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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_242/2012 
 
Urteil vom 24. Mai 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 8. Februar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 14. März 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
in die Verfügung vom 29. März 2012, womit der Beschwerdeführer trotz dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert wurde, bis spätestens am 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, wobei die Verfügung in Anbetracht eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege folgenden Hinweis enthielt: "Fehlender Bedürftigkeitsnachweis; erforderlich sind vollständige Angaben mit Belegen zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen ... Der Nachweis kann innert Zahlungsfrist erbracht werden", 
in das Schreiben des Vertreters vom 7. Mai 2012, womit erklärt wird, dass der Vorschuss mangels Einkommens und Vermögens nicht habe bezahlt werden können, und um eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht wird, um die Belege zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen nachreichen zu können, 
in die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 8. Mai 2012, womit die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. zur Erbringung des Bedürftigkeitsnachweises unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 21. Mai 2012 erstreckt wurde, 
in das eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012, womit um Gewährung von Ratenzahlungen ersucht wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), 
dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 2C_568/2010 vom 27. September 2010 E. 2 mit Hinweisen), 
dass dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer Frist sowie Nachfrist entweder zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Vervollständigung und Begründung des bereits zu Verfahrensbeginn gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt wurde, 
dass innert der Nachfrist weder der Vorschuss bezahlt noch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen worden ist, 
dass mit dem am letzten Tag der Nachfrist gestellten, nochmals auf die schwierige wirtschaftliche Situation hinweisenden Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlungen keine ausnahmsweise die Erstreckung der Nachfrist rechtfertigende Gründe geltend gemacht werden, 
dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Mai 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller