Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 826/05 
 
Urteil vom 28. Februar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
P.________, 1974, Beschwerdegegner, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1974 geborene P.________ erlangte in Italien nach achtjähriger Grundschule und einer fünf Jahre dauernden schulischen Ausbildung ein "Diploma di Geometra". Seit 1995 arbeitete er als Freileitungsmonteur in der Schweiz, wobei er sich bei einem Unfall am 5. Oktober 2000 eine Knieverletzung rechts zuzog, die ihn in der Folge daran hinderte, dieser Tätigkeit weiter nachzugehen. Mit Anmeldung vom 22. November 2002 ersuchte er die Invalidenversicherung um Umschulung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene Arztberichte ein und zog die Akten der SUVA bei. Sie gewährte dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. November und 2. Dezember 2003 eine dreimonatige Abklärung im Hinblick auf eine Umschulung im Elektronikbereich in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________. Mit Verfügung vom 11. August 2004 sprach sie P.________ sodann eine einjährige Umschulung (vom 2. August 2004 bis 31. Juli 2005) zum Elektronikverdrahter in der Ausbildungsstätte X.________ zu. In der hiegegen geführten Einsprache ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für eine dreijährige Umschulung zum Elektropraktiker, was mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 abgewiesen wurde. 
B. 
In Gutheissung der von P.________ hiegegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 auf und stellte fest, der Versicherte habe Anspruch auf Kostenübernahme der Ausbildung zum Elektropraktiker in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ (Entscheid vom 26. September 2005). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt mit dem Antrag Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2004 zu bestätigen. 
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und in prozessualer Hinsicht beantragen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die IV-Stelle beantragt deren Gutheissung. 
D. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 nahm der Präsident der IV. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch des P.________ um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solches um vorsorgliche Massnahmen entgegen und wies dieses ab. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Versicherten auf Umschulung zum Elektropraktiker besteht und ob diese in geschütztem Rahmen in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ zu erfolgen hat. 
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 
2.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 
3. 
Nach Abschluss eines drei Monate dauernden Aufenthaltes in der Elektronik-Abteilung in der Ausbildungsstätte X.________ begründete die IV-Stelle die Gewährung einer einjährigen Umschulung zum Elektronikverdrahter - anstelle der von der Abklärungsstelle empfohlenen und vom Versicherten gewünschten dreijährigen Lehre mit eidgenössischem Fachausweis zum Elektropraktiker - mit der fehlenden Gleichwertigkeit dieser Ausbildung zur bisherigen beruflichen Tätigkeit in der Schweiz. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Entscheid, welcher den Anspruch auf eine Lehre als Elektropraktiker in der Ausbildungsstätte X.________ bejaht hatte, wird zudem argumentiert, eine Lehre in geschütztem Rahmen, wie sie die Ausbildungsstätte X.________ biete, verletze auch die Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit. 
4. 
Grundsätzlich unbestritten ist, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Freileitungsmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und Anspruch auf eine Umschulung durch die Invalidenversicherung hat. 
4.1 Nach der zu Art. 17 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV zum 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1 und S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2). 
4.2 Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung ist bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht vorzunehmen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber weder, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen (einlässlich: Urteil T. vom 30. September 2004, I 73/04, Erw. 4, auch zum Folgenden; ferner Urteil A. vom 31. Januar 2005, I 588/04, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen), noch sonst wie prinzipiell je nach Vorhandensein einer Berufsausbildung zu differenzieren. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Weiter ist verlangt die Eignung der Massnahme, aber auch des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 56 f. und 130; vgl. auch AHI 2002 S. 109 Erw. 2, 1997 S. 82 Erw. 2b/aa und 172 Erw. 3a je mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Weil es am praktischen Ausbildungsteil fehle, wird die schulische Ausbildung des Versicherten zum Geometer gemäss Bundesamt für Berufsbildung in der Schweiz nicht einer entsprechenden Lehre gleichgesetzt. Damit hat der Versicherte nach Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf eine Ausbildung auf dem Niveau Anlehre. Wie dargelegt, widerspricht eine solche schematische Beurteilung der geltenden Rechtsprechung zur Gleichwertigkeit. In finanzieller Hinsicht hätte der Versicherte gemäss Abklärungen der IV-Stelle im Jahre 2003 als Gesunder Fr. 48'000.- verdient. Die Taggeldleistungen der SUVA basierten 2004 auf einem Lohn von Fr. 4170.- monatlich oder Fr. 50'040.- im Jahr. Als Elektropraktiker würde sein Erwerbseinkommen laut Auskunft der Durchführungsstelle mindestens Fr. 52'000.- jährlich betragen. Das sind lediglich knapp vier Prozent mehr als in der angestammten Tätigkeit. Der Branchenverband empfiehlt als ersten Lohn nach der Ausbildung Fr. 3400.-. Der Berufsberater der IV-Stelle formulierte noch in seinem Verlaufsprotokoll vom 7. November 2003 als Ziel: "Um den Anspruch einer gleichwertigen beruflichen Eingliederung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu erfüllen, müsste eine Anstellung mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 52'000.- realisiert werden können." Zudem erachtete er in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit eine Umschulung zum Elektroverdrahter als problematisch; bezüglich der Vermittelbarkeit werde die gleichwertige Qualifizierung nicht erreicht. Die beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten seien im Vergleich mit einem Freileitungsmonteur geringer. Damit steht fest, dass die Umschulung zum Elektroverdrahter nicht geeignet ist, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu erfüllen. 
5.2 Zu entscheiden bleibt, ob der Versicherte an Stelle der verfügten Umschulung zum Elektroverdrahter Anspruch auf eine solche zum Elektropraktiker hat und ob diese Ausbildung in der Ausbildungsstätte X.________ zu erfolgen hat, wie dies das kantonale Gericht erkannte. 
5.2.1 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit, und Eingliederungswirksamkeit. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe können durch die Verwaltung durch Weisungen zwar konkretisiert werden. Solche sind für das Gericht indessen nicht verbindliche Auslegungshilfen und damit keine genügende Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (vgl. BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde mit der Berufsberatung der IV-Stelle entschieden, dass eine Umschulung im Bereich Elektronik für den Versicherten geeignet ist. Entsprechend wurde die ab 9. Februar 2004 durchgeführte dreimonatige berufliche Abklärung in der Ausbildungsstätte X.________ auf die Bereiche Montage oder Elektronik beschränkt. Diese hat alsdann ergeben, dass der Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für eine Lehre als Elektropraktiker in jeder Hinsicht erfüllt. Wie dargelegt (Erwägung 5.1), ist mit dieser Ausbildung auch in finanzieller Hinsicht der Grundsatz der Gleichwertigkeit nicht tangiert. Das zu erwartende Einkommen entspricht demjenigen, welches schon vor Durchführung der Abklärung als geeignet bezeichnet worden war. Die Differenz von unter fünf Prozent zwischen dem nach der Umschulung zu erwartenden Lohn und dem, welchen der Versicherte am angestammten Arbeitsplatz als Gesunder verdienen könnte, verletzt den Grundsatz der Gleichwertigkeit nicht. Das gilt insbesondere auch angesichts seines Alters zum Unfallzeitpunkt und des guten Zeugnisses seines Arbeitgebers, was auf intakte Chancen für berufliches Weiterkommen schliessen lässt. Damit hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Umschulung zum Elektropraktiker. 
5.2.2 Im Sinne eines Eventualantrages bringt das Beschwerde führende Bundesamt vor, dem Versicherten wäre es im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, eine Lehre als Elektropraktiker in der freien Wirtschaft zu absolvieren. Soweit die Voraussetzungen dafür vorhanden sind, ist dem zuzustimmen. Dies wurde von der Verwaltung bis jetzt noch nicht abgeklärt. Die Sache wird daher an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese prüft, ob es dem Versicherten aus gesundheitlicher Sicht möglich und zumutbar ist, seinen Anspruch auf Umschulung zum Elektropraktiker in der freien Wirtschaft zu absolvieren und ob diese überhaupt entsprechende Lehrstellen anbietet (vgl. dazu Urteil I. vom 15. Februar 2005, I 462/04 Erw. 5). Bei der anschliessenden Prüfung, welche Umschulung den Grundsätzen der Einfachheit und Zweckmässigkeit alsdann am besten entspricht, wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass bei der Ausbildung in der Ausbildungsstätte X.________ die auf Verfügung der IV-Stelle hin bereits absolvierte Anlehre als Elektroverdrahter angerechnet wird. 
6. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, bei welchem das Beschwerde führende Bundesamt nur hinsichtlich seiner Argumentation betreffend der Ausbildungsstätte X.________ in dem Sinne teilweise durchgedrungen ist, als darüber noch weitere Abklärungen zu treffen sind, steht dem Beschwerdegegner als teilweise obsiegender Partei zu Lasten des BSV eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2004 aufgehoben werden und die Sache die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdegegners auf Umschulung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse SPIDA zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: