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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.146/2003 /sta 
 
Urteil vom 17. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Ineichen, Bärengasse 1, 6210 Sursee, 
Gemeinderat Ufhusen, 6153 Ufhusen, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Schwegler, Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, c/o Anwaltsbüro Martin Schwegler, Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2002 verpflichtete der Gemeinderat von Ufhusen die X.________ AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den Grundstücken Nrn. 299 und 316, Grundbuch Ufhusen, wo sie einen Umschlag- und Aufbereitungsplatz ohne die erforderlichen Bewilligungen betrieben hatte. Im Einzelnen ordnete er an, dass sämtlicher Bau- oder sonstiger Schutt sowie sämtliche Recycling- und sonstige nicht bewilligte Anlagen, die sich auf dem Areal des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes befänden, innert dreier Monate ab Rechtskraft des Entscheids abzutransportieren seien. Bislang ungebrochener Bau- oder sonstiger Schutt könne - sofern bereits auf dem Areal - noch aufbereitet werden. Das betroffene Areal sei innert Jahresfrist ab Rechtskraft zu rekultivieren (Ziff. 1). Der Gemeinderat versah seinen Entscheid zusätzlich mit der Androhung der Ersatzvornahme und von Strafe im Unterlassungsfall (Ziff. 2). Zudem überband er der X.________ AG die Verfahrenskosten (Ziff. 3). 
Die X.________ AG gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und beantragte dem Sinne nach die Aufhebung des Entscheids vom 11. Juli 2002, insbesondere der Ziffern 1 bis 3. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 15. Januar 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht vom 26. Februar 2003 beantragt die X.________ AG, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2003 sei aufzuheben. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin die Gutheissung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Y.________ vom 5. August 2002 in Sachen Rekultivierung der Parzellen Nrn. 709 und 316, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
C. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventuell seien sie abzuweisen. Der Gemeinderat Ufhusen verlangt, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten; eventuell sei es abzuweisen. Z.________ hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ergriffen werden, wobei auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Verfügung gilt (Art. 97 OG). In der vorliegenden Angelegenheit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung umstritten sein sollte. Lassen die Begehren der Beschwerdeführerin die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist nach Art. 108 Abs. 3 OG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Eine solche Nachfrist erscheint erforderlich, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d. h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann indessen nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2). 
 
Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinandersetzt und auch nicht darlegt, worin eine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken sei, kann das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels hinreichender Rügen nicht überprüfen. Die vorliegende Beschwerde genügt den formellen Anforderungen gemäss Art. 108 Abs. 2 OG nicht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt werden müsste. 
 
Auch die formellen Voraussetzungen einer "Nichtigkeitsbeschwerde" erscheinen nicht erfüllt. Somit ist - trotz falscher Bezeichnung der Rechtsmittel - zu prüfen, ob die Eingaben der Beschwerdeführerin als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen sind. 
2. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegenden Beschwerden genügen den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kann namentlich nicht eingetreten werden, weil sie in ihren Eingaben über weite Strecken appellatorische Kritik am Verhalten der Behörden übt und nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet. Zudem enthalten die Beschwerden Ausführungen und einen Antrag, die nicht den angefochtenen Wiederherstellungsentscheid betreffen, sondern sich auf andere Verfahren und eine zweite beim Verwaltungsgericht noch hängige Beschwerde vom 5. August 2002 beziehen. Auf diese Vorbringen kann im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden. 
3. 
Es ergibt sich, dass auf die vorliegenden Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat die Gemeinde Ufhusen angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Ufhusen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ufhusen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: