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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_113/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern 
(ABEV), Migrationsdienst, 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; vorläufige 
Aufnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 
17. Januar 2023 (100.2021.46U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1969) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und reiste 1990 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde 1995 abgewiesen, er wurde aber vorläufig aufgenommen. 1999 erhielt er eine Härtefallbewilligung. Ein Jahr später heiratete er eine Landsfrau, welche im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 2004, 2008 und 2011). 2015 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.b. Nachdem A.________ 2005 bereits wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit ermahnt wurde, wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014 an Bedingungen geknüpft. Da er diese teilweise nicht erfüllte, wurde er mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ausländerrechtlich verwarnt.  
 
A.c. Zwischen 2004 und 2012 wurde A.________ viermal zu bedingten Strafen und Bussen verurteilt. Die Verurteilungen betrafen Delikte im Strassenverkehrsbereich sowie der häuslichen Gewalt. 2018 wurde ein Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen seine Kinder infolge Wiedergutmachung eingestellt.  
 
B.  
Per Juli 2019 ist A.________ mit Fr. 490'000.-- wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden. Am 15. Juli 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der heutigen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2023). Das Verwaltungsgericht übermittelte aber die Akten an das Migrationsamt, damit dieses beim SEM ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme veranlasse. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft, und die Anweisung an das Migrationsamt, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Die Vorinstanz und das Migrationsamt schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat sich nicht vernehmen lassen. In Kenntnis der Vernehmlassungen hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer kann sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen (kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben), da er sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig im Land aufhält und seine minderjährigen Kinder hier leben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.4. Bei dieser Ausgangslage bleibt kein Raum für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 2C_434/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.3.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2.).  
Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost (KESB) vom 5. Januar 2023 ein. Er macht sinngemäss geltend, der Entscheid hätte der Vorinstanz nicht eingereicht werden können, da der Beschwerdeführer nicht um die Wichtigkeit des Dokuments im vorliegenden Verfahren gewusst und seinen Rechtsvertreter daher erst verspätet darüber informiert habe. Angesichts dessen, dass der Kontakt zu den Kindern einer der Hauptstreitpunkte des vorliegenden Verfahrens ist, der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu einem früheren Entscheid der KESB Stellung genommen hat und er das Besuchsrecht in seiner Beschwerde ausführlich thematisiert, wäre von ihm bei der gebotenen Sorgfalt zu erwarten gewesen, den Entscheid an seinen Rechtsvertreter weiterzuleiten, auch wenn er selbst dessen Relevanz nicht einschätzen konnte. Folglich ist nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass, diesen in das Verfahren einzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Entscheid bereits bei der Vorinstanz einreichen können. 
Das neu eingebrachte Beweismittel muss daher unberücksichtigt bleiben. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Kindeswohl. Er bringt im Wesentlichen vor, um das Kindesinteresse zu ergründen, wäre es nötig gewesen, seine Kinder wie von Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention]; SR 0.107) vorgesehen, zu befragen. Dies sei nicht geschehen. Darin erblickt der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Artikel 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 I 1 E. 6.5).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass die Vater-Kinder-Beziehung von Sri Lanka aus nur noch beschränkt gelebt werden könnte. Dies würde den Beschwerdeführer und die jüngeren Kinder mutmasslich hart treffen. Die Trennung von ihrem Vater hätte für die jüngeren Kinder zweifelsfrei erhebliche Konsequenzen (angefochtener Entscheid E. 7.4.4). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Interessen der Kinder und des Beschwerdeführers gleichläufig sind in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei seinen Kindern in der Schweiz verbleiben kann. Eine Befragung der Kinder erübrigt sich damit. Ausserdem wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), welche insbesondere zum Tragen kommt, wenn es um Tatsachen geht, welche die ausländische Person naturgemäss besser kennt als die Behörden (vgl. statt vieler Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3), Sache des Beschwerdeführers gewesen, detailliertere Informationen zum Verhältnis zu seinen Kindern zu liefern. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.  
 
3.4. Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1).  
Die Vorinstanz ging wie dargelegt davon aus, dass auch die Kinder ein Interesse am Zusammenleben mit ihrem Vater in der Schweiz haben. Der Beschwerdeführer begründet nicht, welche neuen, relevanten Erkenntnisse diesbezüglich aus einer Befragung der Kinder gewonnen werden könnten. Die Frage, ob die Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Kindern in affektiver Hinsicht besonders eng ist, betrifft nicht den Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung (dazu nachfolgend E. 5.7.3. ff.). 
 
3.5. Im Ergebnis stellt es keine Rechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz die Kinder nicht anhörte. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch beruft, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4). 
 
5.  
 
5.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung erweise sich als unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK.  
 
5.2. Artikel 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, oder sie hier besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 3.4; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen). Gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_23/2023 vom 16. Februar 2023 E. 4.1).  
 
5.3. Kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer erhielt 1999 eine Härtefallbewillligung, welche 2019 nicht verlängert wurde. Er kann sich somit auf eine rechtmässige Anwesenheitsdauer von 20 Jahren berufen. Die Zeit, in der er aufgrund laufender Verfahren lediglich geduldet ist, gilt nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE 149 I 207 E. 5.3.3). Zudem halten sich zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, die gemäss vorinstanzlicher Feststellung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die Kinder waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 11 und 15 Jahre alt, sind in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Dazu kommt, dass die Kinder einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB unterstehen, die dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder entzieht, sodass es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers liegt, den Aufenthaltsort der Kinder frei zu bestimmen, sondern dies in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fällt (vgl. Urteil 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Den Kindern kann weder zugemutet werden noch ist es ihnen möglich, mit dem Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückzukehren. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert daher den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben). Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist - ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG).  
 
5.5. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1; 2C_248/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4).  
 
5.6. Im Rahmen der Interessenabwägung fallen die Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs ins Gewicht. Der Beschwerdeführer bezog während sechs Jahren von 2003 bis 2009 sowie seit 2011 bis heute andauernd wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Gesamtbetrag belief sich bis zum Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 auf etwa Fr. 490'000.--. Da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte sich der Betrag in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung weiter erhöht haben. Die bezogenen Unterstützungsleistungen erweisen sich damit als erheblich. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, trotz seiner gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist unbestrittenermassen in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 50 Prozent erwerbstätig. Auch die Kinderbetreuung stand einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Dennoch arbeitet er seit 2016 nur mit einem Kleinstpensum von 4 Stunden pro Woche in der reformierten Kirchgemeinde, womit er seinen Lebensbedarf nicht annähernd decken kann. Dies, obschon er 2017 auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht wurde. Inwiefern eine nicht diagnostizierte psychische Erkrankung, die er unbestrittenermassen auch nicht hat therapieren lassen, gesundheitliche Probleme im Jahr 2002 und 2003 oder die definitive Trennung von der Ehefrau im 2012 den andauernden Sozialhilfebezug rechtfertigen sollen, wie er geltend macht, ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne spezifische Gründe und damit selbstverschuldet dauerhaft und in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig geworden ist, wobei keine konkreten Anzeichen auszumachen sind, welche nahelegen würden, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig ändern könnte. Die Vorinstanz durfte folglich ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht davon ausgehen, es bestehe mit der ihm vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit und im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein erhebliches - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59; Urteil 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.6 mit Hinweisen). Die aufenthaltsbeendende Massnahme dient dazu, weiteren Belastungen der Sozialhilfe vorzubeugen, nachdem der Beschwerdeführer sich - trotz der ihm gebotenen Chancen - nicht veranlasst sah, sich zeitgerecht um eine angemessene Erwerbstätigkeit und eine Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zu bemühen.  
 
5.7. Als private Interessen am Verbleib in der Schweiz fallen vor allem die familiären Verhältnisse und die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ins Gewicht.  
 
5.7.1. Der Beschwerdeführer reiste 1990 in die Schweiz ein und hielt sich hier während 20 Jahren rechtmässig auf. Allerdings korreliert seine lange Aufenthaltsdauer nicht mit seiner Integration. Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ist er weder beruflich noch wirtschaftlich integriert und sein soziales Umfeld beschränkt sich auf seine Kernfamilie. Dass er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, seine Straffälligkeit einige Jahre zurückliegt und er - ausser den Fr. 490'000.-- Schulden beim Sozialamt - keine weiteren Schulden hat, spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht für eine gelungene Integrationsleistung. Allein das private Interesse an der Fortführung des Lebens in der Schweiz aufgrund der langen Anwesenheit vermag das öffentliche Interesse angesichts der misslungenen Integration nicht zu überwiegen.  
 
5.7.2. Auch die Beziehung zu den Kindern führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat über keines der Kinder die Obhut inne. Vielmehr ist ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen und ein Besuchsrecht zugesprochen worden. Praxisgemäss kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1 und 5.2; 143 I 21 E. 5.3).  
 
5.7.3. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.5.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3). Eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung ist gegeben, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteile 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.4.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3). Gerichtsüblich ist ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.3).  
 
5.7.4. Im Hinblick auf die Kinder des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK das übergeordnete Kindesinteresse bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist. Indes verschafft die KRK keinen unmittelbaren, eigenständigen Aufenthaltsanspruch (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2). In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK ist das Kindeswohl rechtsprechungsgemäss nicht das allein ausschlaggebende, aber ein wesentliches Element (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 und 5.5.4 mit Hinweisen; Urteil des EGMR B.F. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 119). Es beinhaltet auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 KRK, BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 2C_ 994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.3; vgl. Urteil des EGMR B.F. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 120).  
 
5.7.5. Zwar unterstehen die Kinder einer Kindesschutzmassnahme und kann das Besuchsrecht nicht frei zwischen den Eltern vereinbart werden (oben E. 5.4). Doch entspricht auch das dem Beschwerdeführer von der Kindesschutzbehörde zugesprochene Besuchsrecht keinem gerichtsüblichen Umfang, sondern lediglich 8 Stunden jede zweite Woche. Selbst wenn das Besuchsrecht nun auf ein gerichtsübliches Mass ausgedehnt worden sein sollte, wie er geltend macht, stellt dies kein Betreuungsverhältnis dar, das "deutlich mehr als üblich" ausgestaltet ist (vgl. BGE 139 I 315 E. 3.1). Es wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt und ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er sich einen regelmässigen und guten Kontakt zu den Kindern aufgebaut hat. Allerdings genügt dies nicht, um eine besonders enge affektive Beziehung zu den Kindern zu belegen. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben.  
Gleiches gilt im Hinblick auf die wirtschaftliche Beziehung. Der Beschwerdeführer lebt von der öffentlichen Hand und leistet weder Natural- noch Geldunterhalt für die Kinder. Da er grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, ist ihm dies direkt vorwerfbar. Es besteht folglich auch keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung. 
Schliesslich lässt sich angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit und der in der Vergangenheit wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers offenkundig nicht sagen, sein Verhalten hätte zu keinen Klagen Anlass gegeben. 
 
5.7.6. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist im Falle der Wegweisung aus der Schweiz zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib bei den Kindern zu relativieren ist, nachdem er trotz seiner elterlichen Verantwortung keine Bemühungen gezeigt hat, sich von der Sozialhilfe zu lösen oder die angeordnete Therapie oder den Anti-Gewalt-Kurs zu besuchen, nachdem das Strafverfahren zum Nachteil der Kinder im Jahr 2018 eingestellt wurde. Für die Kinder wäre die Trennung zwar spürbar, da das Besuchsrecht aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und Sri Lanka nicht wie bisher wird ausgeübt werden können. Allerdings umfasst das Besuchsrecht nur wenige Stunden im Monat und können die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung, teils mit der Mutter, verbleiben. Angesichts ihres jugendlichen Alters und der bisher gelebten Beziehung ist es möglich und zumutbar, den Kontakt über Internet, Telefon, andere Kommunikationsmittel sowie gelegentlichen Ferienbesuchen aufrechtzuerhalten.  
 
5.8. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat mit 21 Jahren verlassen. Er hat mithin seine prägenden Jahre dort verbracht und ist dort sozialisiert worden. Er ist mit der Sprache nach wie vor vertraut und sein soziales Umfeld in der Schweiz beschränkt sich auf seinen heimatlichen Kulturkreis, sodass er auch mit Kultur und gesellschaftlichen Gepflogenheiten weiterhin vertraut ist. Bei seiner Einreise in die Schweiz gab er an, seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern würden in Sri Lanka leben. Der Vater ist 2016 gestorben. Anlässlich dessen Beerdigung reiste der Beschwerdeführer das einzige Mal zurück nach Sri Lanka. Wie lange der Aufenthalt dauerte, ist unbekannt. Untergekommen ist er bei mehreren Verwandten und Bekannten. Da nichts Gegenteiliges aktenkundig ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Art. 90 AIG), ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach wie vor Verwandte und Bekannte im Heimatland hat. Damit verfügt er über Bezugspersonen, die ihm bei der sozialen und beruflichen Integration behilflich sein können. Zudem ist er in einem reduzierten Pensum arbeitsfähig und wird auf seine Kontakte und Arbeitserfahrung in der heimischen Kirchgemeinde zurückgreifen können. Insgesamt dürfte die Wiedereingliederung im Heimatland für ihn zwar herausfordernd sein, dennoch erweist sie sich als zumutbar.  
 
5.9. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz konventionskonform davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Land überwiegt. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Interessen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR hinreichend detailliert und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen (vgl. hierzu das Urteil I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] §§ 72 f.; Urteil 2C_447/2022 vom 23. August 2022 E 3.3). Der angefochtene Entscheid ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.2. Da der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzte, erweist sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.  
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha