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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_720/2009 
 
Urteil vom 7. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz usw., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. März 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 12. August 2009 aufgefordert, den Mangel bis zum 24. August 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid am 2. September 2009 (Datum der Postaufgabe) nachgereicht. Da die Nachreichung verspätet erfolgte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill