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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 142/03 
 
Urteil vom 24. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
F.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1947, bezieht seit dem 1. Februar 1977 u.a. aufgrund von Rückenbeschwerden und einer kongestiven Kardiomyopathie eine halbe Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %. Die im Laufe der Jahre durchgeführten Revisionen mit diversen medizinischen Abklärungen ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades. Letztmals teilte dies die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten nach einer Begutachtung am Medizinischen Zentrum X.________ vom 12. Oktober 1998 mit Schreiben vom 13. Januar 1999 mit. 
 
Am 20. Februar 2000 liess F.________ durch ihre Hausärztin Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, spez. Kardiologie, erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1998 geltend machen, da nun zusätzlich zu den bestehenden Beschwerden ein Schwindelgefühl hinzugekommen sei. Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle nochmals eine Expertise durch die Medizinische Begutachtungsstelle am Medizinischen Zentrum X.________, welche am 22. Juni 2001 erstattet wurde. Am 14. Januar 2002 reichte die Versicherte einen Bericht des Spitals Y.________ (vom 29. Oktober 2001) ein, wo sie vom 17. bis 24. Oktober 2001 hospitalisiert war. In der Folge holte die Invalidenversicherung eine Stellungsnahme des internen medizinischen Dienstes (vom 31. Januar 2002) sowie einen Bericht der IV-Berufsberatung betreffend Einkommensvergleich (vom 1. Februar 2002) ein. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2002 - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades und bestätigte weiterhin den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Januar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 18. März 2003 liess die Versicherte einen ärztlichen Bericht über ihre Behandlung im Sanatorium S.________ in Italien vom April 2002 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 110 V 276 Erw. 4b, 104 V 103 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; siehe auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Rentenrevision bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 41 IVG; BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw.1). Richtig wiedergegeben hat es auch die Grundsätze über die Verwendung von sog. Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und die Möglichkeit eines Abzuges zum Ausgleich von Lohnnachteilen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
Zutreffend ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 und somit nach dem Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 5. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob in der Zeit zwischen dem Erlass der ursprünglichen - in nachfolgenden Revisionsverfahren stets bestätigten - Rentenverfügung vom 26. September 1978 und der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2002 eine für den Leistungsanspruch relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und ob diese Frage bei gegebener Aktenlage abschliessend beurteilt werden kann, was die Beschwerdeführerin verneint. 
3. 
3.1 Nach umfassender Würdigung sämtlicher Unterlagen gelangte das kantonale Gericht in seinem ausführlich begründeten Entscheid zutreffend zur Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren hat. Es stützte sich dabei zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 22. Juni 2001, welches den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird, beruht es doch auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Laut dieser Expertise, welche die Diagnosen des früheren Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Oktober 1998 gänzlich bestätigt, leidet die Beschwerdeführerin an einer dilatativen Kardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, klinisch kompensiert; einer rechtskonvexen Skoliose der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen; einem lumbospondilogenen Syndrom sowie einem Carpaltunnelsyndrom beidseits. Die übrigen Diagnosen, insbesondere die rezidivierenden Schwindelepisoden ohne Hinweis für eine peripher-vestibuläre Störung, tangieren die Arbeitsfähigkeit nicht. Zusammenfassend hielten die Gutachter die Beschwerdeführerin in allen körperlich belastenden Verrichtungen weiterhin für arbeitsunfähig. Leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Treppensteigen, ohne Heben von Lasten, ohne andauerndes Bücken und ohne stereotype Haltung der Wirbelsäule und der Hände bezeichneten sie fortbestehend als zu 50 % zumutbar. Diese Einschränkungen führten die Gutachter auf die Kardiomyopathie und die degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat zurück. Mit der Vorinstanz lässt sich bezüglich der Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch dem Bericht des Spitals Y.________ vom 29. Oktober 2001, wo die Beschwerdeführerin wegen vermehrt auftretender Schwindelattacken vom 17. bis 24. Oktober 2001 hospitalisiert war, nichts Abweichendes entnehmen. Diese Ärzte diagnostizierten (nach Durchführung eines MRI Hirn am 11. Oktober 2001) neu eine kortiko-subkortikale Läsion rechts unklarer Dignität, am ehesten einem niedriggradigen Gliom entsprechend, einen dringenden Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom sowie rezidivierende ungerichtete Schwindelattacken, ätiologisch ungeklärt. Sie bescheinigten aus neurologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % - ohne diese jedoch näher zu begründen - und bezeichneten eine rheumatologische Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit allenfalls als notwendig. Diese Einschätzung erfolgte ohne Kenntnis bzw. Berücksichtigung der nur wenige Monate zuvor anlässlich der Begutachtung im Medizinischen Zentrum X.________ durchgeführten fachärztlichen (insbesondere rheumatologischen und orthopädischen) Untersuchung des Bewegungsapparates, wo sich die Fibromyalgiepunkte nicht als dolent darstellten. Die revisionsweise geltend gemachten Schwindelattacken wurden überdies nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit den neuen Befunden, insbesondere dem vermuteten niedriggradigen Gliom, gebracht, sondern deren Ursache blieb unbekannt. Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass der Bericht des Spitals Y.________ bei der gegebenen Aktenlage gesamthaft keine höhere Bewertung der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt. 
3.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung weiterer, insbesondere psychologischer, Abklärungen. Nachdem weder in den beiden Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ (anlässlich des Gutachtens vom 12. Oktober 1998 war eine psychiatrische Untersuchung erfolgt) noch im Bericht des Spitals Y.________, wo eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung stattfand, Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert vorzufinden sind, lassen sich von den beantragten ergänzenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb sich diese erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Schliesslich vermag auch der letztinstanzlich eingereichte ärztliche Bericht betreffend die Behandlung der Versicherten im Sanatorium S.________ in Italien in der Zeit vom 8. bis 12. April 2002 nichts zu ändern, ist doch für die gerichtliche Beurteilung der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Übrigen lässt sich daraus nichts hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit entnehmen. 
4. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. 
4.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommens) ging die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung vom Einkommen aus, das die Beschwerdeführerin als Prüferin Schlusskontrolle bei der Firma P.________, in der sie früher während Jahren gearbeitet hatte, im Jahre 2001 durchschnittlich erzielen würde, was Fr. 60'450.- (DAP Nr. 2735, Prüferin Schlusskontrolle) ergab. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden und blieb denn auch unbestritten. 
4.2 Das Invalideneinkommen setzte das kantonale Gericht zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest; die von der Verwaltung verwendeten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen)-Löhne vermöchten im Übrigen den von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen (BGE 129 V 472) nicht zu genügen. Es legte der Berechnung den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) für die im privaten Sektor Produktion mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 von Fr. 3'641.- zugrunde. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 12, S. 88, Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2,5 % für das Jahr 2001 (vgl. BfS, Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002; BGE 129 V 408) ergab sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21'006.- im Jahr. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz rechtfertigt es sich, von dem auf Durchschnittswerten beruhenden Jahreseinkommen einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4) vorzunehmen, der mit 10 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art.132 lit. a OG) nicht zu beanstanden ist. 
4.3 Damit ist mit der Vorinstanz in Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 60'450.- und Invalideneinkommen von Fr. 21'006.-) von einem Invaliditätsgrad von 65,25 %, abgerundet 65 % (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, Erw. 3), auszugehen, womit eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades nicht vorliegt. 
5. 
Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen, dass sie auf Grund des ausgewiesenen Invaliditätsgrades von 65 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertels-Invalidenrente beantragen kann (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 21. März 2003 in Verbindung mit dessen Ziff. II lit. d Abs. 1 erster Satz). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: