Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_187/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verschiebung Berufungsverhandlung, 
 
Beschwerde gegen Verfügungen vom 
19. Dezember 2016 und 4. Mai 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. 
 
 
In Erwägung,  
dass vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ab dem 8. Mai 2017 eine mehrtägige Berufungsverhandlung i.S. A.________ u.a. angesetzt ist; 
dass A.________ mit Beschwerde vom 5. Mai 2017 beim Bundesgericht den Verfahrensantrag stellte, "das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur Fallnummer DG.2015.8 sei superprovisorisch vorsorglich zu sistieren"; 
dass sich aus der Beschwerde nicht eindeutig ergibt, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte; 
dass sich in den Beschwerdebeilagen u.a. eine Vorladung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 auf Montag, 8. Mai 2017, sowie eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 befand, mit welcher u.a. ein Antrag um allfällige Verschiebung der Berufungsverhandlung oder von Teilen davon abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdefrist gegen die Vorladung vom 19. Dezember 2016 längstens abgelaufen ist; 
dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht ansatzweise auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag; 
dass es sich ausserdem bei beiden Verfügungen um Zwischenentscheide handelt, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können; 
dass nach konstanter Rechtsprechung der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ansonsten mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E.1.1; 136 IV 92 E. 4); 
dass der Beschwerdeführer hiezu überhaupt keine Ausführungen macht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen sollte; 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli