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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_863/2011 
 
Urteil vom 15. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Universitäre Psychiatrische Dienste, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen). 
 
Nach Einsicht: 
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 22. November 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste (samt Isolation und Zwangsmedikation) abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 2. Januar 2012 ablaufe, 
 
in Erwägung: 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an ... leidende, bereits zum dreissigsten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer sei zu Recht wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung isoliert und zwangsmediziert worden, der Beschwerdeführer sei nach wie vor ..., er habe keine Krankheitseinsicht und müsse wegen der auch im Zeitpunkt der Rekursverhandlung noch bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung stationär behandelt werden, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
 
dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Dienste bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert ist, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann