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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_420/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, 
WSA-Abnahme / DNA-Analyse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt, in deren Rahmen der Beschuldigten insbesondere Hausfriedensbruch zur Last gelegt wird; 
dass sie im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 25. April 2016 einen Befehl für eine Erkennungsdienstliche Erfassung (WSA-Abnahme, DNA-Analyse) anordnete; 
dass die Beschuldigte sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte; 
dass dessen Einzelgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat; 
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts auf appellatorische Weise ganz allgemein beanstandet und verschiedene Rechtsverletzungen behauptet; 
dass sie sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp