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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_941/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
pract. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Einzelrichter). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen den Entscheid vom 18. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 16. Oktober 2015 - wegen einer ... mit Selbstgefährdung - gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik C.________ nicht eingetreten ist und die Eingabe zur Behandlung als Entlassungsgesuch an die zuständige Ärztliche Klinikleitung weitergeleitet hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerde sei erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erhoben worden, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, indessen sei die Eingabe als Entlassungsgesuch gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB von der zuständigen Klinikleitung (Art. 429 Abs. 3 ZGB) zu behandeln, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, pract. med. B.________, der Psychiatrischen Klinik C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann