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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1019/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald F. Kasper, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt U.________.  
 
Gegenstand 
Verlustschein, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins durch das Betreibungsamt U.________ nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, der Verlustschein sei am 22. September 2014 ausgestellt und zweifellos an diesem Tag mitgeteilt worden, zumal der Beschwerdeführer keine spätere Zustellung geltend mache, wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) sei auf die am 15. Dezember 2014 eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil die (im Übrigen unbewiesenen) Einwendungen gegen den der Betreibung zu Grunde liegenden Forderungstitel im (dem Betreibungsverfahren vorausgehenden) Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu erheben gewesen wären und nicht erst nach Abschluss des Betreibungsverfahrens vorgebracht werden könnten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 17. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen Rechts- bzw. Verfassungsverletzungen darzutun sind (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die angebliche Nichtigkeit des Forderungstitels zu behaupten, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann