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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_662/2010 
 
Urteil vom 27. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1956, war durch die Firma J.________ SA seit dem 12. Juli 2007 als Trockenbauer beschäftigt, als es gleichentags zu einem Unfall mit Verletzung des linken Knies kam (Unfallmeldung vom 9. August 2008). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge berichtete der Versicherte, dass er am gleichen sowie am folgenden Tag drei weitere Unfälle erlitten habe; er klagte namentlich über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zufolge eines Verhebetraumas (nachdem ein Kollege eine Bleirolle habe fallen lassen), Kopf- und Nackenbeschwerden nach einem Kopfanprall an einem Türrahmen sowie Schmerzen am rechten Ellbogen, den er sich nach einem Sturz vom Dreitritt am Boden angeschlagen habe. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 und Einspracheentscheid vom 24. April 2009 schloss die SUVA den Fall ab und stellte ihre Leistungen ein. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Juni 2010 ab. 
 
C. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; 123 V 98 E. 2a S. 99), sowie zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S. 324 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich (Art. 102 BGG); eine Verhandlung findet nicht statt. Für den Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt Art. 61 lit. a ATSG, dass das Verfahren in der Regel öffentlich ist. Es wird damit der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens Rechnung getragen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2003, N 26 zu Art. 61 ATSG), welche im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 mit Hinweisen; in BGE 131 V 286 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils C 13/05 vom 24. August 2005). Nachdem ein entsprechender Antrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, im Verfahren vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und die Beschwerde zudem diesbezüglich nicht begründet wird, ist der Antrag abzuweisen. 
 
4. 
Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA hinsichtlich der vom Versicherten geklagten lumbalen, Knie-, Kopf- und Nacken- sowie Ellbogenbeschwerden. Er führt diese auf vier Ereignisse zurück, die sich am 12. und 13. Juli 2007 zugetragen hätten, nämlich ein Verhebetrauma (beim Tragen einer Bleirolle zusammen mit einem Kollegen, welcher die Rolle unvermittelt fallen gelassen habe), eine Kniedistorsion (bei der Montage von Gipswänden), einen Kopfanprall (mit Nase und Stirne) an einem Türrahmen sowie einen Sturz von einem Dreitritt, bei dem er mit dem Ellbogen auf dem Boden aufgeschlagen sei. 
 
5. 
Was zunächst das Verhebetrauma betrifft, hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, der Versicherte habe erst anlässlich einer Besprechung vom 20. Mai 2008 berichtet, dass er beim Transport einer Bleirolle einen schmerzhaften Stich im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe (gemäss Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. G._______, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2009 handelte es sich um ein stumpfes Bauchtrauma). Da in den gesamten medizinischen Akten bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Beschwerden vermerkt waren und zudem die befragten damaligen Mitarbeiter ein solches Ereignis nicht bestätigen konnten, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, der behauptete Sachverhalt könne nicht als erstellt gelten. 
Der Versicherte beschränkt sich auf eine erneute Darstellung des Geschehens, welches seiner Auffassung nach als Unfall zu qualifizieren sei, sowie auf die Rüge, dass der Unfallbegriff nur mangels Zeugen verneint worden sei. Entscheidwesentlich ist jedoch, dass er diesen Vorfall erst zehn Monate später geltend gemacht hat, während entsprechende Beschwerden sowohl anlässlich einer ersten Besprechung vom 7. Dezember 2007 (bei welcher die drei anderen hier streitigen Ereignisse geschildert wurden) als auch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Januar 2008 unerwähnt geblieben sind und auch in den diversen übrigen Arztberichten aus diesem Zeitraum nicht genannt werden. 
In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf den von Dr. med. G.________ am 14. Dezember 2007 erhobenen Befund einer ISG-Blockade. Das kantonale Gericht hat sich auch dazu einlässlich und zutreffend dahingehend geäussert, dass entsprechende Beschwerden von den erstbehandelnden Ärzten und auch in den Verlaufsberichten bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgeführt wurden. Auch Dr. med. G.________ legt nicht dar, inwiefern diese Beschwerden durch einen Unfall verursacht seien. Die Vorinstanz geht gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen davon aus, dass die damals festgestellte ISG-Blockade nicht unfallbedingt war. Da sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. 
 
6. 
Hinsichtlich der Kniebeschwerden ging die SUVA gestützt auf die Untersuchung durch ihren Kreisarzt Dr. med. K.________ vom 27. November 2008 davon aus, dass zwischenzeitlich keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dr. med. K.________ berichtete, dass der Patient prima vista einen eher kranken Eindruck mache und sein Verhalten auf eine Depression hinweise. Objektiv betrachtet sei auch dieser Unfall bagatellähnlich gewesen und der Versicherte habe nach der Torsionsverletzung am linken Knie weiter arbeiten können. Er habe jedoch hier an eher stärkeren Schmerzen gelitten, weshalb in der Folge eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Während üblicherweise nach einem solchen Eingriff innerhalb von drei bis vier Wochen eine Verbesserung zu einem relativ guten Zustand eintrete, sei es beim Versicherten trotz Therapien zu einer Verschlimmerung gekommen und das Knie könne unerklärlicherweise noch immer nicht belastet werden. Anhand dieser Stellungnahme und nach Würdigung auch der übrigen Arztberichte ging die Vorinstanz namentlich aufgrund der Schilderungen eines aspektmässig unauffälligen, klinisch reizlosen Kniegelenks ohne relevante Pathologie, ohne Schwellung oder Erwärmung sowie einer symmetrischen Bemuskelung davon aus, dass keine Unfallfolgen mehr vorliegen. 
Dem ist beizupflichten. 
Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich auf die nach dem Ereignis vom 12. Juli 2007 erhobenen pathologischen Befunde. Dass die damaligen Kniebeschwerden auf ein Unfallereignis zurückzuführen waren, ist indessen nicht streitig. Es ist jedoch mit der SUVA und mit dem kantonalen Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, davon auszugehen, dass die heute noch geklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt sind. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr beruft er sich auf einen Bericht über die MRT-Untersuchung des Dr. med. H.________, Klinik S.________, vom 26. November 2008, welche jedoch keine Hinweise auf eine Sudeck-Dystrophie, sondern degenerative Veränderungen zeigte. Dass noch unfallbedingte Befunde vorliegen würden, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. 
Mit Eingabe vom 20. September 2010 reicht der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. auch BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, sodass diese unbeachtet bleiben müssen. 
 
7. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei erstellt, dass er durch den Unfallmechanismus eine Läsion des Nervus Ulnaris erlitten habe. 
Dass ein unfallkausales Leiden am Ellbogen vorliege, geht aus keiner der fachärztlichen Einschätzungen hervor, namentlich auch nicht aus den Berichten des Dr. med. A.________, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert. Der Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 11. November 2008 ist zu entnehmen, dass die EMG-Untersuchung ein geringfügiges, vorwiegend sensibles Sulcus ulnaris-Syndrom bestätigt habe. Seine Empfehlungen beziehen sich indessen ausschliesslich auf den benützten Gehstock. Anhand der Arztberichte geht denn auch die Vorinstanz davon aus, dass die heute noch geklagten Schmerzen am Ellbogen durch den Stockgebrauch verursacht werden. 
Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG haftet der Unfallversicherer für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Der dauernde Stockgebrauch wurde dem Versicherten jedoch nicht empfohlen, sondern es wurde schon im Januar 2008 und in der Folge wiederholt ausdrücklich davon abgeraten. Die noch geklagten Ellbogenbeschwerden sind damit nicht bei der Therapie der Unfallfolgen entstanden, weshalb eine Haftung des Unfallversicherers entfällt. 
 
8. 
Zu den Kopf- und Nackenbeschwerden (beziehungsweise Schmerzen im Gesicht/am Kiefer und Zahnbeschwerden) hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert. Entscheidwesentlich ist, dass der Versicherte der SUVA erst anlässlich einer zweiten Besprechung vom 20. Mai 2008 anhaltende Schmerzen gemeldet hat, während sich bis dahin auch in den medizinischen Akten keine diesbezüglichen Hinweise finden. Abgesehen davon, dass eine Verletzung, welche für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) genügen würde, in den anfänglichen Arztberichten nicht dokumentiert ist, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Nacken- und/oder Kopfschmerzen innerhalb einer Latenzzeit von 72 Stunden aufgetreten sein müssten (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05 E. 5). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Ob eine Kontusion die Zahnbeschwerden verursacht habe, erachtete Dr. med. R.________, Radiologie FMH, schon am 22. November 2007 lediglich als fraglich, erwähnte jedoch degenerative Veränderungen. 
 
9. 
Schliesslich hat das kantonale Gericht geprüft, ob der Unfallversicherer mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen für eine allfällige psychische Fehlentwicklung einzustehen hätte. Auf seine diesbezüglichen Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden. Namentlich hat es sich eingehend zu den einzubeziehenden Adäquanzkriterien geäussert. Was der Beschwerdeführer gegen die zutreffende vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. 
 
10. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. September 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo