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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_361/2016  
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Gmb H in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwältin Françoise Oppikofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. April 2016 (LA150041-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. April 2016 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 13'448.20 brutto zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob und die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners beantragte, wobei sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2016 aufgefordert wurden, allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bis zum 28. Juni 2016 einzureichen; 
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. Juni 2016 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete und sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess; 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2016 ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens abwies, das die Beschwerdeführerin damit begründete, ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sei am 2. Juni 2016 verstorben und die Beschwerdeführerin sei damit handlungsunfähig; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2016 um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte und dem Bundesgericht gleichzeitig mitteilte, dass mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juni 2016 über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, was sich auch aus dem Handelsregister ergibt; 
dass dem Konkursamt Dielsdorf mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2016 Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert wurde; 
dass das Konkursamt Dielsdorf dem Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Februar 2019 mitteilte, dass der Konkurs über die Beschwerdeführerin im summarischen Verfahren geführt werde, der Kollokationsplan und das Inventar den Gläubigern vom 25. August 2017 an während zwanzig Tagen zur Einsicht auflag und der Kollokationsplan rechtskräftig sei; die Konkursverwaltung verzichte auf die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2016; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die beschwerdeführende Partei kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG); 
dass sich der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vernehmen liess, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG), sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Konkursitin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Konkursamt Dielsdorf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer