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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_171/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Mai 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ Ltd., 
vertreten durch T.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
MWST; fiktive Option für die subjektive Steuer- 
pflicht (2003), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 27. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die in der russischen Föderation ansässige X.________ Ltd. (nachfolgend: die Steuerpflichtige) gehört dem dortigen Y.________ -Konzern an. Im hier interessierenden Kalenderjahr 2003 war sie Eigentümerin je eines Flugzeugs der Typen A.________ (VP-xxx) und B.________ (VP-yyy). In Bezug auf die beiden Flugzeuge ging sie namentlich folgende Verträge ein: 
Zum einen verständigte sie sich am 12. August 2002 mit der (damaligen) V.________ Ltd., U.________/GR bzw. der heutigen W.________ Ltd., auf zwei "Air Transportation Services Agreements" (ATSA). Darin verpflichtete sich diese zugunsten der Steuerpflichtigen zum Erbringen von "transportation services outside of Switzerland to passengers, luggage and freight" mit den beiden Flugzeugen. Gegenstand der entgeltlichen Aircraft-Management-Leistungen ist namentlich, dass die V.________ Ltd. im Hinblick auf Flüge mit den beiden Flugzeugen die erforderliche Crew zur Verfügung stellt, die Flüge plant, die Überflug- und Landerechte sowie die Start- und Landezeitfenster beschafft, das Catering organisiert und die Wartung übernimmt. 
Zum andern schloss die Steuerpflichtige am 22./28. November 2002 zwei "Aircraft Wet Lease Agreements" (AWLA) mit der Z.________ Inc., einer demselben russischen Kozern angehörenden und daher nahestehenden Gesellschaft mit Sitz in Georgetown auf den Cayman Islands. Darin versprach die Steuerpflichtige, der Z.________ Inc. auf Anfrage gegen Entgelt ihre beiden Flugzeuge - inkl. Cockpit- und Kabinen-Personal, das sie von der V.________ Ltd. gestellt erhielt - zur Überlassung ihrer beiden Flugzeuge, dies hauptsächlich für Flüge ausserhalb der Schweiz 
Im Jahr 2003 dienten die zurückgelegten Flüge ausnahmslos der Beförderung von Mitarbeitenden des Y.________-Konzerns. 
 
B.  
Aufgrund ihrer hiesigen Aktivitäten im Bereich der Luftfahrt war die Steuerpflichtige in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen verzeichnet, dies ursprünglich für den Zeitraum vom vierten Quartal 2001 bis und mit dem vierten Quartal 2003. 
Im Kalenderjahr 2002 erzielte die Steuerpflichtige im Inland einen Umsatz von Fr. 136'682.65 und schuldete sie hier Eigenverbrauchssteuern von Fr. 5'707.--. Gleichzeitig machte sie gegenüber der ESTV Vorsteuern von Fr. 1'036'278.39 geltend. Damit wurden im Jahr 2002 die für die obligatorische subjektive Steuerpflicht massgebenden Grenzminima (Umsatz von Fr. 75'000.-- bzw. alternativ dazu Umsatz von Fr. 250'000.-- bzw. Steuerzahllast von Fr. 4'000.--) verfehlt. 
 
C.  
Mit Entscheid vom 3. Juni 2003 verfügte die ESTV, dass die Steuerpflichtige mit Wirkung per 31. Dezember 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen sei und dass diese der ESTV für die Steuerperioden vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 einen Betrag von Fr. 1'217'234.49 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe. Die ESTV begründete dies mit der fehlenden Mehrwertsteuerpflicht und den zu Unrecht ausbezahlten Vorsteuerüberschüssen. 
Nach einem längeren steuerbehördlichen Verfahren gelangte die Angelegenheit aufgrund der Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 29. April 2011 erstmals an das Bundesverwaltungsgericht. Im Entscheid A-2468/2011 vom 5. Juni 2012 erkannte dieses, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2011 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Steuerpflicht im Jahr 2003 und die Rückerstattung der Vorsteuern an die ESTV zurückzuweisen. 
Mit Einsprache-Entscheid vom 20. März 2014 nahm die ESTV die seinerzeitige Eingabe der Steuerpflichtigen vom 21. März 2009 als Einsprache entgegen, wies sie diese ab und stellte sie fest, dass die Steuerpflichtige im Jahr 2003 nicht subjektiv steuerpflichtig gewesen sei. Demgemäss setzte die ESTV die von der Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 erstellten Quartalsabrechnungen auf null Franken Umsatz und null Franken Vorsteuern fest. 
 
D.  
Die Steuerpflichtige gelangte mit Beschwerde vom 25. April 2014 ein weiteres Mal an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei ihr von der ESTV "das Vorsteuerguthaben pro 2003 im Betrag von Fr. 522'497.53 [...] abzüglich dem deklarierten Eigenverbrauch im Betrag von Fr. 152'200.50, somit von Fr. 370'297.03 zurückzuzahlen". Mit Entscheid A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Im Wesentlichen erwog es, mit Blick auf Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999 fehlten im Jahr 2003 die Voraussetzungen der obligatorischen subjektiven Steuerpflicht (angefochtener Entscheid E. 6). Alsdann ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, ob angenommen werden könne, es sei eine Option im subjektiven Sinne erfolgt (Art. 27 MWSTG 1999). Insbesondere prüfte es, ob im Umstand, dass die Steuerpflichtige sich bei der ESTV nie abgemeldet hatte, eine  fiktive Option erblickt werden könne (Art. 56 Abs. 3 MWSTG 1999).  
Das Bundesverwaltungsgericht erwog beweiswürdigend, die Steuerpflichtige habe  Beförderungsleistungenerbracht (und mithin keine Lieferungen; angefochtener Entscheid E. 7.4). Zum massgebenden Umsatz für die subjektive Steuerpflicht zu zählen seien daher einzig jene Umsätze, die auf den im Inland geflogenen Streckenanteil entfielen. In den ersten drei Quartalen des Jahrs 2003 habe der Umsatz insgesamt Fr. 6'300'463.-- betragen, wogegen hinsichtlich des vierten Quartals umstritten sei, ob von Fr. 547'128.-- (Meinung der ESTV) oder von Fr. 1'355'241.25 auszugehen sei (so die Ansicht der Steuerpflichtigen, die auf eine "reconciliation of accounts" betreffend das dritte Quartal 2002 in Höhe von Fr. 808'112.78 hinwies). Im Ergebnis schliesst das Bundesverwaltungsgericht sich der Sichtweise der ESTV an und geht von einem Quartalsumsatz von Fr. 547'128.-- aus (Entscheid E. 7.4.2).  
Die massgebenden Flugminuten entnahm das Bundesverwaltungsgericht den "Aircraft Trip Summary Reports", wobei aufgrund der "Aircraft Wet Lease Agreements" (AWLA) festzuhalten sei, dass auch die Unterhaltsflüge (Maintenance) entschädigungspflichtig gewesen und damit einzubeziehen seien. Insgesamt könne daher von folgenden inländischen Umsätzen ausgegangen werden (angefochtener Entscheid E. 7.4.3 bis 7.4.5) : 
 
Quartal  
Gesamtumsatz (Fr.)  
Flug-minuten  
Minuten-ansatz  
Flug-minuten CH  
Umsatz CH (Fr.)  
 
 
 
 
 
 
Q01/2003  
2'178'343.00  
8'695  
250.53  
30  
7'515.90  
Q02/2003  
1'953'212.00  
9'819  
198.92  
60  
11'935.20  
Q03/2003  
2'168'908.00  
13'441  
161.37  
*75  
12'102.75  
Q04/2003  
547'128.00  
8'360  
65.45  
120  
7'854.00  
Total  
6'847'591.00  
40'315  
 
210  
39'407.85  
 
 
*: inkl. 15 Minuten für einen Flug vom 1. Juli 2003, bei welchem sich kein Passagier an Bord befand (Entscheid E. 7.4.5.1). 
Alsdann erwog das Bundesverwaltungsgericht, bei der Bestimmung des massgebenden Umsatzes 2003 falle der von der Steuerpflichtigen   nachdeklarierte Eigenverbrauch (Fr. 152'200.50) ausser Betracht. Grund dafür bilde der Umstand, dass es der Steuerpflichtigen misslungen sei, den Verkauf des Flugzeuges VP-yyy nachzuweisen (E. 7.4.5.2). 
Mithin habe die Steuerpflichtige im Jahr 2003 weder die für die obligatorische subjektive Steuerpflicht massgebenden Grenzminima noch den für eine Option im subjektiven Sinn erforderlichen Mindestumsatz von Fr. 40'000.-- erreicht. Folgerichtig habe die ESTV festgestellt, die subjektive Steuerpflichtige sei ab dem ersten Quartal 2003 nicht mehr steuerpflichtig (E. 7.5). 
 
E.  
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr von der ESTV das Vorsteuerguthaben pro 2003 im Betrag von Fr. 522'497.53 abzüglich des deklarierten Eigenverbrauchs im Betrag von Fr. 152'200.50, somit Fr. 370'297.03 zurückzuzahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des massgeblichen inländischen Umsatzes an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei. 
Die Steuerpflichtige macht geltend, dass eine falsche rechtliche Qualifikation der von ihr erbrachten Leistungen vorliege. Entgegen der Meinung von ESTV und Vorinstanz handle es sich um Lieferungen und nicht um Beförderungsleistungen. Im Falle von Lieferungen sei der Abgangsort der Flugzeuge massgebend, im Falle von Beförderungen der im Inland zurückgelegte Streckenteil. In beiden Fällen seien höhere inländische Umsätze angefallen, als dies von der Vorinstanz zugestanden werde. Dies habe zur Folge, dass in Anwendung von Art. 27 MWSTG 1999 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 MWSTG 1999 von einer Steuerpflicht der Steuerpflichtigen im Jahr 2003 auszugehen und die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu Unrecht erfolgt sei. 
Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe nimmt die Steuerpflichtige abschliessend Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim streitbetroffenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG [SR 173.110]). Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (nachfolgend MWSTG 2009; SR 641.20) in Kraft getreten (vgl. Art. 116 Abs. 2 MWSTG 2009). Aufgrund von Art. 113 Abs. 3 MWSTG 2009 ist das neue Verfahrensrecht grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. Es sieht zum bundesgerichtlichen Verfahren keine spezialgesetzlichen Vorschriften vor. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 141 V 605 E. 1 S. 607; 141 V 657 E. 2.2 S. 660).  
 
1.2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).  
 
1.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5; 141 V 657 E. 2.1 S. 659 f.). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141 V 439 E. 1.2 S. 442).  
 
2.  
 
2.1. Die Streitfrage betrifft das Jahr 2003. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009, der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, bleiben in Bezug auf das materielle Recht grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteil 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.1, in: ASA 84 S. 324). In der Sache selbst ist daher das vorrevidierte Recht massgebend, mithin das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (nachfolgend MWSTG 1999; AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Fällt eine Leistung, mithin die Lieferung eines Gegenstandes oder eine Dienstleistung, nicht unter eine gesetzliche Ausnahme, ist sie steuerbar. Dies führt dazu, dass der Erbringer solcher Leistungen, die (objektiv) steuerbar sind, (subjektiv) steuerpflichtig werden kann (vgl. PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, 2009, Kap. 3 N. 2). Dementsprechend hält Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 zur  obligatorischen subjektiven Steuerpflicht fest, dass steuerpflichtig ist, "wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft  75'000 Franken übersteigen". Ausgenommen von der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht sind namentlich "Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 bis zu 250'000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig  nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr betragen würde" (Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999; BGE 138 II 251 E. 2.2 S. 254).  
 
2.2.2. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung können sich Unternehmen, welche die Voraussetzungen der Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 nicht erfüllen oder nach Art. 25 Abs. 1 von der Steuerpflicht ausgenommen sind, unter den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festzusetzenden Bedingungen der Steuerpflicht freiwillig unterstellen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG 1999; Option für die subjektive Steuerpflicht). Die Verwaltungspraxis verlangt für die  freiwillige subjektive Steuerpflicht unter anderem, dass aus steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen pro Jahr ein Umsatz von  mehr als Fr. 40'000.--erzielt wird (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, Ziff. 688 bzw. Spezialbroschüre Nr. 02, "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer", Ziff. 4.2.1; dazu Urteil 2C_473/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3.1).  
 
2.2.3. Daneben kann die subjektive Steuerpflicht durch eine Option aufgrund einer  gesetzlichen Fiktion begründet werden. Ausgangspunkt bildet Art. 29 lit. b MWSTG 1999, wonach die subjektive Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres endet, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Erträge nicht mehr überschritten wurden und wenn zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. Im Anschluss daran hält Art. 56 Abs. 2 MWSTG 1999 fest, dass die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sei. Alsdann ergänzt Abs. 3 dieser Norm: "Unterlässt es die Person, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 lit. b), sich abzumelden, so wird angenommen, dass sie für die Steuerpflicht optiert." Wird der Mindestumsatz von Fr. 40'000.-- nicht mehr erreicht, kommt wiederum Art. 56 Abs. 2 MWSTG 1999 zum Tragen, wonach die ESTV unverzüglich zu benachrichtigen ist (GERHARD SCHAFROTH/ DOMINIK ROMANG, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 13 zu Art. 56 MWSTG 1999). Unterbleibt die Mitteilung an die ESTV, wird die ESTV die steuerpflichtige Person, nachdem der Sachverhalt offenkundig wurde, rückwirkend aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen haben.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die in Art. 5 MWSTG 1999 durch steuerpflichtige Personen getätigten, abschliessend genannten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 19). Darunter zu verstehen sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen, die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch im Inland und der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG 1999). Eine Lieferung liegt unter anderem auch vor, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999). Demgegenüber fällt unter den Begriff der Dienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG 1999). Auch Umsätze aus der Beförderung von Personen oder Waren stellen Dienstleistungen dar (Urteil 2A.55/1999 vom 23. Januar 2001 E. 3a, in: ASA 71 S. 564).  
 
2.3.2. Im Bereich der Luftfahrt ist namentlich zwischen der Überlassung des Luftfahrzeugs zum Gebrauch oder zur Nutzung (ohne oder mit Bedienungspersonal;  Lieferung) und der  Dienstleistung zu unterscheiden, die in der Beförderung von Personen ("PAX") oder Gütern ("FRE") besteht (Urteile 2C_1003/2011 vom 18. Februar 2013 E. 4.2, in: ASA 81 S. 761; 2C_195/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.1, in:   ASA 79 S. 636, StR 64/2009 S. 33; 2A.689/2004 vom 12. September 2005 E. 3.3, in: StR 61/2006 S. 553; 2A.726/2004 vom 25. August 2005 E. 2.3, in: StR 61/2006 S. 238; 2A.314/1998 vom 27. Februar 2001 E. 3, in: ASA 73 S. 316, RDAF 2001 II 59; 2A.55/1999 vom 23. Januar 2001 E. 5, in: ASA 71 S. 564; vgl. auch  ALOIS CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2003, N. 938 ff.; zum gleichartigen Recht von 2009:  ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 1405 sowie  REGINE SCHLUCKEBIER,  in: Martin Zweifel/ Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum MWSTG, 2015, N. 53 ff. zu Art. 23 MWSTG 2009).  
 
2.3.3. Im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise - auf die hier praxisgemäss abgestellt wird - ist unter dem  Chartervertragein Vertrag zu verstehen, bei dem sich der Eigentümer oder Halter eines Flugzeugs (Vercharterer) verpflichtet, einem Dritten (Charterer) ein betriebsfähiges Flugzeug mit oder ohne Besatzung und mit Ausrüstung gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen (HERMANN GIMBEL, Ein Beitrag zu den privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Problemen des Charterverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Schweiz und Deutschland, 1974, S. 83). Je nach Ausgestaltung steht der Chartervertrag näher bei der Flugzeugmiete oder beim Beförderungsvertrag (zum Ganzen BGE 115 II 108 E. 4 S. 109 f.; 83 II 231 E. 2 S. 234 ff.; WALTER MÜLLER, Der Chartervertrag, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, 1988, S. 215). Er ist deshalb von diesen beiden Vertragstypen abzugrenzen (Urteil 2A.55/1999 vom 23. Januar 2001 E. 5b, in: ASA 71 S. 564).  
 
2.3.4. Die reine  Flugzeugmiete, bei der das Flugzeug ohne Besatzung zum entgeltlichen Gebrauch dem Charterer überlassen wird, fällt zivilrechtlich unter den Mietvertrag (HANS BLUMER-NEMITZ, Die Rechtsstellung des Reisebüros bei Flugreisen, 1989, S. 62; GIMBEL, a. a. O, S. 83 f., MÜLLER, a. a. O., S. 221; URS SCHEUCH, Luftbeförderungs- und Charterverträge unter besonderer Berücksichtigung des internationalen Privatrechts, 1979, S. 17). Beschafft sich eine Fluggesellschaft auf diese Weise ein Flugzeug, um beispielsweise beim Ausfall eines eigenen Flugzeugs über die nötigen Beförderungskapazitäten zu verfügen, so erbringt nicht der Eigentümer oder Halter des Flugzeugs die Beförderungsleistung gegenüber dem Fluggast, sondern der Mieter. Dementsprechend ist mehrwertsteuerrechtlich von einer Lieferung des Vercharteres an den Charterer auszugehen (zit. Urteil 2A.55/1999 E. 5c).  
 
2.3.5. Gleichermassen stellt die Flugzeugmiete, bei welcher auch die Besatzung überlassen wird mehrwertsteuerlich eine Lieferung dar (  Mietcharter; contrat d'affrètement-location). Wie bei der reinen Flugzeugmiete geht die Verfügungsgewalt auf den Charterer über, der deshalb als Transportführer auftritt (MÜLLER, a. a. O., S. 221 f.; SCHEUCH, a. a. O., S. 25; zit. Urteil 2A.55/1999 E. 5d). Die Verwaltungspraxis der ESTV hat dies folgendermassen näher umschrieben (Nachtrag zur Branchenbroschüre Nr. 11, "Luftverkehr", wirksam ab April 2002, Ziff. 1 lit. b) :  
 
"Wird das Luftfahrzeug mit Bedienungspersonal zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen und verwendet der Besteller das Luftfahrzeug: 
 
1. in der Eigenschaft 
als kommerzieller Veranstalter oder 
als Beförderungsunternehmer (...) oder 
2. für Zwecke, die nicht in erster Linie der Beförderung dienen (...), 
so liegt eine (...) als Lieferung zu qualifizierende Vercharterung vor." 
 
Eine Verwendung in der Eigenschaft als kommerzieller Veranstalter oder als Beförderungsunternehmer ist nach dieser Verwaltungspraxis anzunehmen, wenn das Luftfahrzeug (gesamthaft oder teilweise) Vertragsgegenstand ist und es wie folgt genutzt wird: 
 
- Überlassung zwischen einzelnen Beförderungsunternehmen, also  Mietcharter, oder  
- Einsatz im Dreiparteienverhältnis (Vercharterer - kommerzieller Veranstalter/Beförderungsunternehmer - Reisender/Auftraggeber), also  Transportcharter.  
Als kommerzieller Veranstalter gilt nach Meinung der ESTV (Nachtrag zur Branchenbroschüre Nr. 11, Ziff. 1/I) : 
 
"wer die bezogene Leistung den Reisenden (auch in Teilen) weiterverrechnet. Dies ist namentlich bei Unternehmungen der Fall, welche in der Reisebranche tätig sind, sowie bei anderen natürlichen und juristischen Personen, welche Leistungen der Tourismusbranche sowie des Transport-/Speditionsgewerbes anbieten, und zwar auch dann, wenn dies nicht die eigentliche Unternehmenstätigkeit ist. Die ESTV stellt in diesem Bereich zum Beispiel auf die Nachhaltigkeit oder auf das Auftreten in der Öffentlichkeit ab." 
 
Nicht darunter fallen hingegen Unternehmen, die: 
 
"weder die Reise öffentlich anbieten noch generell bereit sind, für aussenstehende Dritte Reisen zu organisieren, und zwar auch dann nicht, wenn sie die entstandenen Kosten auf ihre Teilnehmer, namentlich Gäste, Mitglieder, Angestellte überwälzen könnten." 
 
 
2.3.6. Als  Transportcharter (contrat d'affrètement-transport) wird nach dem Gesagten ein  Dreiparteienverhältnis bezeichnet, bei welchem der Vercharterer dem Charterer ein Luftfahrzeug mit Bedienungspersonal entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, worauf der Charterer das Luftfahrzeug als kommerzieller Veranstalter nutzt, indem er die Leistung an die beförderten Passagiere weiterverrechnet (ausführlich Urteil 2A.314/1998 E. 3 [zit.], ferner Urteile 2A.689/2004 E. 3.3 [zit.]; 2A.726/2004 E. 2.3 [zit.]; 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.5). Beim Charterer handelt es sich typischerweise um ein Reiseunternehmen (zit. Urteil 2A.55/1999 E. 5e).  
 
2.3.7. Der Begriff des Aircraft-Mangement-Vertrags ist vertragsrechtlich unscharf gefasst (PASCAL G. FAVRE/PIERRE TERCIER, Les contrats spéciaux, 4. Aufl., 2009, N. 4995). Für die Zwecke der Mehrwertsteuer umschreibt das Bundesgericht das  "Aircraft Management" als Verwalten und Betreiben von Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person stehen. Um den Aircraft-Management-Vertrag mit dem Eigentümer erfüllen zu können, bezieht der Operator als Halter des Luftfahrzeugs die für den Betrieb und die Verwaltung erforderlichen Leistungen von Dritten oder erbringt diese Leistungen mit eigenen Mitteln. Bei den von Dritten bezogenen Leistungen kann es sich um Lieferungen (etwa Bezug von Treibstoffen, Catering, Wartungs-und Reparaturleistungen) oder um Dienstleistungen im In- oder Ausland handeln. Die von Dritten bezogenen und die selbst erbrachten Leistungen werden vertragstypisch der Eigentümergesellschaft in Rechnung gestellt (Urteile 2C_1003/2011 E. 4.5 [zit.]; 2C_904/2008 vom 22. Dezember 2009 E. 5.2, in: StR 65/2010 S. 344; 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.5, in: StR 63/2008 S. 288).  
 
2.3.8. Gemäss Art. 19 Abs. 3 MWSTG 1999 kann der Bundesrat zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität gewisse Beförderungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr von der Steuer zu befreien. Er hat davon in Art. 6 der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV; AS 2000 1347) Gebrauch gemacht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a MWSTGV sind Beförderungen im Luftverkehr von der Steuer befreit, wenn nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt. Dies steht der Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht entgegen (vgl. Art. 38 Abs. 3 MWSTG 1999 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 MWSTG 1999).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Als  Ort der Lieferung gilt der Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Abhollieferung; Art. 13 lit. a MWSTG 1999). Bei Versandlieferungen befindet sich der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt (Art. 13 lit. b MWSTG 1999).  
 
2.4.2. Als Grundregel und Auffangtatbestand befindet sich der  Ort der Dienstleistung an dem Ort, wo die dienstleistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer Betriebsstätte, an ihrem Wohnort oder am Ort, von wo aus sie tätig wird (Erbringerortprinzip; Art. 14 Abs. 1 MWSTG 1999). Insbesondere im Fall von Beförderungsleistungen befindet sich der Ort der Dienstleistung im Land, in dem eine zurückgelegte Strecke liegt (Art. 14 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999).  
 
2.5. Das Mehrwertsteuerrecht von 1999 macht den Vorsteuerabzug ausdrücklich von der Verwendung für einen steuerbaren Umsatz abhängig (strikter Verwendungskonnex zwischen Leistung und Verwendung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 MWSTG 1999; BGE 141 II 199 E. 4.2 S. 202; 132 II 353 E. 4.3 S. 358 f. und 8.2 S. 364 f.; Urteil 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.2; MOLLARD/ OBERSON/TISSOT BENEDETTO, Kap. 5 N. 81).  
 
3.  
 
3.1. Es ist unbestritten, dass die Steuerpflichtige von der (damaligen) V.________ Ltd., gestützt auf die beiden "Air Transportation Services Agreements" (ATSA) vom 12. August 2002, Leistungen bezog, die mehrwertsteuerrechtlich als "Aircraft Management" gelten (vorne E. 2.3.8). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der Z.________ Inc., einer ihr nahestehenden Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands, die demselben russischen Konzern angehört. Zu klären ist zunächst, ob die von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren sind (hinten E. 3.2). Für den Fall, dass eine Beförderungsleistung anzunehmen ist, fragt sich, wie hoch der massgebende inländische Umsatz ausgefallen sei (hinten E. 3.3). Abschliessend wäre der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen der Option im subjektiven Sinn bzw. der fiktiven Option vorliegen (hinten E. 3.4).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz würdigt die "Aircraft Wet Lease Agreements" (AWLA; vorne lit. A) mehrwertsteuerlich dahingehend, dass die Steuerpflichtige  Beförderungsleistungen zu erbringen gehabt habe. Entscheidend ist für sie, dass die Flugzeuge  mit Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt wurden und die Flüge ausschliesslich der Beförderung von  Mitarbeitenden des Konzerns dienen. Daher handle es sich bei der nahestehenden Gesellschaft (mit Sitz auf den Cayman Islands) "mangels öffentlichen Angebots der Reisen sowie mangels Bereitschaft, Reisen für aussenstehende Dritte zu organisieren" weder um einen kommerziellen Veranstalter noch um ein Beförderungsunternehmen im Sinne der Verwaltungspraxis (angefochtener Entscheid E. 7.2). Mit Blick auf die zwei wesentlichen Elemente - Bedienungspersonal, Herkunft der Passagiere - falle eine Vercharterung und damit eine Lieferung ausser Betracht.  
 
3.2.2. Die Steuerpflichtige führt demgegenüber aus, sie habe der ihr   nahestehenden Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands  Lieferungen dadurch erbracht, dass sie dieser im streitbetroffenen Zeitraum ein vollständig ausgerüstetes Flugzeug zur Verfügung gestellt habe. Mit diesem Flugzeug sei das Management der Gruppengesellschaften transportiert worden. Mithin bestehe ein Dreiparteienverhältnis, und zwar zwischen ihr (der Steuerpflichtigen), der nahestehenden Gesellschaft auf den Cayman Islands und der jeweiligen Gruppengesellschaft. Aus den Akten gingen keinerlei Hinweise hervor, welche die Annahme stützten, es bestehe eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Steuerpflichtigen und der jeweiligen Gruppengesellschaft. Bei diesen handle es sich durchaus um "aussenstehende Dritte" im Sinne der Verwaltungspraxis. Der bundesgerichtlichen Praxis zufolge hätten auch nahestehende Personen als "aussenstehende Dritte" zu gelten. Damit stehe auch fest, dass keine Steuerumgehung vorliege und ein Durchgriff ausgeschlossen sei. In Wahrheit habe sie, die Steuerpflichtige, ein "voll ausgerüstetes Flugzeug integral" geliefert, um damit das Management der Gruppengesellschaften zu befördern.  
 
3.2.3. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Feststellungen und mit Blick auf die zitierte Verwaltungspraxis (Branchenbroschüre Nr. 11 bzw. der zugehörige Nachtrag) ist für das Vorliegen eines Transportcharters (vorne E. 2.3.5) von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Besteller (hier: die auf den Cayman Islands ansässige nahestehende Gesellschaft) als "kommerzieller Veranstalter" zu betrachten ist (vorne E. 2.3.5).  Tatbestandsbegründend hierfür ist nach der Praxis der ESTV namentlich, dass die bezogene Leistung den Reisenden ganz oder teilweise weiterbelastet wird, wie es typischerweise in der Reisebranche zu beobachten ist.  Tatbestandsausschliessend fällt dagegen in Betracht, dass der Rechtsträger weder Reisen öffentlich anbietet noch überhaupt bereit ist, für aussenstehende Dritte Reisen zu organisieren.  
 
3.2.4. Die Steuerpflichtige stellt bei ihren Überlegungen auf die von der ESTV entwickelten Kriterien ab, welche der Branchenbroschüre Nr. 11 bzw. dem zugehörigen Nachtrag zu entnehmen sind. Sie macht mithin nicht geltend, die Verwaltungsverordnung verletze Bundesrecht. Es besteht daher keine Veranlassung, die Bundesrechtskonformität zu untersuchen. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.1) untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Von einer Verwaltungsverordnung, die als solche von vornherein nur behördenverbindliche Wirkung entfaltet, weicht das Bundesgericht freilich dann nicht ab, wenn der generell-abstrakte Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (BGE 141 V 139 E. 6.3.2 S. 146 f.; 141 V 272 E. 4.6-4.9 S. 278 f.; ausführlich Urteil 2C_76/2015 / 2C_77/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.3).  
 
3.2.5. Bei Auslegung eines bundesrechtskonformen Rechtssatzes gilt folgendes: Ist der Wortlaut klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass dafür können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben (BGE 141 II 57 E. 3.2 S. 61; 140 II 495 E. 2.3.2 S. 500). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsverordnungen, freilich unter dem Vorbehalt, dass sie den hiervor dargestellten Anforderungen überhaupt genügen.  
 
3.2.6. Als kommerzieller Veranstalter kommt nach der streitbetroffenen Verwaltungsverordnung nicht in Frage, wer "weder die Reise öffentlich anbiete[t] noch generell bereit [ist], für aussenstehende Dritte Reisen zu organisieren". Davon, dass die klar gefasste Regel im Nachtrag zur Branchenbroschüre Nr. 11 den "wahren Sinn" von Art. 6 bzw. 7 MWSTG 1999 verfehle, kann hier keine Rede sein. Die in der Verwaltungsverordnung getroffene Regelung nimmt eine Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung vor, welche den im Luftverkehr herrschenden Gegebenheiten Rechnung trägt und dabei das Fundament in Art. 6 und 7 MWSTG 1999 nicht verlässt. Insbesondere fehlen auch Gründe für eine teleologische Reduktion, wonach einzig auf das Kriterium "... für aussenstehende Dritte Reisen zu organisieren" abzustellen wäre und der zweite Aspekt ("öffentliche" Bewerbung von Reisen) unberücksichtigt zu bleiben hätte. Der Aspekt der "öffentlichen" Bewerbung von Reisen lässt sich, entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen, nicht einfach übergehen. Er verdeutlicht vielmehr, dass mit den "aussenstehenden Dritten" die weitere oder breitere Öffentlichkeit gemeint ist.  
 
3.2.7. Es ist unbestritten, dass mit den Flugzeugen der Steuerpflichtigen Personen entgeltlich befördert wurden. Weiter steht nach den für   das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.2.3) fest, dass die auf den Cayman Islands ansässige Gesellschaft keinerlei Leistungen an konzernfremde Personen erbrachte, und im Übrigen auch keine Leistungen öffentlich anbot. Die Steuerpflichtige behauptet dies auch gar nicht. Sie macht vielmehr geltend, bei den beförderten Managern der Gruppengesellschaften handle es sich um "aussenstehende Dritte" im Sinne des Nachtrags zur Branchenbroschüre Nr. 11. Sie beruft sich hierzu auf die bundesgerichtliche Praxis. In den von der Steuerpflichtigen angerufenen Urteilen 2C_711/2013 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 (publ. in: ASA 82 S. 577, RDAF 2015 II S. 83 und 501) und 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 hat das Bundesgericht zwar die Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Leistungsaustausch im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn auch unter nahestehenden Personen, namentlich zwischen einer juristischen Person und deren Beteiligten, möglich sei (BGE 138 II 239 E. 3.2 S. 241). Einen weiteren Nachweis für die Eigenschaft der nahestehenden Gesellschaft als kommerzieller Veranstalter erachtet sie als erlässlich, zumal sie ein voll ausgerüstetes Flugzeug "integral" liefere. Darunter scheint sie zu verstehen, dass die Flugzeuge nicht nur zwecks Personenbeförderung ("PAX"), sondern auch zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltsflüge ("MTN") überlassen würden.  
 
3.2.8. Die "integrale" Lieferung der Flugzeuge findet keine vertragsrechtliche Grundlage, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Was die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft, so lassen sich die damaligen Konstellationen mit den heutigen Sachumständen nicht vergleichen. In den seinerzeitigen Entscheiden ging es einzig um die Frage, ob Leistungen gegenüber nahestehenden Personen mit Bezug auf das Steuerobjekt gleich zu behandeln seien wie Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten. Das Bundesgericht befand, aus dem Begriff des Leistungsaustausches bei Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 5 ff. MWSTG 1999) ergebe sich, dass eine Unterscheidung nicht am Platz sei. Im vorliegenden Zusammenhang ruft die Verwaltungspraxis aber ausdrücklich nach "echten" aussenstehenden Personen, was sich aus dem kumulativen Erfordernis ("weder die Reise öffentlich anbieten noch generell bereit [ist], für aussenstehende Dritte Reisen zu organisieren"). Die Differenzierung ist bereits im speziell auf den Luftverkehr zugeschnittenen Tatbestand angelegt, was im allgemeinen Tatbestand (Art. 5 ff. MWSTG 1999) gerade nicht der Fall ist, zumal es dort erlässlich ist.  
 
3.2.9. Die Fluggäste entstammen vorliegend ausnahmslos dem Management der Konzerngesellschaften. Damit scheidet eine Qualifikation als "kommerzieller Veranstalter" von vornherein aus. Es kann daher offenbleiben, ob die nahestehende Gesellschaft überhaupt über die minimal erforderliche Substanz verfügt, die es ihr hätte ermöglichen können, Beförderungsleistungen zu erbringen. Soweit die Steuerpflichtige in ihrer abschliessenden Stellungnahme vorbringt, es liege in der Natur der Sache, dass die "erforderliche Assistentin" von einer anderen Konzerngesellschaft gestellt werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass Beweise auch hiefür fehlen. Der Frage nach der genügenden Substanz, die von der ESTV aufgeworfen wird, ist nicht weiter nachzugehen, ebenso wenig wie dem Gesichtspunkt, ob die Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands überhaupt über ein "Air Operator Certificate" (AOC) verfüge (Urteile 2C_1003/2011 E. 4.7 [zit.]; 2C_904/2008 E. 5.4 [zit.]). Damit erübrigt es sich aber auch, die Frage nach der Steuerumgehung aufzunehmen. Der Bestand eines Dreiparteienverhältnisses scheitert von vornherein an den fehlenden Voraussetzungen, welche die Steuerpflichtige zu erbringen hätte, weshalb eine Qualifikation als Lieferung ausscheidet. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die Steuerpflichtige ihre Lieferungen "integral" erbracht haben will. Massgebend ist im Fall eines behaupteten Dreiparteienverhältnisses vielmehr, ob die tatbestandsbegründenden Voraussetzungen des Transportcharters nachgewiesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen von einer Beförderungsleistung auszugehen ist.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz ist mit der ESTV zum Ergebnis gelangt, die Steuerpflichtige habe im Kalenderjahr 2003 inländische Umsätze in der Höhe von Fr. 39'407.85 erzielt (vorne lit. D). Bei der Berechnung der Umsatzgrenze von Fr. 40'000.-- (vorne E. 2.2.2 und 2.2.3) ist gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999 davon auszugehen, dass als Ort der von der Steuerpflichtigen im Jahre 2003 erbrachten Beförderungsleistungen das Land gilt, indem die zurückgelegte Strecke liegt (vorne E. 2.4.3).  
 
3.3.2. Die von der ESTV und der Vorinstanz angewandte Methode zur Umsatzbestimmung basiert auf den geflogenen Flugminuten unter Anwendung eins Dreisatzes, was von der Steuerpflichtigen nicht bestritten wird. Die Steuerpflichtige wendet ein, dass auch die im Zusammenhang mit den Unterhaltsflügen (Maintenance, "MNT") aufgewendeten Flugminuten hätten berücksichtigt werden müssen. Unter Berücksichtigung der Maintenance-Flüge, führt sie weiter aus, wäre das Grenzminimum von Fr. 40'000.-- überschritten gewesen, wozu sie sich auf folgende Berechnungen stützt:  
 
Quartal  
Gesamtumsatz (Fr.)  
Flug-minuten  
Minuten-ansatz  
Flug-minuten CH  
Umsatz CH (Fr.)  
 
 
 
 
 
 
Q01/2003  
2'178'343.00  
8'695  
250.53  
130  
32'568.90  
Q02/2003  
1'953'212.00  
9'819  
198.92  
140  
27'848.80  
Q03/2003  
2'168'908.00  
13'441  
161.37  
195  
31'467.15  
Q04/2003  
547'128.00  
8'360  
65.45  
180  
11'781.00  
Total  
6'847'591.00  
40'315  
 
645  
103'665.85  
 
 
 
3.3.3. Der Steuerpflichtigen ist entgegenzuhalten, dass die Praxis keinen Einschluss der betrieblich bedingten Flüge kennt. Massgebend sind unter den gegebenen Umständen einzig die "PAX"-Flüge. So hielt das Bundesgericht im Urteil 2C_904/2008 E. 7.3 (zit.) ausdrücklich fest: "Von den (wenigen) Flügen, bei denen gemäss der Flugliste (Aircraft Trip Summary) der Abflug- oder Ankunftsort im Inland liegt, fallen von vornherein jene ausser Betracht, welche aus betrieblichen Gründen zur Wartung oder Überführung dienten (...)." Mit den "MNT"-Flügen und den reinen Überführungsflügen werden gerade keine Beförderungsleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 lit. b MWSTG erbracht. An dieser Praxis ist weiterhin festzuhalten.  
 
3.3.4. Mit ihrer Berechnung der Umsatzgrenze von Fr. 40'000.-- (vorne E. 2.2.2 und 2.2.3) hat die Vorinstanz damit kein Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung ist verfassungskonform erfolgt (vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). Dementsprechend ist im Kalenderjahr 2003 von einem inländischen Umsatz in der Höhe von Fr. 39'407.85 auszugehen (vorne lit. D). Das Grenzminimum von Fr. 40'000.-- wurde damit, wenn auch sehr knapp, verfehlt. Damit hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen, die ESTV habe die Steuerpflichtige mit Recht per 31. Dezember 2001 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Mangels subjektiver Steuerpflicht im Jahr 2002 fehlen damit die Grundlagen für eine fiktive Option im Jahr 2003. Dementsprechend besteht im Jahr 2003 kein Recht auf Vornahme des Vorsteuerabzugs mehr (vorne E. 2.5).  
 
4.  
 
4.1. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.  
 
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Steuerpflichtigen zu tragen.  
 
4.3. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher