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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_225/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 (AL.2015.00047), mit dem in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 (betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 8. Januar 2015 gegen die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. November 2013 verneinende Verfügung vom 19. Mai 2014) bestätigt worden ist, 
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 28. März 2015 (Postaufgabe 31. März 2015) erhobene Beschwerde, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2015, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 15. April 2015 (Poststempel), 
in die vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Eingaben der Versicherten vom 31. März und 15. April 2015 diesen Mindestanforderungen bezüglich des hier Verfahrensgegenstand bildenden kantonalen Entscheids AL.2015.00047 offensichtlich nicht genügen, indem sich die Beschwerdeführerin mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des Einsprachee ntscheides der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2015 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 8. Januar 2015 gegen die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinende Verfügung vom 19. Mai 2014) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass hieran auch der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Eingabe vom 31. März 2015) hier zum Vornherein nichts ändert, zumal dieser Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. auch BGE 123 V 335 sowie 118 Ib 134 und seitherige Rechtsprechung), 
dass demnach ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 1. April 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz