Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_681/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Maur, 
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Zürichstrasse 8, 8124 Maur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV 
(Prozessvoraussetzung; Rechtzeitigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Gemeinde Maur, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) für das Verfahren ZL.2014.00072 betreffend Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und Beihilfen nach kantonalem Recht) zu bezahlen. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Beschluss vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben und das kantonale Sozialversicherungsgericht anzuweisen, über die Parteientschädigung neu zu entscheiden, eventualiter ihr eine solche in der Höhe von Fr. 3'197.- zuzusprechen, unter Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44), insbesondere ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist (BGE 121 I 93 E. 1 S. 94). 
 
2.   
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Einwurf in einen Briefkasten der Post stellt eine fristwahrende Handlung dar (Urteil 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 48 BGG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, trägt der oder die Rechtsuchende (Urteile 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8; Amstutz/Arnold, a.a.O., N. 8 zu Art. 48 BGG). 
In der Regel entspricht der Poststempel dem Datum der Übergabe im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BGG. Erfolgte danach die Beschwerdeerhebung verspätet, steht der betreffenden Person der (Gegen-) Beweis offen, dass die Sendung rechtzeitig vor Mitternacht des letzten Tages der Frist (Urteil 2C_261/2007 vom 29. September 2008 E. 2.2) in einen Briefkasten eingeworfen wurde (BGE 127 I 133 E. 7b S. 139; 124 V 372 E. 3b S. 375; Urteil 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010). Dazu geeignet ist namentlich der klare und unzweifelhafte Beweis durch unabhängige Zeugen (BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 345; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Rz. 2 zu Art. 48 BGG). 
 
3.   
Vorliegend lief die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Stillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 14. September 2015 ab. Der Briefumschlag, in welchem die Rechtsschrift samt Beilagen enthalten war, trägt den Poststempel vom 15. September 2015. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält dazu Folgendes fest: "Die Beschwerde wurde am Montag, den 14. September 2015, an einem kantonalen Feiertag (Knabenschiessen) vor zwei Zeuginnen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen". Gemäss der nachträglichen Eingabe vom selben Tag handelt es sich bei den Zeugen um die Beschwerdeführerin und deren Tochter, welche unterschriftlich bestätigen, beobachtet zu haben, dass ihr Rechtsvertreter gegen zwanzig vor zwölf Uhr am Abend einen Briefumschlag, in dessen Sichtfenster die Adresse des Bundesgerichts in Luzern zu sehen gewesen sei, in den Briefkasten der Post bei der Bushaltestelle C.________ in D.________ geworfen habe. 
Trotz der detaillierten und übereinstimmenden Angaben kann nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. Weder die Beschwerdeführerin als Mandantin ihres Rechtsvertreters noch deren Tochter aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses können als unabhängige Zeugen für den behaupteten rechtzeitigen Einwurf der die Beschwerdeschrift samt Beilagen enthaltenden Briefsendung in einen Briefkasten der Post kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Frist gelten. So oder anders bestätigen die beiden Damen lediglich, dass ein Briefumschlag mit der Adresse des Bundesgerichts in Luzern eingeworfen worden sei. Dass es sich dabei um die Beschwerde der Beschwerdeführerin handelte, wird nicht bestätigt. Da eine unterschriftliche Bestätigung auf dem Briefumschlag selber fehlt, ist der Nachweis, dass es sich bei der am 14. September 2015 vor Mitternacht eingeworfenen Sendung tatsächlich auch um die beim Bundesgericht in Luzern am 18. September 2015 eingegangene Sendung handelt, nicht erbracht. Abgesehen davon sind keine Umstände ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, welche den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung zu erklären vermöchten (BGE 109 Ib 343 E. 2b S. 345). Das allfällige Argument der starken Arbeitsbelastung könnte von vornherein nicht gehört werden, verlängerte sich doch die Beschwerdefrist aufgrund des Stillstands um einen Monat. Schliesslich ist der Knabenschiessen-Tag ein lokaler Feiertag der Stadt Zürich. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen vom kantonalen Recht anerkannten oder wie ein solcher behandelter Feiertag im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 124 II 527 E. 2b S. 528 und Verzeichnis "Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden", herausgegeben vom Bundesamt für Justiz; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 30 ff. zu § 11 VRG; Hauser/ Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, N. 1 ff. zu § 122 GOG; Amstutz/Arnold, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 45 BGG). 
Die Beschwerde vom 15. September 2015 (Poststempel) ist somit verspätet und demzufolge darauf nicht einzutreten. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos, weil umständehalber keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler