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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_712/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn gestützt auf die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angeordneten medizinischen Abklärungen das Gesuch der 1955 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, weil der Invaliditätsgrad lediglich 30 % betrage. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. Juli 2012 ab. Auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug hin traf die IV-Stelle weitere Abklärungen und unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dessen Arzt Dr. med. B.________ am 10. April 2013 zum medizinischen Sachverhalt Stellung nahm. Am 7. März 2014 verfügte die IV-Stelle wiederum die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente; ferner stellte sie fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines Leistungsprofils und Durchführung der Invaliditätsbemessung an die Verwaltung hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. August 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) und Rechtsprechung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73) zutreffend festgehalten, dass im vorliegenden Fall nur zu prüfen ist, ob im Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2011, mit welcher der Invalidenrentenanspruch bereits rechtskräftig abgelehnt wurde, bis zur angefochtenen Ablehnungsverfügung vom 7. März 2014 eine Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, die nunmehr den Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Diesbezüglich ist sie nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid sei. Den beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ folgend sei ihr unverändert eine leichte Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar. Diesen Erwägungen ist beizupflichten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr lägen psychosomatische Leiden vor, weshalb die Beurteilung gemäss der in BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz hielt fest, in den medizinischen Akten fänden sich keine Hinweise auf psychische Beschwerden oder gar konkrete psychiatrische Diagnosen; im Gutachten vom 9. April 2010 habe Dr. med. D.________ sodann ausgeführt, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründe keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit; schliesslich habe die Versicherte selbst nie vorgebracht, dass sich ihr psychischer Zustand seit der letzten psychiatrischen Begutachtung verschlechtert habe. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (E. 1 hievor) besteht kein Anlass, die Sache nach Massgabe von BGE 141 V 281 zur Durchführung einer neuen Begutachtung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die neuerlich Bestellung des Psychiaters Dr. med. E.________ zum Gutachter ist nicht willkürlich. Der Umstand, dass dieser Arzt die Versicherte bereits im Jahr 2007 begutachtet hat (Expertise vom 30. Juli 2007), führt nicht dazu, dass die Beauftragung des nämlichen Arztes mit der Abklärung der Versicherten Ende 2012 Bundesrecht verletzt, indem der Anspruch auf unabhängige Begutachtung missachtet worden wäre. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen, dass sie die Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, auf die wiederholten Aufgebote von Dr. med. E.________ zur Begutachtung zu reagieren. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Auf die Rügen betreffend die von der Verwaltung unterlassenen Abklärungen ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht prüft auf Beschwerde hin die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Gerichtsentscheids (Art. 82 lit. a BGG), nicht der Verfügung der IV-Stelle. Betreffend den RAD-Bericht und dessen Einbezug in die Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun. Ihre Vorbringen erschöpfen sich vielmehr zur Hauptsache in einer Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und an der Fachkompetenz des RAD-Arztes, die jedoch einer stichhaltigen Begründung entbehrt, ist doch nicht einzusehen, weshalb ein Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin nicht imstande sein sollte, zur Arbeitsfähigkeit und zum funktionellen Leistungsvermögen Stellung zu nehmen, wenn er über eine Vielzahl von Berichten anderer Fachärzte verfügt, die es zu würdigen und zu gewichten gilt.  
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer