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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_83/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 15. März 2015 (Postaufgabe 16. März 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015 erhoben hat; 
dass A.________ die Begründung seiner Beschwerde in rumänischer Sprache abgefasst hat; 
dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 17. März 2015 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen, ansonsten sie unbeachtet bleibe; 
dass A.________ innert Frist keine Übersetzung seiner in rumänischer Sprache abgefassten Rechtsschrift eingereicht hat; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Jürg Bügler schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli