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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_996/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Politische Gemeinde U.________, 
2. Kanton Zürich, 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt V.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung, Anzeige der Pfändungsabrechung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Pfändung bzw. Anzeige der Pfändungsabrechnung des Betreibungsamtes V.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht mangels Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen hinsichtlich der Pfändung bzw. Pfändungsabrechnung vorgebracht habe und seine weiteren Ausführungen nicht entscheidbezogen gewesen seien, die vor Obergericht behaupteten Noven hätten ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie die haltlosen Beschwerdevorbringen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt V.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann