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[AZA 7] 
C 124/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 26. September 2000 
 
in Sachen 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
betreffend R.________ 
 
Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 bejahte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bern, den Anspruch der 1968 geborenen, aus X.________ stammenden, am 7. April 1994 in die Schweiz eingereisten und über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) mit dem Aufenthaltszweck "Verbleib beim Ehemann" verfügenden R.________ auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 18. Februar 1998, sofern nebst der bejahten Anrechnung von Erziehungszeiten die wirtschaftliche Zwangslage gegeben sei. 
Die vom Bundesamt für Wirtschaft (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. März 1999 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei R.________ infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 18. Februar 1998 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzuerkennen. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung verzichtet, hat sich die zum Verfahren beigeladene R.________ nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nimmt in abweisendem Sinne Stellung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG u.a. Voraussetzung, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten (ARV 1996/97 Nr. 33 S. 186 Erw. 3a/aa und Nr. 18 S. 89 Erw. 3a; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235 Erw. 3a). 
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; ARV 1993/1994 Nr. 2 S. 12 Erw. 1 und Nr. 28 S. 200 Erw. 2a, 1996/97 Nr. 33 S. 187 Erw. 3a/bb und Nr. 18 S. 90 Erw. 3b; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3b). 
 
2.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte im Urteil M. vom 19. September 2000 (C 122/99) aufgrund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des seco dieselbe Verwaltungsbehörde betreffend einen identischen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem sich dieselben Rechtsfragen stellten. Dabei hat es namentlich gestützt auf die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) erwogen, dass im Familiennachzug in die Schweiz eingereiste Ausländer nicht einem generellen Arbeitsverbot unterlägen. Hingegen stehe den kantonalen Behörden bei der Bewilligung von Arbeitsberechtigungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Da nicht zum Vornherein festgelegt werden könne, ob eine im Familiennachzug in die Schweiz eingereiste Person eine gefundene Stelle auch tatsächlich antreten dürfe, müsse es für die Belange der Arbeitslosenversicherung genügen, wenn sie gestützt auf eine konkrete Auskunft der zuständigen Behörde mit einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechnen könne. 
 
b) Im vorliegenden Fall hat das KIGA, welches auch zuständige kantonale Arbeitsmarktbehörde gemäss BVO ist, in seiner Verfügung vom 24. Juni 1998 ausgeführt, der Versicherten könne unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitsbewilligung erteilt werden, wenn sie ein konkretes Arbeitsverhältnis nachweise, weshalb sie nicht generell als vermittlungsunfähig betrachtet werden könne. In der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren hielt es zudem fest, dass die kantonalen Verhältnisse es erlaubten, Inhaberinnen von B-Ausweisen im Falle eines Stellennachweises eine erstmalige Arbeitsbewilligung zu erteilen. Der Versicherten, welche gemäss Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sucht, kann unter diesen Umständen die Vermittlungsfähigkeit nicht zum Vornherein abgesprochen werden. Mithin steht ihr ab dem 18. Februar 1998 eine Arbeitslosenentschädigung zu, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern, und R.________ zugestellt. 
 
Luzern, 26. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: