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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.1/2003 /rnd 
 
Urteil vom 19. Mai 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Schumacher, Oberstadtstrasse 7, 
5400 Baden, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach 1760, 
5401 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 29. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ und A.________(Beschwerdeführer) übertrugen mit Werkvertrag vom 14. April 1993 die Elektro-Installationsarbeiten für ihre Liegenschaft in der Überbauung "Y.________", der X.________ AG (Beschwerdegegnerin). Abgerechnet werden sollte nach Einheitspreisen, die sich nach dem Leistungsverzeichnis vom 30. März 1993 ergebende Summe wurde mit Fr. 93'349.-- angegeben. Ausserdem wurde ein Betrag von Fr. 9'480.-- für "Z.________-Steuerung" aufgeführt. Die SIA-Norm 118 wurde anwendbar erklärt. Die Beschwerdeführer erteilten in der Folge Bestellungsänderungen. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete den Beschwerdeführern insofern am 19. Mai, 30. Juni, 19. August und 4. November 1993 vier als "Offerte" bezeichnete Auftragsbestätigungen. Für Regie-Arbeiten in der Zeit zwischen 28. Oktober 1993 und 30. August 1995 stellte sie sodann insgesamt Fr. 62'476.75 in Rechnung. Die Gesamtrechnung belief sich schliesslich auf Fr. 246'296.70. Die Beschwerdeführer leisteten Akonto-Zahlungen von insgesamt Fr. 210'000.--. Die Beschwerdegegnerin stellte am 27. Oktober 1995 eine Restforderung von Fr. 36'296.70 in Rechnung. 
B. 
Am 25. Oktober 1996 befassten die Beschwerdeführer das Bezirksgericht Baden mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen als Solidargläubigern Fr. 97'268.05 nebst 5 % Zins mit unterschiedlichen Fälligkeiten zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Begehren, die Beschwerdeführer seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 45'102.10 nebst 5 % Zins (restliche Werklohnforderung und vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. In der Replik und Widerklageantwort erhöhten die Beschwerdeführer ihre Forderung auf Fr. 105'074.60 nebst Zins ab diversen Fälligkeiten. Nach Einholung einer Expertise und gescheiterten Vergleichsbemühungen verpflichtete das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2001 die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage, den Beschwerdeführern als Solidargläubigern Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1996 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
C. 
Mit Urteil vom 29. August 2002 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, die Appellation der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden teilweise gut und änderte das erstinstanzliche Urteil in dem Sinne ab, dass die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet wurde, den Beschwerdeführern als Solidargläubigern Fr. 5'168.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1996 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Das Obergericht kam im Wesentlichen zum Schluss, die in erster Linie umstrittenen "Nachtragsofferten" beruhten auf gültig mit der Bauherrschaft vereinbarten Bestellungsänderungen, und zwar auch in Bezug auf die darin festgehaltenen Ausmasse. Soweit die gemäss Nachtragsofferten anerkannten Positionen in offensichtlichem Widerspruch zum ursprünglichen Werkvertrag bzw. den dort vereinbarten Pauschalpreisen stand, beurteilte das Obergericht nach einem strengen Masstab, ob die zusätzlichen Leistungen dem Willen der Parteien entsprachen. Das Gericht kam insofern zum Schluss, der in der Nachtragsofferte vom 19. Mai 1993 in Rechnung gestellte Mehraufwand für "Z.________-Steuerung" (Fr. 2'014.--) sei nicht ausgewiesen, und daher vom Werklohn abzuziehen. Die von der ersten Instanz vorgenommene Kürzung um Fr. 6'000.-- betreffend die Position "technische Bearbeitung" im Rechnungszusammenzug vom 30. Januar 1996 sei angemessen und zu bestätigen. Zu den von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Regie-Arbeiten führte das Obergericht aus, im Werkvertrag seien spezielle Ansätze nach Stundenaufwand und Materialaufwand dafür vereinbart worden, es sei jedoch nicht bestimmt worden, welche Arbeiten in Regie ausgeführt würden. Das Gericht kam zum Schluss, dass gemäss Schätzung des Gerichtsexperten etwa die Hälfte der - als ausgeführt anerkannten - Regiearbeiten bereits in den Leistungspositionen gemäss Werkvertrag enthalten sei, und reduzierte den Bruttobetrag der Regierechnungen entsprechend von Fr. 72'000.-- auf Fr. 45'000.--. Das Gericht errechnete gestützt auf diese Grundlage eine Werklohnforderung von insgesamt Fr. 221'389.35. Die Gegenforderungen der Beschwerdeführer von Fr. 11'354.60 hielt das Obergericht im Umfang von Fr. 9'873.-- für berechtigt, und den von den Beschwerdeführern beanspruchten Schadenersatz für vorprozessuale Interventionskosten von Fr. 32'601.95 schützte es im Umfang von Fr. 15'041.40. Die Anschlussappellation der Beschwerdeführer wurde abgewiesen. 
D. 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau haben die Beschwerdeführer sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen sie unter Berufung auf Art. 9 BV, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1./1., 1./3., 1./4., 2, 3 und 4 aufzuheben. 
E. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat keine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht. In der Vernehmlassung zur Berufung weist es namentlich darauf hin, die zweimalige Belastung von Fr. 583.40 für Regiearbeiten beruhe auf einem Versehen; und die Kürzung des Bruttobetrages der Regierechnungen sei bereits durch das Bezirksgericht Baden vorgenommen worden, womit sich die Beschwerdeführer in ihrer Anschlussappellation nicht auseinander gesetzt, sondern sich damit begnügt hätten, ohne Bezug auf die erstinstanzlichen Erwägungen bloss eine eigene Schlussrechnung mit 15 % Rabatt auf allen Forderungen der Beschwerdegegnerin vorzuweisen. Die Stellungnahme des Obergerichts zur Berufung wurde beiden Parteien am 21. Januar 2003 zur Kenntnis zugestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Soweit wie hier die Berufung zulässig ist, können Rügen der Verletzung von Bundesrechtsnormen im Verfahren der Berufung vorgebracht werden (Art. 43 OG) und sind daher in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig. Wenn die Beschwerdeführer in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache die Verletzung von Bundesrechtsnormen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde rügen, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Obergericht habe aus offensichtlichem Versehen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) zum Nachteil der Beschwerdeführer die Regierechung von Fr. 583.40 zweimal gutgeheissen, und es habe bezüglich der Nachtragsofferten 3 und 4 die Beweislast (Art. 8 ZGB) falsch verteilt, bzw. die Beschwerdeführer bei einer Anerkennung "willkürlich" behaftet. Es handelt sich um berufungsfähige Fragen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 129 I 49 E. 3 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist daher auf Vorbringen, welche die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vortragen. Soweit sich das Obergericht mit Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt haben sollte, obliegt den Beschwerdeführern der Nachweis unter Aktenhinweis, dass sie entsprechende Rügen im kantonalen Verfahren erhoben haben (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Andernfalls gelten ihre Vorbringen insoweit als neu, womit darauf nicht einzutreten ist. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer den im ursprünglichen Werkvertrag - in Schätzung des Ausmasses - vereinbarten Werkpreis von Fr. 93'349.-- in Frage gestellt hätten. Aus der Behauptung, die Beschwerdeführer hätten insofern eine - spätere - doppelte Rechnungsstellung gerügt, ergibt sich eine solche Bestreitung jedenfalls nicht. Die Ausführungen betreffend "Forderung von CHF 93'349.--" sind neu und daher unzulässig. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Rüge betreffend "Zusätzliche Beleuchtungskörper per CHF 7'065.--". Ausserdem haben die Beschwerdeführer vor der letzten kantonalen Instanz die erstinstanzliche "Aufrechnung" des Rabattes von 15 % nicht beanstandet. Ihre Rügen betreffend die Berücksichtigung der Bruttobeträge der Regierechnungen sind neu und daher unzulässig. Jeglicher Begründung entbehrt sodann die Rüge, das Obergericht habe die Abzüge für Skonto, Bauschäden und Versicherung willkürlich verweigert. Die blossen Verweise auf kantonale Akten sind unzulässig und vermögen weder auszuweisen, dass die Beschwerdeführer entsprechende Rügen vor letzter kantonaler Instanz gehörig vorgebracht hatten, noch zu begründen, inwiefern das Obergericht diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 9 BV und rügen eine Verletzung des Willkürverbots. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist Willkür nur zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweis). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; unzulässig ist insbesondere appellatorische Kritik (BGE 127 III 279 E. 1c; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen). 
3.2 Betreffend den "Nachtragsofferten Nr. 3 + 4" rügen die Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht, das Obergericht habe willkürlich angenommen, sie hätten nicht reklamiert. Sie bestreiten jedoch nicht, dass sie tatsächlich die entsprechenden Nachtragsofferten nicht als solche beanstandet haben. Sie behaupten nur, sie hätten andernorts Zweifel geäussert und ein Widerspruch sei ihnen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Die tatsächliche Feststellung des Obergerichts, wonach die Beschwerdeführer nicht reklamiert bzw. die Richtigkeit der Nachtragsofferten nicht beanstandet haben, ist zutreffend bzw. mindestens nicht willkürlich. 
3.3 Die Beschwerdeführer halten sodann dafür, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es in Bezug auf die bereits im ursprünglichen Werkvertrag enthaltenen, zusätzlich als Regiearbeiten in Rechnung gestellten Leistungen auf widersprüchliche Aussagen des Gerichtsexperten und damit auf eine nicht schlüssige Expertise abgestellt habe. Die Beschwerdeführer verkennen mit dieser Rüge die Tragweite des Willkürverbots. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil die Bandbreite der Schätzung des Gerichtsexperten als plausibel erachtet und den entsprechenden Abzug am unteren Ende der als vertretbar erachteten Schätzungsbreite festgesetzt. Eine widersprüchliche Aussage liegt zum Vornherein nicht darin, dass der Experte der Schätzungsungenauigkeit durch eine Bandbreite vertretbarer Abzüge Rechnung trug. Inwiefern willkürlich sein sollte, angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Unsicherheiten die bereits in den werkvertraglichen Leistungen enthaltenen und insofern doppelt in Rechnung gestellten Regiearbeiten durch Schätzung zu ermitteln, ist der Rechtsschrift der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Verweise auf kantonale Akten sind im vorliegenden Verfahren unzulässig, und dass die vom Privatexperten durchgeführte Triage vom Obergericht nicht als verlässlich erachtet wurde, vermag die Willkürrüge nicht zu begründen. Dass schliesslich das Obergericht die Kürzung der Regierechnungen am untersten Betrag des Schätzungsrahmens vornahm, und damit auf die schriftliche Stellungnahme des Gutachtens abstellte, ist vertretbar und entgegen der Rüge der Beschwerdeführer nicht als einseitige Beweiswürdigung zu qualifizieren. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: