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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_157/2018  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug; Willkür; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Oktober 2017 (ST.2016.137-SK3 / Proz. Nr. ST.2014.35651). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Anklageschrift vom 12. April 2016 wird X.________ unter anderem Betrug, eventualiter Veruntreuung zum Nachteil von A.________ zur Last gelegt, indem er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen am 4. und 5. August 2014 von A.________ dessen Audi S5 erhalten habe, ohne ihm je den Kaufpreis von Fr. 26'900.-- bezahlt zu haben. 
X.________ soll sich am 4. August 2014 mit A.________ (nachfolgend: Privatkläger) getroffen und diesem wahrheitswidrig mitgeteilt haben, einen Kaufinteressenten für dessen Audi S5 zu haben. Um bei der Abwicklung des Verkaufs am nächsten Tag Zeit zu sparen, habe er ihm zwei Vertragsformulare für Gebrauchtwagen übergeben mit der Anweisung, diese bereits vorgängig inklusive dem Verkaufspreis von Fr. 26'900.-- auszufüllen und zu unterschreiben. Am 5. August 2014 habe X.________ sich mit dem Privatkläger um ca. 14.45 Uhr auf einem Kiesparkplatz in B.________ zwecks Abwicklung des vermeintlichen Kaufs getroffen. Anwesend sei bei diesem Treffen auch C.________ gewesen, ein Kollege von X.________. Letzterer habe dem Privatkläger zu Beginn des Treffens vorgespielt, noch rund 20 Minuten auf das Eintreffen des vermeintlichen Käufers warten zu müssen, worauf der Privatkläger ihm die vorgängig ausgefüllten und unterzeichneten Vertragsexemplare mitsamt dem Fahrzeugausweis und einem Fahrzeugschlüssel übergeben habe. Alsdann soll X.________ zusammen mit C.________ die Kontrollschilder vom Audi S5 abmontiert und dem Privatkläger übergeben haben. Anschliessend habe X.________ den Privatkläger nach einer Kopie seines Ausländerausweises gefragt und wahrheitswidrig vorgegeben, dass eine solche für die Abwicklung des Vertrags zwingend nötig sei und der vermeintliche Käufer ebenfalls eine Kopie mitbringen werde. Auf Aufforderung von X.________, der Privatkläger solle doch mit C.________ rasch eine Kopie des Ausweises machen gehen, soll Letzterer in seinem Auto mit dem Privatkläger zum Einkaufszentrum nach D.________ gefahren sein, wo die beiden eine Kopie des Ausländerausweises des Privatklägers gemacht hätten. In der Zwischenzeit soll X.________ einen anderen Kollegen angewiesen haben, den Audi S5 zum Parkplatz am Wohnort seines Bruders zu fahren. Als der Privatkläger mit C.________ zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei X.________ mitsamt dem Audi S5 verschwunden gewesen und zwar ohne dass der Privatkläger den Kaufpreis von Fr. 26'900.-- je erhalten hätte. Im Nachgang zu diesem Treffen soll X.________ in einem der Vertragsexemplare seine Einzelfirma eingesetzt und das Dokument unterzeichnet haben. 
 
B.  
Das Kreisgericht Wil verurteilte X.________ (unter anderem) wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Es ordnete ferner an, das beschlagnahmte Fahrzeug Audi S5 sei dem Privatkläger herauszugeben, und verwies dessen Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
Gegen dieses Urteil legte X.________ Berufung ein. Sowohl der Privatkläger als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung. 
 
C.  
Am 24. Oktober 2017 hob das Kantonsgericht St. Gallen das erstinstanzliche Urteil auf und sprach X.________ bezüglich zweier (hier irrelevanter) Anklagepunkte frei. Im Übrigen und insbesondere in Bezug auf den Betrugsvorwurf sprach es ihn ebenfalls schuldig und verurteilte ihn wiederum zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Ebenso verfügte es die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs an den Privatkläger und verwies es dessen Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen, hinsichtlich der übrigen Delikte schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 7½ Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Ausserdem verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör, indem sie sich mit verschiedenen seiner Vorbringen nicht auseinandersetze.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). 
 
1.3. Die Vorinstanz hält zunächst fest, das erstinstanzliche Gericht habe die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nach umfangreicher Aussagewürdigung als nicht glaubhaft eingestuft und sich auf die Aussagen des Beschwerdegegners gestützt mit der Begründung, dieser habe im Vergleich zum Beschwerdeführer detailliert und in sich stimmig sowie autonom und spontan ausgesagt. Hinweise auf Übertreibungen gebe es keine und ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wolle. Schliesslich sei nicht zu übersehen, dass die Aussagen des Beschwerdegegners sich auch mit den äusseren Gegebenheiten deckten sowie mit den Akten übereinstimmten. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers ausweichend, wenig konstant und von Schutzbehauptungen geprägt. Widersprüche seien zahlreich und seine Aussagen seien voller Gegenangriffe und Denunziationen, was ihre Glaubhaftigkeit weiter schmälere. Insgesamt sei die Darstellung des Beschwerdeführers in zentralen Punkten nicht nachvollziehbar, unlogisch und deshalb schlichtweg unglaubhaft, weshalb alles in allem auf die das Tatgeschehen weitaus plausibler erklärende Sachverhaltsschilderung des Beschwerdegegners abzustellen sei.  
Diese erstinstanzliche Beweiswürdigung erachtet die Vorinstanz als umfassend und sorgfältig, die daraus gezogenen Schlüsse als nachvollziehbar und überzeugend. Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt von der ersten bis zur letzten Einvernahme weitgehend widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. In seinen Aussagen fänden sich zahlreiche Realkennzeichen. Nicht nur die Schilderung des Kernsachverhalts sei präzise und nuanciert, sondern auch die zahlreichen Nebensächlichkeiten und Details, die er beiläufig zu Protokoll gegeben habe, deuteten auf einen realen Erlebnishintergrund. Eindrücklich sei ferner, dass der Beschwerdegegner weder den Beschwerdeführer noch die übrigen involvierten Personen übermässig belaste, ihr Verhalten teilweise sogar entschuldige und ausserdem ein Selbstverschulden eingestehe. Des weiteren differenziere er zwischen dem "Verschuldungsgrad" der verschiedenen Personen und erhebe nicht einfach pauschale Anschuldigungen. Die Aussagen des Beschwerdegegners erschienen authentisch und glaubhaft, woran die nur sehr vereinzelten Ungenauigkeiten in seinen Schilderungen nichts zu ändern vermöchten. Insbesondere seine Angabe, er habe die am 5. August 2014 um 15.51 Uhr an den Beschwerdeführer verfasste SMS soweit er wisse bei sich im Auto geschrieben, lasse sich zwar tatsächlich nicht stimmig in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einfügen, sei aber ein blosses Detail, das für sich genommen nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der ansonsten äusserst kohärenten Aussagen des Beschwerdegegners ernstlich zu erschüttern. 
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht nachweislich unwahr und mit den übrigen Akten nicht im Einklang zu bringen. So habe er beispielsweise lange Zeit vehement glauben machen wollen, eine italienische Transportfirma habe den Audi S5 vom Parkplatz abgeholt und das Fahrzeug befinde sich mittlerweile auf einer Raststätte irgendwo in der Schweiz. Dies, obschon sich später herausstellte, dass sich der fragliche Wagen bereits an der Wohnadresse seines Bruders befand. Nachweislich unwahr sei auch seine Aussage gewesen, wonach er sein Mobiltelefon auf dem Weg von Zürich in Richtung St. Gallen aus dem Auto geworfen habe, denn bei der polizeilichen Anhaltung am 27. Oktober 2014 habe es sichergestellt werden können. Nebst weiteren nachweislich tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers (wie hinsichtlich seines angeblichen Überraschungsurlaubs bei seiner Verlobten oder der vermeintlichen Falschgeldzahlung) seien auch seine Aussagen rund um das Benzingeld, das der Beschwerdegegner C.________ für dessen Fahrdienste gezahlt haben soll, unwahr bzw. zumindest in Widerspruch mit den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners und von C.________ selbst. Es erübrige sich, auf weitere Falschaussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, insoweit könne auf die detaillierteren Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Bereits das Gesagte zeige jedoch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer zentrale Aspekte des Tatgeschehens bewusst falsch dargestellt habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stelle und Zweifel an dem von ihm dargestellten Sachverhalten aufkommen lasse. Dieser Schluss werde durch sein übriges Aussageverhalten bestärkt. Beispielhaft seien drei Punkte zu nennen: Erstens habe er von Anfang an auf zahlreiche Fragen ausweichend reagiert und zum Beispiel die Namen der am Vorfall des 5. August 2014 beteiligten Personen lange Zeit nicht preisgegeben, obschon diese ihn gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung ja eigentlich hätten entlasten oder ihn jedenfalls in dieser hätten bestärken können. Zweitens fänden sich in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche (die die Vorinstanz alsdann einzeln aufzeigt; vgl. Urteil, S. 11 f.), und drittens seien seine Ausführungen gespickt von Anschuldigungen und persönlichen Angriffen gegen den Beschwerdegegner und die Polizei. Zusammenfassend erhelle, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erheblich in Zweifel gezogen werden müsse. Sein gesamtes Aussageverhalten, insbesondere die zahlreichen Falschaussagen sowie die erheblichen Widersprüche innerhalb des von ihm dargestellten Tatgeschehens liessen keinen anderen Schluss zu, als dass seine Sachverhaltsvariante nicht zutreffe. Diese Folgerung werde durch den gewichtigen Umstand bestärkt, dass seine Sachverhaltsdarstellung das objektive Tatgeschehen schlichtweg nicht plausibel zu erklären vermöge (was die Vorinstanz wiederum detailliert anhand diverser Punkte darlegt; vgl. Urteil, S. 12 f.). 
An diesen Feststellungen vermöchten die Aussagen der weiteren einvernommenen Personen, die am Tatgeschehen beteiligt gewesen seien, nichts zu ändern. Die Angaben von C.________ würden keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt wecken, zumal sie in nicht unwesentlichen Bereichen von denjenigen des Beschwerdeführers abwichen. Gleiches gelte für die Aussagen des zweiten Kollegen des Beschwerdeführers. Ebenfalls keine begründeten Zweifel ergäben sich aus dem von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Umstand, dass die Überwachungskamera an der E.________-Tankstelle in B.________ keine Bilder vom Beschwerdegegner und von C.________ aufgezeichnet habe. Denn es sei ohne weiteres möglich, dass die beiden einen anderen Weg zum Einkaufszentrum gefahren seien. 
 
1.4. Diese Ausführungen genügen unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich. Diesem war es gestützt auf die vorhandene Begründung ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ob die Begründung in der Sache zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. nachfolgend E. 1.5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
1.5. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche und ohne weiteres vertretbare Beweiswürdigung vor. Sie befasst sich eingehend mit sämtlichen Aussagen, bezieht die vorhandenen objektiven Beweismittel mit ein und setzt sich auch mit konkreten Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigt differenziert und nachvollziehbar auf, dass und weshalb seine Aussagen wenig überzeugen, während jene des Beschwerdegegners insgesamt glaubhaft erscheinen, sodass für die Feststellung des Sachverhalts auf sie abgestellt werden kann. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erscheint frei von Willkür.  
 
1.6. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich nicht oder nur am Rande geäussert zu haben hinsichtlich der Frage, ob die Behauptung des Beschwerdegegners, zwecks Anfertigung einer Ausweiskopie zum Einkaufzentrum gefahren worden zu sein, den Tatsachen entspricht bzw. entsprechen kann. Eine Auseinandersetzung mit den Aussagen von Drittpersonen, dem Ergebnis des Augenscheins und den Sachbeweisen (Video-Aufnahmen der E.________-Tankstelle) habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanz hätte sich mit dem Wahrheitsgehalt der fraglichen Behauptungen auseinandersetzen und die vorhandenen Widersprüche klären müssen.  
Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz hat sämtliche Aussagen aller beteiligten Personen eingehend gewürdigt und kommt insgesamt zum Schluss, dass jene des Beschwerdegegners glaubhaft seien, während allen übrigen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn sie anschliessend zur Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich auf die Angaben des Beschwerdegegners abstellt. Überdies setzt sie sich mit vorhandenen Widersprüchen oder Unstimmigkeiten in dessen Aussagen sehr wohl auseinander (wie beispielsweise die Versendung einer SMS, die er in seinem Auto geschrieben haben will, was sich nicht stimmig in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einfügen lasse) und lässt auch die Einwände des Beschwerdeführers nicht einfach unberücksichtigt (wie den Umstand, dass die Überwachungskamera der E.________-Tankstelle keine Bilder des Beschwerdegegners und seines Begleiters zeige). Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie allenfalls nicht auf jede einzelne möglicherweise gegebene Widersprüchlichkeit in diesem Zusammenhang detailliert eingeht. Im Übrigenerwähnt der Beschwerdeführer nicht, um welche Widersprüche es konkret gehen soll, und kommt seiner Begründungspflicht somit nur ungenügend nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
1.6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diverse von ihm vorgebrachte Argumente führten zwingend zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht von ihm zur Erstellung einer Ausweiskopie aufgefordert worden sei, dieser den Parkplatz nicht hierfür verlassen habe und anschliessend gleichentags nicht mehr zum fraglichen Parkplatz zurück gekehrt sei, sondern sich direkt nach F.________ habe chauffieren lassen, gehen seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.  
Die von ihm vorgebrachte Möglichkeit, es könne auch bedeuten, dass der Beschwerdegegner nicht die Wahrheit gesagt habe, wenn die Überwachungskamera der E.________-Tankstelle keine Bilder von ihm und C.________ aufgezeichnet habe, bezieht die Vorinstanz entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers durchaus in ihre Überlegungen mit ein. Sie erblickt darin aber letztlich keinen Grund für Zweifel, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners zu erschüttern vermöchten. Dass die Vorinstanz lediglich zu einem anderen Schluss gelangt als vom Beschwerdeführer erwünscht, begründet noch keine Willkür. 
 
1.6.3. Mit dem Vorhalt, die Vorinstanz setze sich nicht auseinander mit der Aussage von C.________, wonach dieser den Beschwerdegegner nicht zum Einkaufszentrum, sondern direkt nach F.________ gefahren habe, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Willkür zu belegen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von C.________ indem sie festhält, dieser bestätige die Angaben des Beschwerdeführers zwar teilweise. So wolle er gesehen haben, dass Letzterer am Treffen vom 5. August 2014 Geld gezählt habe. Die eigentliche Geldübergabe habe er hingegen zugegebenermassen nicht beobachtet. Auch sonst wichen seine Aussagen in nicht unwesentlichen Bereichen von denjenigen des Beschwerdeführers ab. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen von C.________ die Glaubhaftigkeit jener des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern vermöchten. Wenn sie später bezüglich der Fahrt ins Einkaufszentrum zur Sachverhaltsfeststellung nicht die Aussage von C.________, sondern die Schilderung des Beschwerdegegners heranzieht, ist dies folgerichtig und bedeutet kein willkürliches Ausserachtlassen der betreffenden Aussagen. Auch lässt sie die Aussage von C.________ "nicht einfach deshalb unberücksichtigt, weil der Beschwerdeführer und C.________ Kollegen sind", wie der Beschwerdeführer geltend macht. Wohl hält die Vorinstanz in Bezug auf C.________ fest, ohnehin bestehe aufgrund der Freundschaft zum Beschwerdeführer eine vergleichsweise hohe Gefahr der Befangenheit. Allerdings ist dies nur einer von mehreren Aspekten, die sie alle in ihre Aussagewürdigung miteinbezieht.  
 
1.6.4. Der Beschwerdeführer führt aus, dass und weshalb die Behauptung des Beschwerdegegners widerlegbar sei, wonach dieser auf dem Parkplatz stehend versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, nachdem er vom Einkaufszentrum zurückgekehrt sei. Den Umstand, dass sich die fragliche Angabe des Beschwerdegegners nicht stimmig in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einfügen lässt, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits berücksichtigt und ihn als nicht geeignet eingestuft, die Glaubhaftigkeit der ansonsten äusserst kohärenten Aussagen des Beschwerdegegners ernstlich zu erschüttern. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers rein appellatorischer Natur und zum Vornherein nicht geeignet, Willkür zu belegen. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.6.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, allein die vorhandenen Sachbeweise (wie die Auswertung des Telefons des Beschwerdegegners und die Videoaufnahmen der Überwachungskamera) würden die Behauptung des Beschwerdegegners widerlegen, zum Einkaufszentrum gefahren worden und danach zum Parkplatz zurückgekehrt zu sein. Wenn nun auch noch die Aussage C.________ s, die fehlende Notwendigkeit einer Ausweiskopie sowie die Tatsache berücksichtigt würden, dass dem Beschwerdegegner die örtliche Situation bestens bekannt gewesen sei und seine Kenntnis über den Fahrweg vom Parkplatz zum Einkaufszentrum deshalb nicht vom Erlebnis des 5. August 2014 stammen müsse, dann erscheine die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar.  
Es mag zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer hier dargelegten Aspekte für seine Version des Sachverhalts sprechen. Allerdings beschränkt er sich bei seiner Darstellung auf eine isolierte Betrachtung der für ihn dienlichen Punkte und blendet den übrigen, weit grösseren Teil der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aus. Mit diesem Vorgehen gelingt es ihm höchstens, die eigene Sachverhaltsvariante in einzelnen Punkten als ebenfalls möglich erscheinen zu lassen, was jedoch nicht genügt, um Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. 
 
1.6.6. Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf appellatorische Ausführungen dazu, wie und weshalb die Beweiswürdigung von der Vorinstanz anders hätte vorgenommen werden können und sollen. Damit tut der Beschwerdeführer bloss seine persönliche Sicht der Dinge kund und zeigt lediglich eine andere, allenfalls auch vertretbare Beweiswürdigung auf. Dass die Vorinstanz ihrerseits in Willkür verfallen wäre, vermag er dadurch jedoch von vornherein nicht zu belegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
1.7. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich nach dem Gesagten als willkürfrei. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers für den Fall seines Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrags.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler