Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
U 489/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 31. August 2001 
 
in Sachen 
 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- I.________, geboren 1970, arbeitete seit 1991 als Unterlagsbodenleger für die Firma X.________ AG. Am 16. Oktober 1995 erlitt er mit dem Motorrad einen Unfall, bei dem er sich ein schweres Polytrauma mit zahlreichen Frakturen, einem Schädel-Hirntrauma und einer Hemiplegie zuzog. Nach Abschluss der Spitalbehandlung am 21. November 1995 und einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Zeit bis 29. März 1996 konnte er die bisherige Arbeit teilweise wieder aufnehmen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher I.________ obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war, kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, wonach der Versicherte den Schutzhelm nicht ordnungsgemäss fixiert hatte, weshalb dieser beim Unfall weggeschleudert wurde, erliess sie am 21. Januar 1997 eine Verfügung, mit welcher sie die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) wegen Grobfahrlässigkeit um 10 % kürzte. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 5. März 1997 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
Auf Anmeldung vom 1. April 1996 übernahm die Invalidenversicherung ein Arbeitstraining des Versicherten als Lagerist in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1998 und kam für die Kosten eines viertägigen Hubstaplerkurses auf. Ab dem 1. November 1998 arbeitete I.________ bei der Firma Y.________ AG zu einem Lohn von Fr. 4'000.- im Monat. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1998 erklärte die IV-Stelle Schwyz die beruflichen Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 
Am 8. April 1999 erliess auch die SUVA eine Verfügung, mit der sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Invalidität von 8 % ab 1. November 1998 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach; wegen Selbstverschuldens kürzte sie die Leistungen um 10 %. In der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte, die Kürzungsverfügung sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventuell sei die Kürzung nicht auf die Rente und die Integritätsentschädigung anzuwenden, und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen. Am 24. November 1999 bot die SUVA den Versicherten auf den 12. Januar 2000 zu einer spezialärztlichen Untersuchung des Integritätsschadens nach Z.________ auf. Der Versicherte lehnte die Massnahme ab, woran er auch nach einer weiteren Aufforderung mit Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten festhielt. Gestützt auf eine Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 4. Februar 2000 hiess die SUVA die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie die Integritätsentschädigung auf 19,5 % erhöhte; im Übrigen hielt sie an der Verfügung vom 8. April 1999 fest. Auf das Begehren, die Kürzungsverfügung vom 21. Februar 1997 sei in Wiedererwägung zu ziehen, trat sie nicht ein, wies die Akten zum Entscheid über das Gesuch jedoch an die SUVA Zentralschweiz (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000) zurück. Am 16. März 2000 teilte die SUVA Zentralschweiz dem Versicherten mit, dass sie es ablehne, auf das Wiedererwägungsbegehren einzutreten. 
 
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000 erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte am Begehren um Zusprechung einer ungekürzten Integritätsentschädigung von mindestens 30 % und einer ungekürzten Invalidenrente von mindestens 50 % festhielt, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 abgewiesen. 
 
C.- Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sidler, Zug, lässt I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2000 seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ungekürzte Integritätsentschädigung von mindestens 50 % und eine ungekürzte Rente von mindestens 30 %, zuzusprechen. 
Wegen ungebührlicher Äusserungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eingabe gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung zurückgewiesen (Verfügung vom 6. März 2001). Innert der gesetzten Frist hat der Versicherte eine geänderte Eingabe einreichen lassen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist zunächst, ob die am 21. Januar 1997 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. März 1998 bestätigte Kürzung der Geldleistungen um 10 % im vorliegenden Verfahren überprüft werden kann. 
 
a) Nach der Rechtsprechung zu der bis Ende 1983 gültig gewesenen altrechtlichen Kürzungsbestimmung (Art. 98 Abs. 3 KUVG) kann die Kürzung der Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (EVGE 1961 S. 111 ff.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 188). An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen UVG festzuhalten (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 19. November 1998, U 67/98). Die Gründe, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Zulässigkeit einer gesonderten Verfügung über die Leistungskürzung angeführt hat (EVGE 1961 S. 115), behalten ihre Gültigkeit auch unter dem neuen Recht. Zu bejahen ist überdies das schutzwürdige Interesse an einer vorgängigen Feststellungsverfügung über die Leistungskürzung (vgl. BGE 114 V 201 ff., 112 V 84 Erw. 2a; RKUV 1990 Nr. U 105 S. 277 oben). 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat als Ausnahme zur erwähnten Rechtsprechung (EVGE 1961 S. 111 ff.) den Fall vorbehalten, dass die Folgen eines Unfalls zunächst als wenig gravierend erscheinen und der Versicherte im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung der Kürzung von einer Anfechtung absieht, die Kürzung später aufgrund unvorhergesehener, schwerwiegender Folgeerscheinungen indes eine andere Tragweite erhält und angenommen werden muss, der Versicherte hätte in Kenntnis dieser Umstände auf eine Anfechtung verzichtet (SJ 1974 S. 536 Erw. 1 = SUVA-Jahresbericht 1974 S. 15). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Zum einen konnten die Folgen des Unfalls vom 16. Oktober 1995 nicht als geringfügig erachtet werden. Zum andern musste dem Beschwerdeführer die praktische Bedeutung der Verfügung vom 21. Januar 1997 insbesondere auch im Hinblick auf einen späteren Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung bekannt sein, hat er - vertreten durch das Sekretariat A.________ - hiegegen doch Einsprache erhoben. Wenn er es in der Folge unterlassen hat, gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 1997 Beschwerde zu führen, so hat er dies selber zu vertreten. 
 
c) Auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid könnte lediglich auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision von Verfügungen zurückgekommen werden. Mit dem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000 und der Verfügung vom 16. März 2000 hat es die SUVA jedoch abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten einzutreten. Dazu kann sie auch vom Richter nicht verhalten werden (BGE 117 V 13 Erw. 2a). Ebensowenig sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der verfügten Leistungskürzung gegeben. Denn es werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen vermöchten (BGE 122 V 21 Erw. 3a). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen, ohne dass die vom Versicherten gegen die verfügte Leistungskürzung vorgebrachten materiellen Einwendungen zu prüfen wären. Anlass zu einer Neubeurteilung gibt auch der Umstand nicht, dass die Regelung über die Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Bereich der Nichtberufsunfälle mit der auf den 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Änderung von Art. 37 Abs. 2 UVG (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1998, AS 1999 1321) gemildert wurde. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ereignet haben (Art. 118 Abs. 4 UVG). 
 
2.- Bezüglich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung beanstandet der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung durch SUVA und Vorinstanz. 
 
a) Die SUVA hat den Versicherten im Einspracheverfahren zu einer spezialärztlichen Untersuchung aufgeboten. Im entsprechenden Schreiben vom 24. November 1999 wurde darauf hingewiesen, dass die Untersuchung durch Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Mitglied des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, erfolgen werde und angesichts der erlittenen Verletzungen ein Neurologe sowie ein Orthopäde zugezogen würden. Der Beschwerdeführer hat die Untersuchung abgelehnt mit der Begründung, Dr. med. G.________ und die beizuziehenden Neurologen und Orthopäden der SUVA seien weder fachlich noch persönlich in der Lage, eine objektive Beurteilung abzugeben, und es bestehe Anspruch auf ein versicherungsexternes Gutachten. 
Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 aBV (bzw. Art. 8 BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein formeller Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 ff.). Im vorliegenden Fall wird nichts vorgebracht, was die Unparteilichkeit der als Gutachter vorgesehenen Ärzte konkret in Frage zu stellen vermöchte. Allein die Tatsache, dass die beurteilenden Ärzte in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 122 V 162 Erw. 1c mit Hinweis). Solche Gründe werden nicht vorgebracht. Auch war die angeordnete Untersuchung ohne weiteres zumutbar und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs angezeigt. Nachdem sich der Beschwerdeführer ohne stichhaltigen Grund der angeordneten Massnahme widersetzt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA nach erfolgloser Mahnung androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten entschieden hat (Art. 47 Abs. 3 UVG und Art. 55 Abs. 2 UVV sowie Art. 59 UVV). Davon, dass der Versicherte die Abklärung mit seiner Weigerungshaltung nur unwesentlich erschwert hat, kann nicht die Rede sein. 
 
b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, darf das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht ohne weiteres auf die (unvollständigen) Akten abstellen, wenn der Unfallversicherer über den Leistungsanspruch nach Art. 47 Abs. 3 Satz 2 UVG und Art. 59 UVV entschieden hat. Denn diese Bestimmungen schränken die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG, die erheblichen Tatsachen festzustellen und notwendige Beweise zu erheben, nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt daher von Amtes wegen abzuklären und gegebenenfalls eine ärztliche Expertise zu veranlassen, wobei es ein Gerichtsgutachten in Auftrag geben oder die Sache zur Anordnung einer Begutachtung an den Versicherer zurückweisen kann (RKUV 2001 Nr. U 414 S. 90 Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, S. 255 f.). Es kann indessen nicht Sache des kantonalen Richters sein, ein Gutachten auch dann anzuordnen, wenn der Versicherte eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts an sich genügende versicherungsinterne Untersuchung und Beurteilung ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Andernfalls hätte der Versicherte es in der Hand, eine versicherungsexterne Beurteilung auch dann zu erzwingen, wo ein solcher Anspruch praxisgemäss nicht besteht. Dies kann aber nicht Sinn der richterlichen Abklärungspflicht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG und der Bestimmung von Art. 47 Abs. 3 Satz 2 UVG sein. Zur Anordnung eines Gutachtens oder zur Rückweisung der Sache an die SUVA wäre die Vorinstanz im vorliegenden Fall lediglich dann gehalten gewesen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt ungeachtet der vom Versicherten verweigerten Untersuchung als ungenügend abgeklärt zu gelten hätte. So verhält es sich jedoch nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Weil der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er nunmehr bereit war, sich der vorgesehenen Abklärung zu unterziehen, bestand für das kantonale Gericht kein Anlass, die Sache an die SUVA zurückzuweisen. 
 
3.- Zu prüfen ist des Weitern die materielle Richtigkeit der zugesprochenen Integritätsentschädigung. 
 
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 4. Februar 2000 sei nicht schlüssig, weil sie nicht auf einer neuen persönlichen Untersuchung beruhe und verschiedene Beeinträchtigungen nicht genau quantifiziert worden seien. Dieses Argument geht zunächst insofern fehl, als es der Versicherte war, welcher die ergänzende Abklärung verweigert hat. Die ärztliche Beurteilung vom 4. Februar 2000 beruht sodann auf einer eingehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts, wobei zusätzlich zu der von Kreisarzt Dr. med. B.________ mit 10 % bemessenen Instabilität im linken Kniegelenk ein Integritätsschaden von 9,5 % für Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat (5 % für ISG-Syndrom, 2 % für Bewegungseinschränkung am linken Arm und 2,5 % für Status nach LWK5-Fraktur) in Rechnung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Bewertung nichts Konkretes vor. Stattdessen macht er geltend, es liege zusätzlich eine Hirnfunktionsstörung vor, welche mit 20 % zu bemessen sei. In der ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2000 wird hiezu festgestellt, die neuropsychologische Funktionsstörung sei von den behandelnden Ärzten als leicht bezeichnet worden; trotz mehrmaliger Aufforderung an den Leitenden Arzt am Spital C.________ seien die Testergebnisse nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb zu diesem Punkt nicht Stellung genommen werden könne. Die Beurteilung seitens des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA blieb in diesem Punkt somit unvollständig. Zu einer Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung und Neubeurteilung besteht indessen kein Anlass, weil sich die Ablehnung einer Integritätsentschädigung für die Hirnfunktionsstörung aufgrund der vorhandenen Akten als zutreffend erweist. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass das Spital C.________ bei der neuropsychologischen Untersuchung im November 1997 zwar eine leichte Hirnfunktionsstörung festgestellt hatte, anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. März 1998 jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigungen mehr vorhanden waren. Als Folge der Schädel-Hirnverletzung bestand noch eine leichte Verlangsamung und eine mässige Konzentrationsstörung, welche den Versicherten im täglichen Leben jedoch nicht behinderten. Dies wird bestätigt durch die Angaben in dem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht des Zentrums für berufliche Abklärung vom 17. Januar 1998. Danach war das Auffassungsvermögen des Versicherten für praktische und theoretische Anweisungen nicht eingeschränkt. Die Merkfähigkeit war intakt; der Versicherte konnte Neues nahezu lückenlos und genau behalten. Er konnte erlernte Lösungswege auf neue Aufgabenstellungen anwenden und sich auf Aufgaben angemessen konzentrieren. Festgestellt wurde ein etwas verminderter Antrieb, jedoch keine erhebliche Wesensveränderung. Aufgrund dieser Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nurmehr eine minimale Hirnfunktionsstörung vorliegt, was zur Annahme einer anspruchsbegründenden Beeinträchtigung der Integrität nicht genügt (vgl. Tabelle 8 [Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen] der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien zur Integritätsentschädigung gemäss UVG). 
 
4.- Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Rechtmässigkeit des Rentenentscheids. 
 
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs massgebenden Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sei davon auszugehen, dass er ohne den Gesundheitsschaden als Maurer einen Mindestlohn von Fr. 5'500.- im Monat und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 71'500.- erzielen würde. Einen entsprechenden Lohn hätte er den eigenen Angaben zufolge aber nur als Maurer-Vorarbeiter erzielt. Für einen entsprechenden beruflichen Aufstieg fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Nach den Angaben der späteren Arbeitgeberin X.________ AG (vom 10. August und 23. Dezember 1998), ist der Versicherte keine Führerpersönlichkeit und wäre auch ohne den Unfall nicht Vorarbeiter geworden. Es fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er ohne den Gesundheitsschaden als (nicht vorgesetzter) Maurer erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar gelernter Maurer, hat auf diesem Beruf jedoch nur in den Jahren 1989 - 1991 gearbeitet. Vom 1. Oktober 1991 bis zum Unfall vom 16. Oktober 1995 war er als Unterlagsbodenleger beim gleichen Arbeitgeber tätig. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, diese Tätigkeit sei Folge der Rezession im Baugewerbe gewesen, indem auch gelernte Maurer in angelernte Tätigkeiten wie Unterlagsbodenleger hätten ausweichen müssen. Der Versicherte weist indessen nicht nach und behauptet auch nicht, dass ihm die Stelle als Maurer bei der Firma D.________ AG rezessionsbedingt gekündigt worden ist. Er bringt auch nicht vor, dass er sich vor dem Unfall, als sich die Konjunktur im Baugewerbe bereits wieder erholte (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2000, S. 238 T 9.5), konkret um eine Tätigkeit als Maurer beworben hat. Es kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass er ohne den Gesundheitsschaden wieder als Maurer erwerbstätig wäre, weshalb es bei dem von der Vorinstanz mit Fr. 56'402.- bemessenen Valideneinkommen bleiben muss. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens seien die Mehrkosten wegen des längeren Arbeitsweges zu berücksichtigen, weil es sich dabei um direkte oder indirekte Folgen der Invalidität handle. Die SUVA bestreitet dies mit der Feststellung, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen sei, der Beschwerdeführer eine gleichwertige Tätigkeit auch in der Nähe des Wohnortes auszuüben vermöchte und ein Arbeitsweg von einer Stunde im Rahmen der Schadenminderungspflicht des Versicherten zumutbar sei. 
Vom massgebenden Invalideneinkommen sind die gemäss AHVG abzugsfähigen Gewinnungskosten (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV, sinngemäss anwendbar auch in der Unfallversicherung: nicht veröff. Erw. 2c des in RKUV 1992 Nr. U 143 S. 79 auszugsweise publizierten Urteils I. vom 15. Januar 1992, U 98/90) sowie die invaliditätsbedingten zusätzlichen Auslagen in Abzug zu bringen. Mehrkosten wegen invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes sind nur zu berücksichtigen, wenn der Versicherte sie wegen seines Gesundheitsschadens notwendigerweise und dauernd oder während längerer Zeit erleidet. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, indem der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Firma Y.________ AG zwar auf Vermittlung der Invalidenversicherung angetreten hat, eine gleichwertige Arbeit aber auch in der Nähe seines Wohnortes auszuüben vermöchte, weshalb die Arbeitswegkosten nicht als invaliditätsbedingt gelten können. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt mit und ohne den Gesundheitsschaden vergleichbare Gewinnungskosten zu tragen hat, weshalb eine Berücksichtigung derselben beim Einkommensvergleich entfällt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 31. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: