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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 68/04 
 
Urteil vom 26. August 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1945, ist bei der EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend: EGK oder Beschwerdegegnerin) unter anderem obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach entsprechenden Mahnungen betrieb ihn die EGK für KVG-Prämienausstände per Ende 2002 von Fr. 66.- (zuzüglich Fr. 30.- an Mahn- und Umtriebsspesen sowie 5 % Zins seit 28. August 2002) und per Ende Juni 2003 von Fr. 120.- (zuzüglich Fr. 30.- an Mahn- und Umtriebsspesen sowie 5 % Zins seit 1. Januar 2003). Mit weitgehend gleich lautenden Verfügungen vom 8. August 2003 hob die EGK die gegen ihre Zahlungsbefehle in den Betreibungsnummern 14579 (über den Forderungsbetrag von Fr. 66.-) und 14578 (über den Forderungsbetrag von Fr. 120.-) des Betreibungsamtes Küsnacht erhobenen Rechtsvorschläge auf. Dagegen führte M.________ mit zwei separaten, inhaltlich identischen Eingaben vom 9. September 2003 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2003 hielt die EGK an ihren Verfügungen fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________, womit er um Aufhebung beider Verfügungen und des Einspracheentscheides ersuchte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2004 insoweit ab, als es den Rechtsvorschlag in der Betreibungsnummer 14578 vollständig und in der Betreibungsnummer 14579 hinsichtlich der Prämienforderung, der Mahn- und Umtriebsspesen sowie der Zinsforderung seit 1. Januar 2003 aufhob. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ in der Sache sinngemäss, in der Betreibungsnummer 14579 seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als damit der Rechtsvorschlag in Bezug auf Mahn- und Umtriebsspesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten aufgehoben worden sei; in der Betreibungsnummer 14578 sei keine Rechtsöffnung zu erteilen; es sei festzustellen, dass die EGK in der Betreibungsnummer 14578 noch keinen rechtsgültigen Einspracheentscheid erlassen habe. Überdies ersucht er um Sistierung des Verfahrens. 
 
Sowohl die EGK als auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2004 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz betreffend Versicherungsleistungen nach VVG als staatsrechtliche Beschwerde entgegen genommen und diese, soweit es darauf eintrat, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.2 Anfechtungsgegenstand bilden die beiden Verfügungen vom 8. September 2003, mithin die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungsnummern 14578 und 14579, welchen Prämienforderungen nach KVG zu Grunde liegen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit den beiden hiegegen eingereichten Einsprachen vom 9. September 2003 Ansprüche aus der Krankenzusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG geltend macht und diese Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, unterliegen diese Versicherungen dem VVG (Art. 12 Abs. 3 KVG) und sind nicht sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintritt (vgl. Urteil P. vom 28. August 2003, K 47/01, Erw. 1.2 in fine). 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
3.2 Das kantonale Gericht erkannte zutreffend, dass bei einheitlicher Sach- und Rechtslage sowie im Interesse einer beförderlichen Prozessführung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nichts dagegen sprach, den nicht eindeutig und klar bezeichneten Verfahrensgegenstand des Einspracheentscheids vom 18. September 2003 über die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14579 hinaus auch auf die spruchreife Frage der Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14578 auszudehnen. Der Versicherte selber erhob mit zwei identisch lautenden Schreiben Einsprache gegen die beiden Verwaltungsverfügungen vom 8. August 2003 und beantragte mit ein und derselben vorinstanzlichen Beschwerdeschrift die Aufhebung der erteilten Rechtsöffnungen sowohl in Bezug auf die Betreibungsnummer 14579 als auch die Betreibungsnummer 14578. Schliesslich liess sich die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren dahingehend vernehmen, dass sie, falls sie nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch einen separaten Einspracheentscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14578 erlassen müsste, diesen im Wesentlichen gleich lautend wie denjenigen über die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibungsnummer 14579 abfassen würde. 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erstmals rügt, die EGK habe in Bezug auf die Betreibungsnummer 14578 vorweg einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen, bevor ein Gericht über die Aufhebung des entsprechenden Rechtsvorschlages befinden könne, legt er nicht dar, welches Interesse er an der nachträglichen Durchführung eines "rechtmässigen Einspracheverfahrens" habe. Da er alle Einwände in seinen beiden Einsprachen vom 9. September 2003 sowie in seiner - ausdrücklich beide Verfahren betreffenden - vorinstanzlichen Beschwerdeschrift erheben konnte und dies auch tat, ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen er aus dem Erlass eines separaten Einspracheentscheids in Bezug auf die Betreibungsnummer 14578 ziehen könnte. Die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes ist auch deswegen nicht zu beanstanden, weil er letztinstanzlich in der Sache selbst gegen Bestand und Umfang beider in Betreibung gesetzter Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin keine Einwände erhebt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, soweit er in hier zulässiger Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes die in beiden Betreibungsnummern erhobenen Einwände in demselben Verfahren behandelte. 
4. 
Die strittigen Verfügungen haben nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
5. 
5.1 Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert wurden. Nach der übergangsrechtlichen Regel des Art. 82 Abs. 1 sind die neuen materiellen Bestimmungen des ATSG unter anderem auf Forderungen, welche bei In-Kraft-Treten dieses neuen Erlasses schon festgesetzt waren, nicht anwendbar. Die Vollstreckung der per 28. August 2002 fällig gewordenen und der Betreibungsnummer 14579 zugrunde liegenden Prämienforderung von Fr. 66.- richtet sich demnach - anders als die der Betreibungsnummer 14578 zugrunde liegende, erst per 1. Januar 2003 fällig gewordene Prämienforderung von Fr. 120.- - nach der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung des KVG (nachfolgend: aKVG). 
5.2 In Bezug auf die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zum Prämienbezug (Art. 61 ff. aKVG in Verbindung mit Art. 89 ff. aKVV) sowie zur Rechtsprechung betreffend die Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht gegenüber dem Versicherer nach Art. 79 SchKG (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 88 Abs. 2 aKVG in Verbindung von mit Art. 80 SchKG; BGE 121 V 110 Erw. 2, 109 V 46; RKUV 1984 Nr. K 577 S. 102; Urteil A./B. vom 28. März 2001, K 144/99, Erw. 3), die Betreibungskosten (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Voraussetzungen der Erhebung von angemessenen Mahngebühren und Umtriebsspesen (BGE 125 V 276) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des kantonalen Gerichts im Verfahren verwiesen, welches letztinstanzlich mit Urteil M. vom 17. April 2003, K 121/02, abgeschlossen wurde. 
5.3 In Bezug auf die der Betreibungsnummer 14578 zugrunde liegende, per 1. Januar 2003 fällig gewordene Forderung von Fr. 120.- richtet sich der Prämienbezug nach der neuen, seit 1. Januar 2003 geltenden Rechtsordnung. 
5.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 KVV hat der Versicherte dem Versicherer im Voraus und in der Regel monatlich die Prämien zu entrichten. Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 90 Abs. 3 Satz 1 KVV). Art. 54 ATSG regelt die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Einspracheentscheiden und lautet: 
"[Abs. 1] Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn: 
 
a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können; 
 
b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat; 
 
c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. 
 
[Abs. 2] Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich." 
 
5.3.2 Zumindest im Falle von nicht erheblichen Prämienforderungen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG und dazu Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 8 zu Art. 49 mit Hinweisen sowie Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 2003 S. 213 ff., insbesondere S. 235) bleiben dem Versicherer in betreibungsrechtlicher Hinsicht - nach den unveränderten Bestimmungen des SchKG wie bisher - zwei Möglichkeiten: liegt im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls eine Verfügung bereits vor, kann er das Rechtsöffnungsverfahren im Sinne von Art. 80 SchKG (vgl. Art. 54 Abs. 2 ATSG) einleiten; verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, ist er gehalten, seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren nach Art. 79 SchKG geltend zu machen (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 54 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Eugster, a.a.O., S. 235; vgl. Pra 2003 Nr. 31 S. 159 Erw. 4.1). Auch was die von Gesetzes wegen geschuldeten Betreibungskosten (Art. 68 SchKG) anbetrifft, bleibt es bei der vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Ordnung, wonach diese nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden (RKUV 2003 Nr. 31 S. 159) und dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03). 
5.3.3 Trotz der an BGE 125 V 276 teilweise geübten Kritik (Duc, Urteilsbesprechung, in: AJP 2000 S. 1012 ff., insbesondere S. 1013 f. mit Hinweisen) und entgegen der von Kieser (a.a.O., N 15 zu Art. 54) mit Blick auf die Formulierung von Art. 54 Abs. 2 ATSG aufgeworfene Frage, besteht keine Veranlassung, unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Praxis (BGE 125 V 276, RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 Erw. 4) bezüglich Erhebung von Mahngebühren und Umtriebsspesen abzuweichen, zumal der Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 ATSG mit dem per Ende 2002 aufgehobenen Art. 88 Abs. 2 KVG identisch ist. 
5.3.4 Mit In-Kraft-Treten des ATSG wurde in Art. 26 eine neu auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehenden Prämienforderungen geschaffen (vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 26; Eugster, a.a.O., S. 225). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt fünf Prozent im Jahr (Art. 90 Abs. 2 KVV). Von der im Rahmen der Gesetzesdelegation in seinem Ermessen stehenden Befugnis (Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 26), für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen zu können (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 ATSG), hat der Bundesrat zumindest auf dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts keinen Gebrauch gemacht. Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen somit auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet (vgl. Eugster, a.a.O., S. 225) und nach Art. 7 Abs. 2 ATSV zu berechnen. 
6. 
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte mit der EGK eine halbjährliche, im Voraus zu leistende Bezahlung der KVG-Prämien vereinbart hat. 
7. 
7.1 
7.1.1 In Bezug auf die per 28. August 2002 fällig gewordene und der Betreibungsnummer 14579 zugrunde liegende Prämienforderung von Fr. 66.- sowie die darauf entfallenden Mahn- und Umtriebsspesen von total Fr. 30.- ist vollumfänglich auf das im Urteil M. vom 17. April 2003, K 121/02, zur analogen Prämienforderung aus dem ersten Halbjahr 2002 Gesagte zu verweisen. 
7.1.2 Der Beschwerdeführer erhebt insoweit keinerlei stichhaltige Einwände und verweigert - trotz Erkennens der klaren Rechtslage im Sinne des eben genannten Urteils - in einer durchaus unbelehrbaren und durch keine rechtlichen Erwägungen zu beeinflussenden Weise weiterhin eine Bezahlung der offensichtlich geschuldeten Prämie. Mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG liegt vor, wenn eine Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn eine Partei noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 287 Erw. 3b, 112 V 334 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Indem der Versicherte auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht an seiner - für ihn erkennbar - offensichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung festhält, hat er mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung gehandelt, weshalb er hiermit verwarnt wird und eine Ordnungsbusse gemäss Art. 31 Abs. 2 OG zu gewärtigen hat, wenn er das Eidgenössische Versicherungsgericht erneut mutwillig anrufen sollte. 
7.2 Betreffend die geforderten Verzugszinsen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer auf der seit 28. August 2002 fälligen Prämienforderung der EGK erst - aber immerhin - ab In-Kraft-Treten (am 1. Januar 2003) des ATSG und des Art. 90 Abs. 2 KVV einen nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSV berechneten Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten hat. Der Versicherte bringt nichts vor, was dem entgegen stünde. 
8. 
Im Übrigen sind auch die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die per 1. Januar 2003 fällig gewordene Prämienforderung von Fr. 120.-, die entsprechenden Mahn- und Umtriebsspesen von total Fr. 30.- (Erw. 5.3.3 und 7.1.1 hievor) sowie die auf der Prämienforderung ab Fälligkeit geschuldeten Verzugszinsen (Erw. 5.3.4 und 7.2 hievor) unbegründet. Insbesondere war die EGK - jedenfalls bei derart geringen Prämienforderungen - nicht gehalten, bereits vor Einleitung der Betreibungen über die ausstehenden Prämienforderungen je eine Verfügung zu erlassen (vgl. Erw. 5.3.2 hievor). 
9. 
Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123 V 309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b, 112 V 361 Erw. 6; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt. 
Luzern, 26. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: