Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_434/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 11. Juli 2023 (SF230006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 25. April 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen vorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu acht Jahren Freiheitsstrafe; ausserdem ordnete es eine stationäre Massnahme für den Verurteilten an. Das kantonale Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung hob mit Verfügung vom 2. September 2021 die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit rechtskräftig auf und beantragte beim Bezirksgericht Zürich die Prüfung einer Verwahrung des Verurteilten und die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahrens.  
 
A.b. Mit Verfügungen vom 8. September bzw. 15. Dezember 2021, 2. Juni 2022 sowie 18. Januar, 28. April und 12. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Sicherheitshaft für den Verurteilten an bzw. verlängerte es diese. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 ordnete das Bezirksgericht Zürich die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten (im Sinne von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) an, und es verlängerte die Sicherheitshaft bis zum Antritt der Verwahrung, einstweilen längstens bis zum 23. November 2023.  
 
B.  
Am 12. Juni 2023 stellte der Verurteilte beim mit dem nachträglichen Massnahmenverfahren befassten Obergericht ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident, das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 23. November 2023. 
 
C.  
Gegen die Verfügung des Obergerichtes vom 11. Juli 2023 gelangte A.________ mit Beschwerde vom 10. August 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung. 
Die kantonale Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben am 15. August 2023 je ausdrücklich auf Stellungnahmen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO) vor dem Berufungsgericht, mit dem die Sicherheitshaft bis zum 23. November 2023 verlängert bzw. bestätigt wurde (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 364b Abs. 3 und 4 sowie Art. 227 und 233 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines ausreichenden strafprozessualen Haftgrundes im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO. Eine negative Rückfallprognose für weitere schwere Gewaltverbrechen könne aktuell nicht gestellt werden. Selbst im Falle von Wiederholungsgefahr könne dieser mit Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft (Art. 237 StPO) ausreichend begegnet werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV
 
3.  
 
3.1. Die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO sind in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (lit. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2). Laut Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO.  
Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 StPO (Art. 364b Abs. 2 StPO). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 364b Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Art. 364b Abs. 4 StPO). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt. Ein dringender Tatverdacht von untersuchten Vergehen oder Verbrechen (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist daher bei Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren nicht mehr zu prüfen (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1; Urteile 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.1; 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 8.1; 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.1-3.2; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.2; nicht amtl. publ. E. 3.5-3.6 von BGE 139 IV 175; je mit Hinweisen). Auch Art. 364a Abs. 1 StPO sieht einen solchen allgemeinen kumulativen Haftgrund nicht vor.  
 
3.3. Streitig ist hier das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses nach der Praxis des Bundesgerichtes in die haftrechtliche Risikoprognose miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (zit. Urteile 1B_41/2019 E. 2.4; 1B_569/2018 E. 4.2; 1B_548/2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Sicherheitshaft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Haftentlassungsgesuches und die Verlängerung der Sicherheitshaft wie folgt:  
Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, dass gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ vom 30. November 2022 keine die Sicherheitshaft legitimierende Rückfallgefahr mehr vorliege. Das Bezirksgericht Zürich habe sich in seinem Beschluss vom 24. Mai 2023 betreffend nachträgliche Verwahrung jedoch einlässlich mit dem Gutachten und den weiteren massgeblichen Akten auseinandergesetzt. Dabei sei es zum Schluss gekommen, dass nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für die Begehung von schweren Gewaltverbrechen bestehe. Auch das Zwangsmassnahmengericht habe sich bei seinen Haftprüfungen mehrmals, unter anderem in seiner Verfügung vom 18. Januar 2023, zutreffend mit dem Gutachten auseinandergesetzt und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr jeweils zu Recht bejaht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen könne vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den genannten Entscheiden verwiesen werden. Die haftrelevanten Umstände hätten sich unterdessen nicht massgeblich verändert, weshalb auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben sei und die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Auflage von Totalabstinenz mit regelmässiger Kontrolle und von ambulanten Therapiegesprächen) derzeit nicht geeignet seien, der Gefahr von weiteren schweren Gewaltdelikten ausreichend zu begegnen. Dabei sei insbesondere der "bisherigen (totalen) Verweigerungshaltung" des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit Rechnung zu tragen, welche gerade auch "in Bezug auf eine Massnahme unter ambulanten Bedingungen" in Frage gestellt werden müsse. Mitzuberücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer derzeit komplett ohne therapeutische Begleitung und Behandlung dastehe und ebenso wenig über eine "soziale Unterstützung" verfüge. Da das Bezirksgericht Zürich im massnahmenrechtlichen Nachverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2023 die Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet habe, drohe ihm, im Falle der Rechtskraft des Urteils, weiterhin eine längere freiheitsentziehenden Sanktion, weshalb sich die Verlängerung der Sicherheitshaft bis vorläufig zum 23. November 2023 als gesetzmässig und verhältnismässig erweise. 
 
4.2. Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Es liege aktuell kein Haftgrund vor, welcher die Sicherheitshaft begründen könnte; jedenfalls sei ein solcher "nicht geltend gemacht und auch nicht geprüft" worden. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich zwar, dass über einen Zeitraum von 1-3 Jahren bei einem "nicht unwahrscheinlichen" Betäubungsmittelkonsum ein "durchschnittliches Rückfallrisiko" bzw. eine "mittelgradige Gefährdung für Gewalthandlungen" drohe, wobei sich das laut Gutachter "auch schneller entwickeln" könne. Dieses Expertise-Szenario sei jedoch das schlechtest mögliche, und es seien optimistischere Szenarien wahrscheinlicher. Der Gutachter habe erwähnt, dass auch gewisse Aussichten bestünden, eine günstige Kriminalprognose unter ambulanten Bedingungen langfristig zu stabilisieren. Er, der Beschwerdeführer, habe im stationären Massnahmenvollzug jahrelang "getestet abstinent" gelebt. Ein Rückfall in sein altes Konsumverhalten erscheine ihm daher "eher unwahrscheinlich". Zwar habe er eine stationäre psychiatrisch-medizinische Behandlung verweigert, nicht aber eine ambulante. Eine negative Rückfallprognose könne aktuell nicht gestellt werden.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Entgegen seiner Darlegung hat die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO) ausdrücklich geprüft und bejaht. Damit verletzte sie kein Bundesrecht. Für eine ungünstige Prognose von weiteren schweren Gewaltverbrechen durfte sie namentlich auf das psychiatrische Gutachten abstellen, auf die Art und Schwere der Delikte, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, auf die bei ihm festgestellte ausgeprägte Suchtproblematik, auf sein unbestrittenermassen unkooperatives Verhalten (Behandlungsverweigerung) im stationären Massnahmenvollzug sowie auf die Tatsache, dass er seine sofortige Haftentlassung beantragt, ohne zuvor an einer ausreichenden therapeutischen Vorbereitung für ein suchtmittel- und gewaltdeliktfreies Verhalten in Freiheit teilgenommen zu haben. 
Zwar macht der Beschwerdeführer noch geltend, das hängige "Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich in der Sache" könne "ohne Weiteres in den kommenden 12 Monaten ganz durchgeführt werden"; durch die Verweigerung einer Haftentlassung werde ihm die Möglichkeit genommen, sich in dieser Zeit in Freiheit zu bewähren. Daraus lässt sich jedoch kein gesetzliches Hafthindernis ableiten, solange ein Haftgrund besteht und die Fortdauer der Sicherheitshaft verhältnismässig erscheint (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3 und 5). 
 
4.3. Was die von ihm gewünschte Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit einer solchen Lösung nicht genügend befasst. Stattdessen habe sie "pauschal auf eine Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers abgestellt, die es so nicht" gebe. Er habe sich weder einer "Abstinenz" noch einer ambulanten Behandlung verwehrt, sondern verweigere "einzig die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB". Dass die Vorinstanz von einer "totalen Verweigerungshaltung" ausgehe, sei willkürlich.  
Auch diese Argumentation schlägt nicht durch. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legen würde, er habe gegen Abstinenzvorschriften im stationären Massnahmenvollzug verstossen oder eine ambulante Therapie verweigert. In ihren Erwägungen verweist sie vielmehr auf den unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme komplett verweigert hat. Der erhobene Willkürvorwurf ist unbegründet. Dass die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, blosse Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft, darunter ein ambulante psychotherapeutische Behandlung, reichten derzeit nicht aus, um die dargelegte Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte bereits ausreichend zu bannen, hält ebenfalls vor dem Bundesrecht stand. 
 
4.4. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz auf gewisse "Vorbringen in der Beschwerdeschrift" (gemeint: im Haftentlassungsgesuch) "nicht eingegangen" sei.  
Die Verfahrensrüge erweist sich als unbegründet. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht und ausreichend wirksame Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft derzeit verneint. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen durfte die Vorinstanz auch ergänzend auf gewisse Erwägungen in den sachkonnexen und zeitnah zurückliegenden Haftprüfungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichtes vom 18. Januar 2023 bzw. des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Mai 2023 verweisen, soweit diesbezüglich keine entscheiderheblichen neuen Fakten eingetreten waren. Dabei musste sich das Obergericht nicht mit sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im einzelnen befassen. Entgegen dessen Vorbringen ist die Vorinstanz im Übrigen sowohl auf seine Vorbringen zur Wiederholungsgefahr bzw. zum psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ vom 30. November 2022 explizit eingegangen, als auch zu den vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen. Dass sie seiner diesbezüglichen Argumentation inhaltlich nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm faktisch verunmöglicht oder stark erschwert hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. 
 
5.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die aktuelle Sicherheitshaft auch noch beiläufig als unverhältnismässig, da er sich schon sei mehreren Jahren in Haft bzw. im Massnahmenvollzug befunden habe. 
 
5.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. eines nachträglichen Sanktionenentscheides) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann nicht ohne weiteres von der Höhe einer ausgefällten schuldadäquaten Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer einer gleichzeitig oder nachträglich angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden (BGE 126 I 172 E. 5d). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil 1B_160/2020 vom 28. April 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Anordnung und Fortdauer von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens setzt im Übrigen die ernsthafte Erwartung voraus, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. September 2021 in Sicherheitshaft. Beim davor absolvierten und am 2. September 2021 wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehobenen stationären Massnahmenvollzug handelte es sich nicht um strafprozessuale Haft, sondern um den Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Verwahrung von rechtskräftig Verurteilten im selbstständigen gerichtlichen Massnahmenverfahren vor (Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 363 ff. StPO). Da das zuständige Sachgericht im Nachverfahren die Verwahrung des Beschwerdeführers erstinstanzlich angeordnet hat, muss er derzeit ernsthaft mit dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen, die deutlich länger dauern könnte als die vorläufig bis zum 23. November 2023 beschränkte Haftfrist. Damit ist die Sicherheitshaft noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Bestätigung des Massnahmenurteils vom 24. Mai 2023 droht.  
 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Da seine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht ist und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster