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[AZA] 
M 2/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Bundesrichter Meyer, Schön und nebenamtlicher Richter 
Bühler; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 24. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- 
anwalt K.________, 
gegen 
 
Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
    A.- Der 1963 geborene B.________ klagte während des 
militärischen Wiederholungskurses 1988 vom 26. September 
bis 15. Oktober (im Folgenden: WK) nach einem Marsch in 
unwegsamem Gelände über Kniebeschwerden, worauf ihn der 
Truppenarzt wegen Schmerzen im linken Knie für drei Tage 
ins Krankenzimmer einwies. Am 20. Oktober 1988 begab sich 
B.________ in ärztliche Behandlung bei Dr. H.________, der 
eine Periostose im linken Knie lateral diagnostizierte und 
ihn beim Bundesamt für Militärversicherung (nachfolgend: 
BAMV) anmeldete. Dieses anerkannte seine Haftung. Am 28. 
November 1988 überwies Dr. H.________ den Versicherten an 
den Orthopäden Dr. E.________, der in seinem Bericht vom 
20. Februar 1989 festhielt, die geklagten Beschwerden seien 
am ehesten auf Tendoperiostosen im Bereich des Tractus und 
am Kapselansatz lateral zurückzuführen gewesen; sie hätten 
bis vor etwa fünf Wochen angehalten; zur Zeit sei der Ver- 
sicherte wieder beschwerdefrei. 
    Am 1. März 1994 begab sich B.________ erneut in ärzt- 
liche Behandlung. Dabei diagnostizierte Dr. U.________ un- 
klare chronische Knieschmerzen beidseits, im Besonderen 
eine unklare Entzündungsreaktion im linken Knie, weshalb er 
B.________ zur näheren Abklärung an Dr. S.________, Chef- 
arzt Orthopädie am Spital X.________, überwies. Dieser 
erstattete am 20. April 1994 zusammen mit dem Assistenzarzt 
Dr. P.________ Bericht. Am 14. Juni 1994 meldete Dr. 
U.________ B.________ beim BAMV neu an. Dieses liess den 
Versicherten vom 12. November bis 1. Dezember 1995 im 
Spital Y.________ stationär behandeln und anerkannte mit 
Schreiben vom 10. Januar 1996 seine Haftung "für die im WK 
1988 aufgetretenen Kniebeschwerden beidseits". Nach Ein- 
holung weiterer ärztlicher Berichte teilte es B.________ 
mit Vorbescheid vom 1. Juli 1996 mit, dass die weitere 
Haftung ab 31. Juli 1996 abgelehnt werde und erliess am 
13. August 1996 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen 
erhobene Einsprache wies es nach Einholung eines Akten- 
gutachtens der Dres. I.________ und O.________, Chefärzt- 
licher Dienst des BAMV, vom 30. September 1996 mit Ent- 
scheid vom 12. August 1997 ab. 
 
    B.- Dagegen liess B.________ Beschwerde führen mit dem 
Antrag auf Rückweisung der Sache an das BAMV zwecks Zu- 
sprechung der gesetzlichen Leistungen. Gleichzeitig reichte 
er einen Bericht des Radiologie-Institutes Z.________ vom 
30. Januar 1998 sowie ein polydisziplinäres Gutachten der 
Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 27. Juni 1997 
ein. Mit Entscheid vom 23. November 1998 wies das Verwal- 
tungsgericht des Kantons Luzern das Rechtsmittel ab. 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ 
das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Zusätzlich 
wird eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die 
Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragt. 
    Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- 
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich 
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, 
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der 
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die 
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- 
halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu 
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
    2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass- 
gebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung der 
Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden 
Gesundheitsschäden (Art. 5 Abs. 1 MVG) und bei Rückfällen 
und Spätfolgen (Art. 6 MVG) zutreffend dargelegt. Richtig 
sind auch die Ausführungen zu den Begriffen Rückfall und 
Spätfolgen (vgl. auch BGE 123 V 138 Erw. 3a mit Hinweisen). 
Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist, 
dass der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen 
nach Art. 5 f. MVG namentlich darin besteht, dass im ersten 
Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschä- 
digung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet 
wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Si- 
cherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im 
zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher 
Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht 
allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- 
scheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 
111 V 372 Erw. 1b). Entscheidend ist somit, ob der Zusam- 
menhang zwischen Spätfolge oder Rückfall und dienstlicher 
Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist als das Fehlen 
eines solchen (BGE 111 V 374Erw. 2b). 
 
    b) Anzufügen ist, dass, falls die Kausalität der gel- 
tend gemachten Spätfolgen oder Rückfälle zum Symptomenkreis 
der im Dienst in Erscheinung getretenen Gesundheitsschädi- 
gung einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach- 
gewiesen ist, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des 
Militärversicherers erst entfällt, wenn die dienstliche 
Gesundheitsschädigung nicht mehr die natürliche und adä- 
quate Ursache der Beschwerden darstellt, wenn also letztere 
mit den während des Dienstes aufgetretenen Leiden nicht 
mehr in Verbindung gebracht werden können. Ebenso wie der 
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das 
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der dienstlichen 
Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht 
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- 
scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit 
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen der 
während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden genügt 
nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tat- 
frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - 
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender 
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim 
Versicherten, sondern bei der Militärversicherung (vgl. 
RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 
Erw. 4b). 
 
    3.- Im Anschluss an die Neuanmeldung vom 14. Juni 1994 
anerkannte die Militärversicherung am 10. Januar 1996 ihre 
Leistungspflicht für die Kniebeschwerden beidseits. Ent- 
sprechend ist das BAMV für sämtliche diagnostischen und 
therapeutischen Massnahmen im Zusammenhang mit den Kniebe- 
schwerden bis Ende Juli 1996 vollumfänglich aufgekommen. 
Mit dieser Haftungsanerkennung in Verbindung mit der bis 
31. Juli 1996 erfolgten Leistungserbringung ist die Zusam- 
menhangsfrage zwischen den ursprünglichen dienstlichen Ein- 
wirkungen 1988 und dem Gegenstand der versicherungsmässigen 
Abklärung bildenden Leidenszustand in dem Sinne vorent- 
schieden, als von einer Haftung der Militärversicherung bis 
und mit 31. Juli 1996 auszugehen ist. Was die Folgezeit an- 
belangt, geht es um den Beweis von Tatsachen, welche diese 
anerkannte Leistungsberechtigung aufheben. Somit trägt das 
BAMV die Beweislast (siehe Erw. 2b). 
 
    a) Zwar klagte der Beschwerdeführer im Anschluss an 
den Fussmarsch im WK 1988 zunächst über Beschwerden in 
beiden Knien, indessen musste in der Folge lediglich das 
linke Knie wegen lateral aufgetretener Schmerzen behandelt 
werden, welche sowohl von dem ihn nach Dienstende weiter 
behandelnden Dr. H.________ als auch vom konsultierten 
Orthopäden Dr. E.________ als "Periostose li. Knie lat." 
oder als "Tendoperiostosen im Bereich des Tractus und am 
Kapselansatz lateral" diagnostiziert wurden. Die Dres. 
I.________ und O.________ vom Chefärztlichen Dienst des 
BAMV haben in ihrem Aktengutachten vom 30. September 1996 
dieses Krankheitsbild wie folgt beschrieben: 
 
"Es handelt sich bei diesem Krankheitsbild um Schmerzen im 
Bereiche von Sehnen- und Kapselansatz (in diesem Fall an 
der Aussenseite des linken Kniegelenkes), welche in der 
Regel durch Überlastung entstehen. Gerade das so genannte 
"Tractus-Syndrom" ist als typische Überlastungsreaktion 
bei Läufern bekannt und wegen seines protrahierten Ver- 
laufs auch gefürchtet. Es handelt sich hierbei also um 
eine Schädigung der Weichteile in der Umgebung des Knie- 
gelenkes; das Gelenk selber ist nicht beteiligt und weist 
deshalb normalerweise keinen Erguss auf. In der Regel ist 
diese Symptomatik, welche nur konservativ und vor allem 
mit Schonung behandelt wird, nach spätestens sechs Monaten 
geheilt." 
 
    Diese medizinische Beurteilung des im WK 1988 erlitte- 
nen Gesundheitsschadens ist zutreffend. Der beschriebene 
Krankheitsverlauf stimmt mit demjenigen überein, der sich 
beim Versicherten einstellte. Nach Dienstende hielten seine 
Beschwerden im linken Knie unter konservativer Behandlung 
an und klangen erst im Januar 1989, nach ca. drei Monaten 
ab, nachdem er Ende November oder Anfang Dezember 1988 
14 Tage mit der Arbeit ausgesetzt und sich geschont hatte. 
Bei der Untersuchung vom 17. Februar 1989 erhob der konsul- 
tierte Spezialarzt Dr. E.________ unauffällige Befunde im 
linken Knie, und der Versicherte gab an, dass die Beschwer- 
den bis vor etwa fünf Wochen angehalten hätten und er jetzt 
beschwerdefrei sei. 
 
    b) In der Folge begab sich der Beschwerdeführer erst 
wieder ab 1. März 1994 wegen Schmerzen und Entzündungsschü- 
ben in den Knien, insbesondere im Bereich des linken Knies, 
in ärztliche Behandlung bei Dr. U.________. Zwar hatte er 
bereits am 17. Oktober 1992 Dr. N.________ wegen exacer- 
bierter Beschwerden im linken Knie in den Vormonaten kon- 
sultiert und um ein Zeugnis zuhanden des Militärarztes 
ersucht, aber keine ärztliche Behandlung beansprucht. Zwi- 
schen dem Abschluss der Behandlung der dienstlichen Gesund- 
heitsschädigung im Februar 1989 und dem Wiederaufflackern 
von Beschwerden im linken Knie sowie deren ärztlichen Be- 
handlung ab 1. März 1994 liegt somit ein behandlungsfreies 
Intervall von fünf Jahren. Dass der Versicherte während 
dieser Zeit ein einziges Mal einen Arzt aufgesucht hat, 
ohne sich indessen behandeln zu lassen, obschon er dies 
zuvor regelmässig getan hat, lässt den Schluss zu, dass er 
schmerzfrei gewesen ist. Daran ändert die in der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde geäusserte Behauptung, er sei seit 
1988 nie mehr vollständig beschwerdefrei gewesen, nichts 
(vgl. Steger-Bruhin, Die Haftungsgrundsätze der Militärver- 
sicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 179, mit Hinweis auf 
das nicht veröffentlichte Urteil Z. vom 25. Juni 1980). 
 
    c) Die nach Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung 
ab 1. März 1994 bis zu dem in tatsächlicher Hinsicht mass- 
gebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspra- 
cheentscheides vom 12. August 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 2b 
mit Hinweisen) in den Akten anzutreffenden Diagnosen für 
die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im linken 
Knie sind vielfältig sowie zum Teil ungenau und unbestimmt: 
 
-"unklare Entzündungsreaktion Knie links" (Anmeldung Dr. 
U.________ vom 14. Juni 1994); 
 
-"am ehesten... unspezifische Synovitis anteromedial, 
unklarer Genese, mit neurovegetativer Beteiligung..." 
(Stellungnahme Dres. S.________ und P.________ vom 
20. April 1994); 
 
-"unklare, chronische Knieschmerzen beidseits" (Bericht 
Leitender Arzt Dr. M.________ und Oberärztin Dr. 
R.________, beides Spezialärzte für Rheumatologie, Spital 
X.________, vom 18. August 1995); 
 
-"unklare chronische Knieschmerzen beidseits (DD: Chondro- 
pathia patellae) " (Stellungnahme Dr. C.________, Oberarzt 
Rheumatologie des Spitals X.________, vom 19. Oktober 
1995); 
 
-"retropatelläres Schmerzsyndrom beidseits" (Expertise 
Assistenzarzt Dr. W.________, visiert von Chefarzt Dr. 
von L.________, Spital Y.________, vom 15. Dezember 
1995); 
 
-"verschiedene unklare Gelenksbeschwerden und funktionelle 
Beschwerden. Anteriores Knieschmerz-Syndrom" (Stellung- 
nahme Dr. A.________, Facharzt FMH für Orthopädische 
Chirurgie, vom 7. Juni 1996); 
 
-"Knieschmerzen beidseits: Periarthropathia genu bei Ver- 
dacht auf Condropathia patellae bds.; anhaltende soma- 
toforme Schmerzstörung; Patella bipartita und kartilagi- 
läre Exostose der Fibula rechts; atypisch verlaufende 
rheumatoide Arthritis nicht ausgeschlossen; Verdacht auf 
anankastische Persönlichkeitsstörung" (Gutachten MEDAS 
vom 27. Juni 1996). 
 
    Gemeinsam ist diesen Diagnosen, dass sie mit dem nach 
dem WK 1988 diagnostizierten Knieleiden an der Aussenseite 
links nicht übereinstimmen, sondern neue und andersartige 
Gesundheitsschäden als Ursache der im linken Knie geklagten 
Beschwerden umschreiben. Weiter fällt auf, dass der Versi- 
cherte ab März 1994 stets über gleichartige Beschwerden in 
beiden Knien klagte, wogegen im WK 1988 nur Beschwerden im 
linken Knie aufgetreten waren und behandelt werden mussten. 
Soweit die diagnostizierten neuen Krankheitsbilder über- 
haupt das linke Knie betreffen, handelt es sich entweder um 
entzündliche Krankheitsprozesse (unspezifische Synovitis) 
oder um eine Knorpelveränderung im Bereich der Kniescheibe 
(Chondropathia patellae und Patella bipartita), also durch- 
wegs um ein pathologisches Geschehen im Inneren des Knie- 
gelenks (intraartikulär). In keinem der zahlreichen Arzt- 
berichte findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass diese 
neuen und andersartigen Krankheitsbilder nach einem be- 
schwerdefreien Intervall von rund fünf Jahren in natürlich 
kausaler Weise auf die im Jahre 1988 an der Aussenseite des 
linken Knies erlittene Weichteilschädigung zurückgeführt 
werden könnten. 
    Bei dieser Aktenlage ist mit überwiegender Wahrschein- 
lichkeit davon auszugehen, dass die von 1994 bis 1996 Ge- 
genstand der diagnostisch-therapeutischen Vorkehrungen bil- 
denden Beschwerden nicht mehr zum Symptomenkreis desjenigen 
Leidens gehören, für das die Militärversicherung 1988 ihre 
Haftung anerkannt hat. Entsprechend ist das Vorliegen eines 
Rückfalls oder von Spätfolgen der im WK 1988 erlittenen 
Tendioperistose im linken Knie ab 31. Juli 1996 zu vernei- 
nen. 
 
    d) An diesem Ergebnis ändert die anlässlich einer MRI- 
Untersuchung vom 29. Januar 1998 im Radiologie-Institut 
Z.________ gestellte Diagnose einer geringfügigen Lädierung 
des vorderen Kreuzbandes und eines Gelenksergusses im 
linken Knie nichts. Denn sie lässt keine Rückschlüsse auf 
den Gesundheitszustand zum massgeblichen Zeitpunkt (siehe 
Erw. 3c am Anfang hievor) zu. Ohnehin fehlt es bezüglich 
dieser Erguss- und Kreuzbandpathologie am erforderlichen 
natürlichen Kausalzusammenhang mit der rund neun Jahre 
zurückliegenden dienstlichen Gesundheitsschädigung an der 
Aussenseite des linken Knies, weshalb es sich dabei nicht 
um Spätfolgen des während des WK 1988 aufgetretenen 
Gesundheitsschadens handelt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungs- 
    gericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungs- 
    rechtliche Abteilung, zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: