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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_736/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________GmbH, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.  
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer 2005-2009; 
Kostenvorschuss im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 29. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die A.________ GmbH erhob am 3. März 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Mehrwertsteuer 2010 - 2011. Im entsprechenden Verfahren A-1715/2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesellschaft mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.-- auf, welcher Aufforderung diese Folge leistete. 
 
 Am 4. Juli 2014 gelangte die A.________ GmbH erneut mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; sie richtet sich gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. Juni 2014 betreffend Mehrwertsteuer 2005 - 2009. Auch in diesem zweiten Verfahren, A-4218/2014, forderte das Bundesverwaltungsgericht sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, wobei ein Betrag von Fr. 4'000.-- festgesetzt wurde. Gegen diese zweite Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 hat die A.________ GmbH am 26. August 2014, nach Ablauf der ihr durch das Bundesverwaltungsgericht auf den 18. August 2014 angesetzten Zahlungsfrist, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den Kostenvorschuss zu "sistieren" oder zu reduzieren oder das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, vorgängig die erste Beschwerde, wofür bereits ein Kostenvorschuss geleistet worden sei, zu beurteilen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, wogegen die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG offensteht, so wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist bei einer Verfügung, die zur Bezahlung eines nach Auffassung der Partei zu hohen Vorschusses verpflichtet und für den Fall der Nichtbezahlung Nichteintreten androht, an sich der Fall (Urteil 2C_654/2014 vom 15. August 2014 E. 4.2; Urteil 4A.100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publiziert in BGE 135 III 603), wiewohl sich die Frage stellt, ob dies ohne Weiteres selbst dann immer gilt, wenn die Partei sich nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (offen gelassen im Urteil 4A.680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann die Frage auch hier offen bleiben.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung müssen sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und können nicht über diesen hinausgehen.  
Die streitige Zwischenverfügung setzt den Kostenvorschuss für das Verfahren A-4218/2014 fest und enthält andere - hier nicht interessierende - Anordnungen. Das Begehren der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe zunächst die Beschwerde A-1715/2014 zu beurteilen, geht, gleich wie das weitere sich aus den Beschwerde-Beilagen ergebende Anliegen, die beiden vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, über den beschränkten Regelungsgegenstand dieser Zwischenverfügung hinaus und ist nicht zulässig. 
 
2.3. Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 64 Abs. 4 VwVG bestimmt, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt. Massgeblich für die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht ist das Reglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Gemäss Art. 1 VGKE setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 20'000 bis 50'000 Franken zwischen 1'000 und 5'000 Franken, bei einem Streitwert zwischen 50'000 bis 100'000 Franken zwischen 1'500 und 7'000 Franken.  
 
 Die Zwischenverfügung enthält keine Begründung zur Festsetzung des Kostenvorschusses. Indessen bedarf die Kostenvorschussverfügung keiner Begründung, wenn ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsieht und wenn der dadurch vorgesehene Rahmen nicht überschritten wird (vgl. BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 f.; Urteil 2C_654/2014 vom 15. August 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.4. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Kosten- und Entschädigungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts. Wie sich aus ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 20. Juni 2014 ergibt, beträgt der Streitwert im hier interessierenden Verfahren 61'375 Franken, wofür eine Gerichtsgebühr zwischen 1'500 und 7'000 Fran-ken vorgesehen ist. Der festgesetzte Kostenvorschuss liegt klar in diesem Rahmen.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 20. Juni 2014, im Rahmen des Verfahrens A-1715/2014, eine neue Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. Juni 2014 mit dem Gegenstand Mehrwertsteuer 2005 - 2009 in Aussicht gestellt. In jenem Schreiben (Stellungnahme zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung) hatte sie das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, mit der Beurteilung der ersten Beschwerde noch zuzuwarten und die beiden Beschwerden als Einheit zu beurteilen. Sie macht nun vor Bundesgericht geltend, dass ihr doppelte Kosten entstünden, weil die beiden Verfahren nicht zusammengelegt würden, und sie nicht gewillt sei, diese Kosten zu tragen. 
 
 Dass die Fragen der Verfahrenszusammenlegung oder einer Verfahrenssistierung als solche nicht zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gemacht werden können, wurde bereits erläutert. Selbst wenn sie zur Begründung des zulässigen Rechtsbegehrens um Herabsetzung des Kostenvorschusses berücksichtigt werden, vermag das diesem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der Kostenvorschuss im ersten Verfahrens A-1715/2014 beträgt 1'800 Franken. Die Beschwerdeführerin wird mithin verpflichtet, für beide Verfahren zusammen voraussichtliche Verfahrenskosten von insgesamt 5'800 Franken vorzuschiessen; dieser Betrag liegt klar unter dem für einen schon durch das Verfahren A-4218/2014 allein erreichten Streitwert zwischen 50'000 bis 100'000 Franken vorgesehenen Gebühren-Maximum von 7'000 Franken, sodass nicht erforderlich ist, noch Abklärungen über den von der Beschwerdeführerin nicht genannten Streitwert im Verfahren A-1715/2014 zu treffen. 
 
2.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.  
 
2.6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller