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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_149/2009/bnm 
 
Urteil vom 4. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Klinik A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde (Eingang beim Bundesgericht: 4. März 2009) gegen das Urteil vom 25. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des (am 7. Februar 2009 eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die Verlängerung (bis zum 6. März 2009) seiner (in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer ... leidende, im Zustand der psychotischen Dekompensation und der Verwahrlosung eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst sowie andere gefährden würde, zumal die Wohnsituation ausserhalb der Klinik unklar sei, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann