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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_209/2007 
 
Urteil vom 1. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1963, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach der 1963 geborenen S.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente (eine halbe im Härtefall) und ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen des hiegegen eingeleiteten Einspracheverfahrens widerrief die IV-Stelle am 21. Dezember 2004 diese Verfügung, ordnete weitere medizinische Abklärungen an und hob nach Eingang des interdisziplinären Gutachtens des Instituts B.________ vom 9. September 2005 die Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 auf Ende Dezember 2005 auf, da sich der Gesundheitszustand von S.________ gemäss der Expertise derart gebessert habe, dass sie ab 28. Mai (recte Juni) 2005 ihre bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % ausüben könne. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 fest. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 teilweise gut, sprach S.________ ab 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zu und wies im Weiteren die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. 
C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 27. Oktober 2005 sei zu bestätigen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). 
2. 
Soweit das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Zwar bezieht sich der im letztinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids formell auch auf die Aufhebung des die Rente zusprechenden ersten Satzes der Dispositiv-Ziffer 1. Aus der Beschwerdebegründung geht indessen klar hervor, dass sich das Rechtsmittel nur - aber immerhin - gegen die im zweiten Satz von Dispositiv-Ziffer 1 angeordnete Rückweisung richtet. 
3. 
3.1 Der auf Rückweisung lautende angefochtene Entscheid ist als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren (vgl. das zur Publikation in BGE 133 V bestimmte Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 4.2) und kann daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. das zur Publikation in BGE 133 V bestimmte Urteil I 126/07 vom 6. August 2007, E. 1.1). 
3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Eintretensfrage auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb ein Ausnahmefall nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll. Sie beruft sich weder auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch auf die Möglichkeit eines sofortigen Endentscheides bei Gutheissung, sondern schweigt sich zu diesen Rechtsmittelvoraussetzungen aus, hat mithin die Eintretensfrage schlechthin übersehen. Auf die Beschwerde kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden (vgl. E. 1). Davon abgesehen bildet die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv anzuwenden ist (BGE 118 II 91 E. 1b S. 92). Denn der Normzweck dieser Bestimmung liegt nebst der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands darin zu verhindern, dass sich das Bundesgericht mehrmals mit der gleichen Streitsache zu befassen hat. Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit b BGG erfüllt ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt, dass und inwiefern ein bedeutender Aufwand eingespart werden kann oder zumindest dass dies aus den Akten hervorgeht (Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007, E. 2.4; Urteil 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007, E. 2.2). Vorliegend ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Abklärungen, welche gemäss angefochtenem Entscheid vorzunehmen sind, weitläufig sind und einen bedeutenden Aufwand an Zeiten und Kosten zur Folge haben. 
4. 
Selbst wenn die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend begründet wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, ist doch weder die eine noch die andere der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt. 
4.1 Ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 8 zu Art. 93). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nur vor, wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (zur Publikation in BGE 133 V bestimmtes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 5.2.2, BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). Dies ist hier nicht der Fall, hat doch die Vorinstanz die Sache nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung an die Beschwerdeführerin zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen, ohne ihr materielle Vorgaben zu machen. 
4.2 Ebenso wenig ist die alternative Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit b BGG erfüllt. Das Bundesgericht könnte, selbst wenn es die Beschwerde gutheissen würde, in Bezug auf den Verfahrensgegenstand - den Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 - deswegen keinen abschliessenden Endentscheid fällen, weil die Vorinstanz auch hinsichtlich der psychiatrischen Entwicklung Abklärungsbedarf geortet hat, was von der IV-Stelle weder bestritten wird, noch setzt sie sich damit inhaltlich auseinander. Selbst wenn also die erneute Einholung eines orthopädisch-neurologischen Gutachtens als unnötig deklariert würde, müsste vor der neuen Beurteilung zuerst noch die psychiatrische Abklärung getroffen werden. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: