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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 463/05 
 
Urteil vom 12. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
M.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 
4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 18. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene M.________, Mutter zweier 1997 und 2000 geborener Kinder, arbeitete seit 1985 als gelernte Telefonistin bei der X.________ AG. Am 1. April 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) holte einen Arbeitgeberbericht vom 27. April 2001 sowie einen Bericht des Psychiatriezentrums Y.________, Dres. med. K.________ und R.________, vom 15. August 2003 ein; zudem veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 16. Oktober 2003), und eine Haushaltabklärung (Bericht vom 28. November 2003). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere, und hielt nach Einreichung einer Stellungnahme des Psychiatriezentrums Y.________ zum Gutachten des Dr. med. H.________ vom 12. Mai 2004 mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 an der Leistungsablehnung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Mai 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihr spätestens ab 1. April 2000 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht richtig ausgeführt hat, ist nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 auf Grund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. März 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) anwendbar, soweit der nach ihrem Inkrafttreten am Januar 2004 verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist. 
 
Sodann kann auf die zutreffende vorinstanzliche Darstellung der massgebenden Normen und Grundsätze verwiesen werden. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [sowohl in der bis Ende 2003 als auch in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG) und bei teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 28 Abs. 2ter IVG; BGE 125 V 149 Erw. 2a) sowie die Grundsätze für die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und Abklärungsberichten der IV-Stelle (BGE 128 V 93). 
2. 
Zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Fest steht die Anwendung der gemischten Methode und dabei nunmehr auch die Gewichtung der Anteile im Erwerbs- und Aufgabenbereich mit je 50 %. Streitig und zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung in beiden Teilbereichen. 
Die Vorinstanz anerkannte gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. November 2003 und das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 16. Oktober 2003 im Aufgabenbereich eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 5 % sowie in einer Tätigkeit ausser Haus, wie die Beschwerdeführerin diese als Telefonistin verrichtet habe, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; auf dieser Grundlage ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (= [5 % x 0.5] + [23 % x 0.5]). 
3. 
3.1 Soweit zunächst die Invaliditätsbemessung im Haushalt in Frage steht, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beweiswert der Abklärungsberichte Haushalt sei bei psychiatrisch relevanten Beschwerden stark eingeschränkt. Da sich der Gutachter Dr. med. H.________ zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt nicht geäussert habe, sei dazu eine fachärztliche Beurteilung erforderlich. Es bestünden klare Widersprüche zwischen dem Abklärungsbericht und der einzigen detaillierteren Fachmeinung zur im Haushalt bestehenden psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit des Psychiatriezentrums Y.________ vom 15. August 2003 und 12. Mai 2004. 
3.2 Der Abklärungsbericht ist zwar seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die beweismässigen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteile P. vom 15. September 2003, I 407/03, Erw. 4.3, P. vom 14. August 2003, I 497/02, Erw. 3.4, S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, B. vom 4. Februar 2003, I 726/02, Erw. 4.1, und F. vom 6. Mai 2002, I 526/01, Erw. 3b). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004 S. 138 - in Anlehnung an das unveröffentlichte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - präzisierend festgehalten hat (Erw. 5, insbesondere 5.3), stellt der Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich aber auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeit trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (zum Ganzen: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteile S. vom 17. August 2005, I 212/05, V. vom 13. Dezember 2004, I 42/03, und P. vom 6. April 2004, I 733/03). 
3.3 Solche Divergenzen liegen hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor: 
3.3.1 Zwar beziffert Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2003, das - wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat - den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) genügt, die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht. Seinen Ausführungen zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit lässt sich jedoch - wie das kantonale Gericht ebenfalls richtig erwogen hat - entnehmen, dass sich die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (generalisierte Angststörung ICD-10:F41.1; rezidivierende Panikstörung ICD-10: F41.0; Klaustrophobie ICD-10:F42.2; akzentuierte Persönlichkeitsstörung des ängstlich-vermeidenden, abhängigen Typs ICD-10:F61.1; rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren Grades ICD-10:F33.1) vor allem in der ausserhäuslichen Umgebung einschränkend auswirken. So sind nach der Verbesserung der depressiven Symptomatik unter Gesprächs- und antidepressiver Therapie mit Aurorix immer wieder auftretende Angstgefühle geblieben, verbunden mit vegetativen Symptomen wie Schweissausbruch, Globusgefühl und Herzklopfen sowie Panikattacken in geschlossenen Räumen, insbesondere öffentlichen Verkehrsmitteln. Es wird deshalb auch eine Expositionstherapie durchgeführt zum Aufbau einer Angsttoleranz, sodass die Versicherte ihren Aktionsradius ausser Haus wieder frei wählen kann. Dass vor allem die ausserhäusliche Umgebung die Leistungsfähigkeit der Versicherten einschränkend beeinflusst, widerspiegelt sich auch in ihrer Schilderung des Tagesablaufes: Während sie sich voll und ganz um den Haushalt kümmert, hilft ihr die Mutter vor allem morgens bei der Kinderbetreuung (in der Zeit, da die Versicherte mit dem Hund spazieren geht) und beim Einkauf. Wenn es ihr ganz gut geht, verlässt sie das Haus mit den Kindern und dem Hund ohne Begleitung ihrer Mutter. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Versicherte im Haushalt deutlich weniger eingeschränkt ist als bei einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Dr. med. H.______ hat denn auch eine tiefere Arbeitsunfähigkeit bei einer Heimarbeit (20-30 %) konstatiert als bei einer Tätigkeit ausser Haus als Telefonistin (50 %). 
3.3.2 Die Feststellungen im Gutachten des Dr. med. H.________ sind damit durchaus vereinbar mit den Angaben im Abklärungsbericht, wonach die Versicherte in den Bereichen "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Verschiedenes" gar nicht, in den Bereichen "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Einkauf und weitere Besorgungen" zu 20 % eingeschränkt ist, zumal auch die Angaben zu den einzelnen Verrichtungen in Gutachten und Abklärungsbericht übereinstimmen. So schilderte die Versicherte gegenüber Dr. med. H.________ zum Tagesablauf beispielsweise, nach der Rückkehr vom gemeinsamen Einkauf koche sie das Mittagessen; die Mutter mache dann das Geschirr und sie selbst weitere Hausarbeiten wie Staubsaugen. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, sie koche sehr gerne, bei der Mahlzeitenzubereitung sei sie nicht eingeschränkt. Sie könne dabei gut abschalten und sich ablenken. Nach dem Mittagessen räume die Mutter die Küche auf; sie könnte dies auch, mache dies jedoch nicht gerne. Weiter wurde im Bereich Wohnungspflege im Abklärungsbericht angegeben, sie sauge die Wohnung täglich und staube einmal pro Woche gründlich ab; das Bad reinige sie gründlich einmal pro Woche, täglich reinige sie Lavabo und Toilette, tägliches Betten gehe, auch Frischbeziehen. 
3.3.3 Diese Angaben erscheinen nachvollziehbar und es ergeben sich damit keine Hinweise darauf, dass den psychisch bedingten Einschränkungen der Versicherten zu wenig Rechnung getragen worden wäre. Die Umschreibung der Tätigkeitsbereiche entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), und die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der angegebenen Bandbreiten. Inwiefern die Abklärungsperson dabei Wesentliches nicht berücksichtigt hätte, ist unersichtlich. 
 
In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehl, die von der Vorinstanz gezogenen Rückschlüsse von der im Gutachten festgestellten Zumutbarkeit von Heimarbeit auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt seien nicht haltbar, da eine generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikstörungen sich beispielsweise bei einzelnen Hausarbeiten massiv auswirken könne (so bei Einkäufen, der Verrichtung von Bank- oder Postgeschäften, Kontakten mit Lehrpersonen der Kinder, Einkäufen der Kinder) und rezidivierende depressive Episoden naheliegenderweise bei verstärktem Auftreten einen sozialen Rückzug selbst innerhalb des Familienkreises und längere ruhebedingte Absenzen zur Folge hätten, was sich bei zeitgebundenen Haushaltsarbeiten (wie Essenzubereitung oder Abholen der Kinder) stärker auswirke als bei der (von Dr. med. H.________ erwähnten) Heimarbeit. 
 
Gerade bei der Essenszubereitung ist die Versicherte offensichtlich nicht eingeschränkt, würde sie doch sonst nicht angeben, sie könne sich dabei gut ablenken. Sie kocht offenbar auch noch für ihre Mutter, die das Mittagessen bei der Familie einnimmt. Sodann trifft es nicht zu, dass angesichts der Angststörung Einkaufen nicht mehr möglich ist, geht doch die Versicherte, wie im Abklärungsbericht angegeben, aus therapeutischen Zwecken täglich einkaufen. Überdies ist zu erwähnen, dass die Versicherte, soweit notwendig und zumutbar, die gesteigerte Mithilfe Angehöriger in Anspruch zu nehmen hat (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b), weshalb es zumutbar ist, dass Einkäufe vom Ehemann oder der Mutter oder in deren Begleitung besorgt werden (vgl. die Angaben im Abklärungsbericht im Bereich Einkauf, wonach die Versicherte neben dem täglichen therapeutischen Einkauf einmal pro Woche mit dem Ehemann in ein grösseres Einkaufszentrum gehe und der Kleidereinkauf für sich und die Kinder in Begleitung des Ehemannes möglich sei). Soweit diesbezüglich im Rahmen des Einspracheverfahrens noch auf einen erhöhten Ruhebedarf hingewiesen wurde, kann schliesslich ergänzend festgehalten werden, dass sich ein vermehrter Zeitaufwand, wie er sich insbesondere aus notwendigen Pausen ergeben dürfte, rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend auswirkt, soweit die Besorgung der Aufgaben insgesamt noch möglich bleibt (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 13. Dezember 2004, I 42/03, mit Hinweis auf Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92, Erw. 2c) und der Versicherten auch eine andere Arbeitseinteilung zumutbar ist. Damit ist im Übrigen auch nachvollziehbar, dass trotz depressiver Phasen (welche sich überdies unter medikamentöser Therapie nachweislich gebessert haben), in gewissen Bereichen keine Einschränkung resultiert. 
3.3.4 Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus den Berichten des Psychiatriezentrums Y.________ vom 15. August 2003 und 12. Mai 2004: Dass auf diese Berichte nicht abgestellt werden kann, hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt, sind doch die Aussagen hinsichtlich einer Restarbeitsfähigkeit unklar und erschöpft sich insbesondere der Bericht vom 12. Mai 2004 in der Kritik am Gutachten des Dr. med. H.________, ohne sich jedoch mit den dortigen medizinischen Angaben auseinanderzusetzen. So wird lediglich ohne weitere Begründung ausgeführt, dass in einigen Bereichen die Einschränkung höher liegen müsste. 
3.4 Mithin ist deshalb der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. November 2003 auch im Verhältnis zur übrigen Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar, weshalb für die Invalidität im Aufgabenbereich darauf abgestellt werden kann und es keiner weiteren psychiatrischen Beurteilung bedarf. 
4. 
In erwerblicher Hinsicht setzte die Vorinstanz das Valideneinkommen für ein 50%-Pensum gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2000 (TA1, monatlicher Bruttolohn gemäss Anforderungsniveau 3 im Bereich Nachrichtenübermittlung: Fr. 6153.-) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden für das Jahr 2000 auf Fr. 38'579.- fest. Als Invalideneinkommen ermittelte sie ebenfalls gestützt auf die LSE 2000 (monatlicher Bruttolohn gemäss Anforderungsniveau 4 im Bereich Nachrichtenübermittlung: Fr. 5297.-) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Betrag von Fr. 33'212.-, was in der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 22.52 % ergab. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % sowie der Einschränkung im Haushalt von 5 % (Anteil ebenfalls 50 %) resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (22.52 % x 0.5 = 11.26 % plus 5 % x 0.5 = 2.5 %; entsprechend insgesamt 13.76 %). 
4.1 Wenn die Beschwerdeführerin dagegen zunächst in grundsätzlicher Hinsicht einwendet, es sei mindestens abzuklären, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit ganz durch die familiäre Inanspruchnahme abgedeckt werde, ist festzuhalten, dass für die Festlegung des Status als hypothetisch Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige resp. die Wahl der Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c) eine allenfalls bestandene oder zu erwartende gesundheitliche Überbeanspruchung bei gleichzeitiger (Teil-)Erwerbstätigkeit und Haushaltführung grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat. Dies ist gleichsam das Korrelat zur Nichtberücksichtigung wechselseitiger auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführender Leistungseinbussen bei der Invaliditätsbemessung (in diesem Sinne BGE 125 V 159 unten). So ist (beispielsweise) der Betreuungsaufwand für Kinder als ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Festlegung des Status als hypothetisch Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige lediglich für die zeitliche Disponibilität im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit von Bedeutung. Die Frage einer allfälligen Doppelbelastung stellt sich nicht (BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd, Urteil I. vom 25. Oktober 2003, I 245/ 02, mit Hinweisen). 
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann bemängelt, die Vorinstanz habe für das Valideneinkommen nicht auf das erzielte Einkommen als Telefonistin, sondern auf Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, da bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen ist (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Indessen scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass mit dem Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn (ob dabei entsprechend der Verfügung vom 12. Dezember 2003 von den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 27. April 2001 für 2001 auszugehen ist [für ein Pensum von 50 % Fr. 31'756.-] oder von den Angaben für 2000 entsprechend dem Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 [Fr. 34'330.-] oder auch vom Eintrag im Individuellen Konto, IK, für 1996 [Fr. 31'204.-] zuzüglich Nominallohnentwicklung) das Valideneinkommen letztlich wesentlich tiefer ausfällt. 
4.3 Schliesslich kann offen gelassen werden, ob, wie die Versicherte vorbringt, für das Invalideneinkommen auf einen anderen Bereich als die Nachrichtenübermittlung hätte abgestellt werden müssen: Auch bei Berücksichtigung eines Tabellenwerts aus einem anderen Bereich oder des Durchschnittswerts des Sektors 3, Dienstleistungen, (LSE 2000, TA1 Ziff. 64: monatlicher Bruttolohn für Frauen gemäss Anforderungsniveau 4: Fr. 3663.-; unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden und einem leidensbedingten Abzug von 10 % entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 20'670.-) ergäbe sich selbst bei Berücksichtigung des von der Vorinstanz angenommenen - gegenüber dem zuletzt erzielten Lohn der Beschwerdeführerin jedenfalls höheren - Valideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (46 % x 0.5 = 23 % plus 5 % x 0.5 = 2.5; entsprechend insgesamt 25.5 %). 
4.4 Der Einkommensvergleich der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: