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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_636/2019  
 
 
Urteil vom 12. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. April 2019 (SST.2019.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ war am 13. Mai 2017 mit seinem Motorrad unterwegs, als er in Sins von Auw herkommend die ausserorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h toleranzbereinigt um 72 km/h überschritt. Am 5. Juni 2018 verurteilte ihn das Bezirksgericht Muri wegen vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 90 Abs. 4 SVG zu 16 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu Fr. 2'000.-- Busse. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil am 3. April 2019 im Schuldpunkt, reduzierte aber die bedingte Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Die Busse liess es unverändert. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu maximal 240 Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie zu höchstens Fr. 1'000.-- Busse zu verurteilen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Anklagesachverhalt noch den objektiven Tatbestand oder die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Er will aber die Verwirklichung des geschaffenen Risikos nicht in Kauf genommen haben. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).  
 
 
1.1.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 159 f. zu Art. 90 SVG; Urteil 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4; Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der Sinngehalt des (Eventual) vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.3. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1). An seiner in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (BGE 143 IV 508 E. 1.2; Urteile 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2; 6B_1102/2016 vom 12. Dezember 2017 E. 2; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei objektiver Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand, sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung, zu bejahen. Eine mit den von der Lehre genannten Beispielen vergleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich und behauptet der Beschwerdeführer gar nicht. Entgegen seiner Auffassung verstösst die in BGE 142 IV 137 begründete bzw. präzisierte Praxis zudem weder gegen Art. 12 Abs. 2 StGB noch steht sie mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Widerspruch. Vielmehr muss sich angesichts der Höhe des bei Überschreitung der normierten Schwellenwerte eingegangenen Risikos und der immanenten Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit, einen Unfall bei Auftreten eines Hindernisses oder dem Verlust der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.  
 
1.2.2. Auch Umstände, die das Verschulden des Beschwerdeführers - in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG - ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Namentlich gelten gute Strassen- und Sichtverhältnisse, wie sie in casu herrschten, praxisgemäss nicht als derlei Umstände (vgl. etwa Urteil 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht zudem willkürfrei davon aus, dass aufgrund eines blühenden Rapsfeldes am rechten Strassenrand gewisse Sichtbeschränkungen bestanden und, dass sich knapp 90 Meter nach der Messstelle hinter dem Rapsfeld eine Querstrasse befand, aus welcher Personen auf die Fahrbahn hätten gelangen können. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer etwa einem aus dem Feld hinaus rennenden Tier kaum ausweichen können und bei einem Sturz seinen unmittelbar hinter ihm, ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit, fahrenden Schwager höchstwahrscheinlich in Mitleidenschaft gezogen.  
Unter den genannten Umständen sowie angedenk des besonders krassen, die Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG sogar überschreitenden Geschwindigkeitsexzesses, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie des nichtigen Grundes hierfür verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Verwirklichung des geschaffenen, hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten mindestens in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass er in erster Linie sich selber gefährdete. Als geradezu abwegig erscheint in diesem Zusammenhang das Vorbringen, wonach ihm ein Selbsttötungsvorsatz unterstellt werden müsste, damit Eventualvorsatz hinsichtlich der Risikoverwirklichung bejaht werden könnte. Wie bereits dargestellt, verlangen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG die Inkaufnahme eines Tötungserfolges gerade nicht (vgl. oben E. 1.1.2). Abgesehen davon käme der Tatbestand, wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, kaum je zur Anwendung und würde damit seines Sinnes entleert, ja ins Gegenteil verkehrt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss Einschätzung eines Fachpsychologen über ein mangelhaftes Gefahrenbewusstsein verfüge, ist ferner entgegen zu halten, dass er jedenfalls zum Führen eines Motorfahrzeugs berechtigt und soweit erkennbar auch befähigt und geeignet war, wovon auch der Gutachter ausgeht. Er muss daher die Höhe der Gefahr für sich und andere gleichwohl erkannt haben (vgl. Urteil 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.2.3). Dies gilt erst recht angesichts seiner Fahrpraxis mit dem Motorrad von 9'000 Kilometern innerhalb eines Jahres. Zudem scheint der Beschwerdeführer abermals zu verkennen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt. Seine allgemeinen Ausführungen zu Vorsatz, Legalitätsprinzip und Unschuldsvermutung sowie die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG gehen im Übrigen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz nimmt nicht an, Art. 90 Abs. 4 SVG begründe eine unwiderlegbare Vermutung von Vorsatz gestützt auf den objektiven Tatbestand. Sie verneint vielmehr, nachvollziehbar, Umstände, die trotz massiv überhöhter Geschwindigkeit und hoher, erkennbarer Gefahr gegen das Vorliegen von Vorsatz im Sinne einer Inkaufnahme der Gefahr sprechen würden. Den diesbezüglichen Vorsatz bejaht sie plausibel und ohne Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ebensowenig unterstellt sie dem Beschwerdeführer Vorsatz mangels Beweises des Gegenteils. Entgegen seiner Auffassung geht auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG von keinerlei gesetzlichen Vermutung zugunsten vorsätzlichen Handelns aus. Es schliesst dies vielmehr - in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Vorsatz - aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. oben E. 1.1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht zum Schluss gelangte, angesichts der bei Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte allgemeinen Unmöglichkeit, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, müsse grundsätzlich von einer Inkaufnahme des Risikos durch den Täter ausgegangen werden. 
Der abschliessende Hinweis des Beschwerdeführers auf laufende Bemühungen zur Anpassung von Art. 90 Abs. 4 SVG vermag schliesslich dessen momentane Verbindlichkeit für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 190 BV; Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.1). Es besteht auch kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Verkehrsdelikten zu ändern oder restriktiver anzuwenden. 
 
2.   
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Strafzumessung stützt sich auf die Annahme, sein Verhalten falle unter Art. 90 Abs. 2 SVG. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt