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[AZA 7] 
U 245/99 Gb 
 
 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin 
Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 17. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
 
A.- Der 1941 geborene A.________ ist seit 1. November 
1977 bei der Firma S.________ AG als Erzeugnis-Planer tätig 
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und 
Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 
10. Oktober 1994 liess A.________ Gliederschmerzen und 
einen Erschöpfungszustand als Folge eines im Frühjahr 1993 
erlittenen Zeckenbisses anzeigen. 
Nachdem die SUVA ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis 
anerkannt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 
19. November 1997 die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 
Ende November 1997 ein. Gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen 
der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente 
oder Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt 
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 1998 
fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 
22. Juni 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ 
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids 
sowie die Verpflichtung der SUVA zur Ausrichtung 
von Taggeldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit 
von 50 % ab 1. Dezember 1997 bis zur Zusprechung einer 
Invalidenrente, einer Invalidenrente basierend auf einem 
Invaliditätsgrad von 50 % ab einem vom Gericht zu bestimmenden 
Zeitpunkt und einer vom Gericht in ihrer Höhe festzulegenden 
Integritätsentschädigung beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
soweit darauf überhaupt eingetreten werden 
könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich 
nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer 
im Frühjahr 1993 infolge eines Zeckenbisses an 
einer Lyme-Borreliose erkrankt ist. Ebenso unbestritten 
ist, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
die Übertragung dieser Krankheit durch 
Zeckenbiss als Unfall zu qualifizieren ist und demnach in 
den Leistungsbereich des Unfallversicherers fällt (BGE 122 
V 230 ff.). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die SUVA 
ihre Leistungen zu Recht per Ende 1997 eingestellt und das 
Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer 
Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung verneint 
hat. 
 
2.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers 
gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen den Beschwerden 
und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang 
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges 
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein 
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder 
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen 
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser 
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs 
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige 
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen 
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit 
andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität 
der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit 
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch 
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer 
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang 
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im 
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden 
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu 
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs 
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht 
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
 
b) Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
zusätzlich erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist 
gemäss Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn ein 
Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der 
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg 
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt 
dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als 
begünstigt erscheint (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 
122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des 
adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung 
zu. Sie hat grundsätzlich bei allen Gesundheitsschädigungen, 
die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender 
Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolge gelten 
können, Platz zu greifen. 
Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung 
der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach 
einem Unfall aufgestellt. Danach ist die Frage nach der 
generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch 
bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, aufgrund 
einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und 
nach dem Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 136 Erw. 4d). Die 
Vorinstanz hat die diesbezüglichen Grundsätze zutreffend 
dargelegt. 
 
3.- a) Die SUVA hat ihre Verfügung vom 19. November 
1997 damit begründet, dass aufgrund des neuesten Berichts 
des Dr. med. Z.________ vom 29. Juni 1997 keine mindestens 
wahrscheinlich nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr 
vorlägen. Die noch laufende Behandlung und die teilweise 
Arbeitsunfähigkeit seien auf eine psychogene Störung zurückzuführen, 
wobei die Leistungspflicht der SUVA mangels 
eines adäquaten Kausalzusammenhanges entfalle. Im Einspracheentscheid 
vom 27. April 1998 hielt die SUVA an ihrem 
Standpunkt fest. Sie führte aus, angesichts der überzeugenden 
sowie umfassend und nachvollziehbar begründeten fachärztlichen 
Stellungnahmen stehe mit der im Sozialversicherungsrecht 
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
fest, dass die organischen Unfallfolgen vom Frühjahr 1993, 
nämlich die Lyme-Borreliose infolge eines Zeckenbisses, 
ausgeheilt seien, aktuell weder eine Heilbehandlung erforderten 
noch eine Arbeitsunfähigkeit verursachten und weder 
eine Invalidität noch einen Integritätsschaden begründeten. 
Die vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit sei allein auf die 
fachärztlich erstellten psychischen Beschwerden zurückzuführen. 
Bei der Prüfung des für eine Leistungspflicht erforderlichen 
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen 
Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis liess die SUVA 
die Frage der natürlichen Kausalität offen, ordnete das 
Ereignis dem mittelschweren Bereich zu und verneinte in 
Anwendung der diesbezüglichen Kriterien der Rechtsprechung 
für eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall die adäquate 
Kausalität und somit eine Leistungspflicht. 
 
b) Das kantonale Gericht bestätigte in seinem Entscheid 
vom 22. Juni 1999 nach Würdigung der medizinischen 
Unterlagen die Verneinung von somatischen Restfolgen des 
Unfallereignisses. Es führte aus, das Vorgehen der SUVA, 
welche die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen 
liess, sei nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zum Unfallversicherer 
beurteilte die Vorinstanz das Unfallereignis 
als leicht und verneinte die Adäquanz schon aus diesem 
Grund. In Bestätigung des Entscheids der SUVA fügte sie 
jedoch an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch unter 
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den mittleren 
Bereich entwickelten Kriterien zu verneinen wäre. 
 
c) Der Beschwerdeführer hält am Vorliegen sowohl des 
natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen 
Unfallereignis und Gesundheitsstörungen fest. Er 
führt im Wesentlichen aus, die noch bestehenden Beschwerden 
hätten eine organische Grundlage, weshalb die Adäquanz 
nicht nach der Rechtsprechung für eine psychische Fehlentwicklung 
zu beurteilen sei. 
 
4.- Bei der durch den als Unfall qualifizierten 
Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um 
eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild und 
meist schwerwiegenden Folgen. Die Lyme-Borreliose ist eine 
Multiorganerkrankung, bei welcher prinzipiell alle Organe 
befallen werden können. Das Beschwerdebild besteht aus unspezifischen 
Allgemein- und spezifischen Symptomen, die aus 
dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten 
Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, 
Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, 
Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, 
Diarrhoe. Anerkannt sind auch Beeinträchtigungen 
der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. 
Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, 
wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen 
sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 
Bern 1992, S. 89, 93 und 161 ff.). Die Beschwerden 
sind somit teils klar organischer Natur, teils 
liegen psychische Krankheitsbilder vor. Neben diesen direkten 
Auswirkungen der Erkrankung ist es sodann möglich, dass 
sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene 
Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon 
psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, was als 
psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen 
wäre. Dieser speziellen Ausgangslage muss bei der Prüfung 
der Kausalität Rechnung getragen werden. Damit die psychischen 
Beschwerden als Auswirkung der Infektionskrankheit 
qualifiziert werden können, müssen sie mit dem erforderlichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als 
direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. 
Die Adäquanz kann diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden 
- ohne weiteres bejaht werden, wenn die Infizierung 
mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf 
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in 
erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören, 
einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag. 
Allfällige andere psychische Beschwerden, für welche 
der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens 
eine Teilursache darstellt, sind hingegen im Sinne von 
sekundären Folgen der Erkrankung in Bezug auf den adäquaten 
Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen 
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen. Die Qualifikation 
der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen 
der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw. 
reine psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen 
Berichte zu erfolgen. 
 
5.- a) Obschon SUVA und Vorinstanz - davon ausgehend, 
es genüge, die Adäquanz zu verneinen - die Frage der natürlichen 
Kausalität zwischen Unfallereignis und unbestrittenermassen 
noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen 
ausdrücklich offen lassen, weisen sie in ihren Entscheiden 
auf medizinische Berichte hin, die den Kausalzusammenhang 
bejahen. 
 
b) So hielt Dr. med. Y.________, Facharzt für Innere 
Medizin FMH, am 25. April 1996 fest, der Beschwerdeführer 
leide weiterhin an den Folgen der durchgemachten Lyme-Borreliose. 
Die Hauptbeschwerden seien nach wie vor die ausgeprägte 
Konzentrationsstörung, die geistige und körperliche 
Erschöpfbarkeit und die fibromyalgieformen Beschwerden. 
Erfahrungsgemäss könne dieser Zustand Jahre andauern und 
sei medikamentös kaum beeinflussbar. In seinem Schreiben 
vom 18. Mai 1996 ergänzte er, immer mehr stünden auch psychologische 
Folgen der Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 
im Vordergrund. Dem ärztlichen Zwischenbericht 
vom 24. Juni 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Patient 
an einer Lyme-Borreliose im Stadium III leide, wobei die 
Behandlung - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - in psychiatrischen 
Gesprächen und Physiotherapie bestehe. Im vorinstanzlichen 
Verfahren legte der Beschwerdeführer 
schliesslich den Bericht vom 28. Mai 1998 auf, in welchem 
Dr. med. Y.________ zum Einspracheentscheid der SUVA Stellung 
nahm. Der Arzt führte darin aus, der Versicherte leide 
nicht mehr an einem akuten, infektiösen Geschehen der Lyme-Borreliose, 
sondern an den chronischen Folgen seines Unfalles. 
Der fehlende Nachweis von Borrelienerregern in dieser 
chronischen Phase sei normal und gehe nicht mit einer organischen 
Wiederherstellung einher. Es bestünden eindeutig 
Folgen dieser Krankheit wie rasche körperliche und geistige 
Erschöpfbarkeit, Muskelverspannungen oder funktionelle 
cerebrale Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen 
und depressive Verstimmungen. Der Patient habe 
vor der Erkrankung durch die Lyme-Borreliose als gesund und 
körperlich sowie geistig voll leistungsfähig gegolten. 
Andere, vorbestehende Krankheiten, welche die heutigen Beschwerden 
beeinflussen würden, seien nicht eruierbar. Die 
Arbeitsunfähigkeit als Folge der chronischen Lyme-Borreliose 
betrage nach wie vor 50 %. 
Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie 
und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Schreiben vom 
19. Juli 1996 eine mittelschwere bis schwere depressive 
Symptomatik. Es spreche nichts dagegen, dass es sich dabei 
um ein Begleitphänomen resp. ein Symptom der Lyme-Borreliose 
handle. Von besonderer Bedeutung erscheine ihm, darauf 
hinzuweisen, dass sich in der Anamnese des Versicherten 
keinerlei Hinweise für frühere Störungen seines psychischen 
Gesundheitszustandes fänden, insbesondere keine depressiven 
Störungen auch in belastenden Lebenssituationen. Es fänden 
sich auch keinerlei Anhaltspunkte für prämorbide Persönlichkeitsmerkmale, 
die auf ein erhöhtes Risiko für eine depressive 
Anpassungsstörung hinweisen könnten. Der aktuelle 
psychiatrische Befund schliesse eine anderweitige psychische 
Erkrankung aus. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. 
Juni 1997 stellte Dr. med. Z.________ die Diagnose einer 
depressiven Symptomatik mit geistiger und körperlicher 
Erschöpfbarkeit im Rahmen eines Post-Lyme-Syndroms. 
Auf Anfrage der SUVA hin legten schliesslich Prof. 
Dr. L.________ und PD Dr. med. W.________, Departement 
Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene 
des Spitals X.________ in ihrem Bericht vom 15. Mai 
1995 dar, die Wahrscheinlichkeit einer Lyme-Borreliose betrage 
über 50 %. Die Anamnese und insbesondere die Hautbefunde 
seien mit einer Lyme-Erkrankung vereinbar. Aufgrund 
der Anamnese, des heute noch sichtbaren und biotopisch gut 
dokumentierten Hauptbefundes, aufgrund der klinischen Besserung 
nach antibiotischer Therapie und aufgrund des Fehlens 
einer andern Erklärung für das Krankheitsbild sei die 
bisherige Behandlung ihres Erachtens korrekt und könne die 
Diagnose einer Lyme-Erkrankung angenommen werden. In ihrem 
Bericht vom 11. Oktober 1996 führten sie aus, die aktuellen 
Beschwerden der raschen Ermüdbarkeit, verminderten Leistungsfähigkeit 
und depressiven Verstimmung wiesen nicht auf 
eine aktive Lyme-Erkrankung hin, könnten aber als Folge der 
vorangegangenen Lyme-Erkrankung zu interpretieren sein. 
Ihres Erachtens sollte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert 
werden. Wohl beruhe sie vorwiegend darauf, dass 
primär eine "psychische" Symptomatik vorliege, doch habe 
diese mit genügender Wahrscheinlichkeit etwas mit dem 
vorausgegangenen somatischen Leiden zu tun bzw. sei nicht 
auszuschliessen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen 
dem jetzigen Leiden und der möglichen Lyme-Borreliose 
bestehe. Sie wiesen zudem darauf hin, dass kaum noch neue 
Argumente oder Untersuchungsbefunde herangezogen werden 
könnten, um die Situation besser zu klären, und dass auch 
weitere Gutachter höchstens gewisse Befunde etwas unterschiedlich 
bewerten könnten. 
 
6.- a) Gestützt auf die dargelegten medizinischen 
Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 
vor dem Zeckenbiss und der daraus folgenden Erkrankung 
gesund war und dass Hinweise auf anderweitige Krankheitsursachen 
fehlen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen 
Unfallereignis und noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen 
ist demzufolge mit dem erforderlichen Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen. 
 
b) Was sodann die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges 
anbelangt, kann der Auffassung von SUVA und Vorinstanz 
nicht beigepflichtet werden. Wie der Rechtsvertreter 
des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die erwähnten medizinischen 
Berichte sowie auf die Ergebnisse medizinischer 
Forschung darlegt, sind die Beschwerden des Versicherten 
Symptome bzw. direkte Auswirkungen der Lyme-Borreliose. Es 
handelt sich nicht um sekundäre Folgen der Erkrankung etwa 
in dem Sinne, dass der Versicherte mit der Krankheit insgesamt 
oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig geworden 
und deshalb erkrankt ist. Der adäquate Kausalzusammenhang 
ist demzufolge in Abweichung von SUVA und Vorinstanz und 
unter Hinweis auf das in Erw. 4 Gesagte nicht unter dem 
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach 
Unfall, sondern nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen. 
Die Adäquanz ist daher - wie in Erw. 2b dargelegt - 
gegeben, wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger 
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen 
Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die wissenschaftlichen 
Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art 
des eingetretenen zu bewirken vermag. Dies ist vorliegend 
zu bejahen. Die Auswirkungen der unfallbedingten Erkrankung 
sind somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und zwar 
selbst dann, wenn die Beschwerden - gemäss medizinischen 
Erkenntnissen abweichend von den vorliegenden - nicht häufige 
Erscheinungen wären. 
 
7.- Entgegen den durch den Rechtsvertreter des Versicherten 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
gestellten Rechtsbegehren ist es Sache der SUVA, die 
Leistungen festzusetzen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen 
ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 22. Juni 1999 und der 
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. April 1998 aufgehoben 
werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen 
wird, damit sie über die Leistungen verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
i.V. 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: