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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 18/03 
K 19/03 
K 20/03 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
M.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 19. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Einspracheentscheiden vom 7. September 2001, 6. Februar 2002 und 25. April 2002 verpflichtete die Assura Kranken- und Unfallversicherung ihr Mitglied M.________ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Januar bis Dezember 2001 unter Anrechnung der Prämienverbilligungsbeiträge und unter Beseitigung der in den verschiedenen Betreibungen vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschläge. 
 
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit drei Entscheiden vom 19. Dezember 2002 ab und erteilte der Krankenkasse in der Betreibung Nr. 54038 des Betreibungsamtes X.________ für den Betrag von Fr. 291.-, in den Betreibungen Nrn. 40544 und 47774 für total Fr. 813.- und in der Betreibung Nr. 33989 für Fr. 77.40 die definitive Rechtsöffnung. 
 
M.________ führt jeweils Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Gerichtsentscheide. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel die nämlichen vorinstanzlichen Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Da es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Nach Art. 90 KVV sind die Prämien in der Regel monatlich zu bezahlen. Entrichten Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer laut Art. 9 Abs. 1 KVV das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. 
 
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Die Kantone sorgen laut Art. 65 Abs. 3 KVG ferner dafür, dass nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 
3.2 Hauptpflicht eines Versicherten im Versicherungsverhältnis mit dem Krankenversicherer ist die Pflicht zur Bezahlung der Prämien. Diese Pflicht entsteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst nach Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG. Art. 65 Abs. 1 KVG legt lediglich fest, dass die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren haben. In einzelnen Kantonen wurden die entsprechenden Prämienverbilligungsbeiträge nur semester- oder quartalsweise rückwirkend ausgerichtet. Für die betroffenen Versicherten bedeutete dies, dass sie die monatlichen Prämien grundsätzlich zuerst an den Krankenversicherer zu entrichten hatten und unter Umständen erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhielten. Angesichts der bei vielen Versicherten dadurch verursachten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber aus diesem Grunde im Rahmen der Teilrevision des KVG vom 24. März 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001) in Art. 65 Abs. 3 zweiter Satz KVG den Kantonen die Aufgabe überbunden, nach der Feststellung der Bezugsberechtigung dafür zu sorgen, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (vgl. dazu bundesrätliche Botschaft betr. den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 845). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Kantone anhalten, die Prüfung der Anspruchsberechtigung und die Bezahlung der Prämienverbilligung möglichst rasch durchzuführen, damit der in bescheidenen Verhältnissen lebende Versicherte die von ihm geschuldete volle Prämie nicht vorschussweise bezahlen muss. Diese Konzeption ändert aber nichts daran, dass ein Versicherer berechtigt und nach Art. 9 Abs. 1 KVV auch verpflichtet ist, die vollen Prämienbeiträge einzufordern, selbst wenn für den betroffenen Versicherten der Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge noch nicht abgeklärt oder die Prämienverbilligung bei ihm oder beim Krankenversicherer noch nicht eingetroffen ist. 
3.3 Im vorliegenden Fall hat der Kanton Solothurn der Krankenkasse am 4. Juli 2001 die Prämienverbilligung des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 ausgerichtet. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers würde daher ohnehin nur die Prämien für die Monate Januar bis Juni 2001 betreffen. Die Prämien für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001 hat die Krankenversicherung erst nach Erhalt der Prämienverbilligung in Betreibung gesetzt. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Krankenkasse lediglich die Differenz zwischen den geschuldeten Prämien und den erhaltenen Prämienverbilligungsbeiträgen geltend macht. Was den Einspracheentscheid vom 7. September 2001 betrifft, so legt der Beschwerdeführer des Weitern in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in rechtsgenügender und substanziierter Weise dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Verrechnung bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. hiezu RKUV 2003 KV 234 S. 7). Schliesslich ist auch der Hinweis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum unbegründet, da sich diese Frage erst in einem späteren Stadium des Vollstreckungsverfahrens stellt (vgl. auch Art. 9 KVV). 
4. 
Da es nicht um Versicherungsleistungen, sondern um Krankenkassenprämien geht, ist das Verfahren nach Art. 134 OG e contrario kostenpflichtig. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zu entsprechen (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Voraussetzungen hiefür vorliegen (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 16. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: