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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_274/2008 /hum 
 
Urteil vom 17. Juni 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
Xa.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Xb.________, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtzusprache einer ausseramtlichen Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Aufhebungsverfügung vom 7. März 2007 wurde das gegen Xa.________ eingeleitete Strafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Verkehrsregeln zum Abschluss gebracht. Eine ausseramtliche Entschädigung für ihre Verteidigung wurde nicht zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde von Xb.________ wies der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Februar 2008 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die u.a. als "Sammelklage" bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, welche als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. 
 
2. 
Xb.________, der Ehemann von Xa.________, ist zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht nicht befugt (Art. 40 BGG). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 und in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde Xb.________ auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert, die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeeingabe bis zum 27. Mai 2008 durch Xa.________ unterzeichnen zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde nicht behoben, so dass auf die Beschwerde insofern androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. 
 
3. 
Soweit sich Xb.________ im eigenen Namen gegen die Nichtzusprache der ausseramtlichen Entschädigung für die Verteidigung seiner Ehefrau im kantonalen Verfahren zur Wehr setzen will, ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) ebenfalls nicht einzutreten, da der Anspruch auf Parteientschädigung alleine der angeschuldigten Person zusteht. 
 
4. 
Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie in der Beschwerdeeingabe verlangt wird, ist nicht notwendig. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht stattgegeben werden. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage von Xb.________ Rechnung zu tragen. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Xb.________ auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill