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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_129/2011 
 
Urteil vom 22. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung von Kinderzulagen und Existenzminimumsberechnung) teilweise geschützt und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde einen Rückweisungsentscheid zum Gegenstand hat, 
dass selbstständig eröffnete Rückweisungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide gelten (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317), die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid am Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehlt, weil die Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten können, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleiden, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190f.; BGE 133 IV 139 E. 4), 
dass sodann die Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darlegen (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431), inwiefern die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde, 
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG bzw. mangels deren Darlegung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann