1998 auf Fr. 4'000.- monatlich. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,3 % bis zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222 ff.) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 52'156.- und im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 21'472.- ein Invaliditätsgrad von 59 %. Die Zusprechung einer halben Invalidenrente besteht folglich zu Recht. Im Übrigen wäre der Anspruch auf eine ganze Rente selbst dann zu verneinen, wenn das Valideneinkommen mit der Vorinstanz auf Grund von Tabellenlöhnen festgesetzt würde, weil auf den Bruttolohn für das Anforderungsniveau 4 abzustellen wäre. Zwar hat der Beschwerdegegner am früheren Arbeitsplatz eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt. Er verfügt jedoch über keine Berufsausbildung und offenbar auch nicht über spezifische Berufskenntnisse im graphischen Gewerbe. Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb er nicht an einem gleichwertigen andern Arbeitsplatz eingesetzt werden konnte oder, falls dies vom Betrieb her ausgeschlossen war, sich nicht um eine vergleichbare andere Stelle bemüht hat. Es wäre daher von einem Monatslohn von Fr. 4'732.- auszugehen (LSE 1998, S. 25 TA1 Ziff. 22), was umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 1999 von 0,3 % zu einem Valideneinkommen von Fr. 59'517.- und einem Invaliditätsgrad von 64 % führen würde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: