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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_429/2011 
 
Urteil vom 9. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung einer Enterbung (Verfahrensfragen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 17. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Beschwerdeführerin) war die Schwester von S.________, die 1986 starb und als gesetzliche Erben ihre Söhne Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) hinterliess. Deren Grossmutter enterbte ihre beiden Enkel mit letztwilliger Verfügung vom 29. März 1999 wegen schwerer Verletzung der ihnen obliegenden familienrechtlichen Pflichten. Sie starb am 24. Dezember 2007. Die Beschwerdegegner fochten die Enterbung gerichtlich an. 
 
B. 
Die Beschwerdegegner reichten am 23. April 2008 beim Bezirksgericht T.________ ihre Klage gegen die Beschwerdeführerin ein mit den Begehren, die Enterbung für ungültig zu erklären und ihre Erbteile festzustellen. Die Prozessleitung oblag der Präsidentin II P.________. Nach zweimal erstreckter Antwortfrist schloss die Beschwerdeführerin auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Replik und Duplik erfolgten nach je zweimal erstreckter Frist. Die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung fand am 13. Mai 2009 statt. Der Ablauf der Verhandlung und die Aussagen wurden protokolliert. Das Bezirksgericht tagte unter dem Präsidium von P.________ mit dem Vizepräsidenten A.________, dem Bezirksrichter B.________, der Bezirksrichterin C.________ und dem Bezirksrichter D.________ unter Beizug von Gerichtsschreiber E.________ und Rechtspraktikant F.________. Die Befragung wurde von der Präsidentin geleitet, wobei andere Mitglieder des Bezirksgerichts ebenfalls Fragen stellten. Die Beschwerdegegner und innert einmal erstreckter Frist die Beschwerdeführerin nahmen am 27. Mai bzw. am 17. August 2009 zum Beweisergebnis schriftlich Stellung. Das Bezirksgericht urteilte am 13. Januar 2010 in der Besetzung Präsidentin II Q.________, Vizepräsident A.________, Bezirksrichter B.________, Bezirksrichterin C.________ und Bezirksrichter D.________ sowie Gerichtsschreiber E.________. Es erklärte die Enterbung für ungültig und stellte die Erbteile der Beschwerdegegner fest. Das Urteilsdispositiv war von der Präsidentin II Q.________ und von Gerichtsschreiber E.________ unterzeichnet und mit einer vierseitigen Kurzbegründung versehen. Das ausgefertigte Urteil wurde den Parteien am 24. September 2010 zugestellt. Neben dem Gerichtsschreiber unterzeichnete in Vertretung der Präsidentin II Q.________ die Präsidentin II P.________. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin appellierte am 14. Oktober 2010 mit den Begehren, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Klage abzuweisen. Ihren Hauptantrag begründete sie mit der unzulässigen Auswechslung der Gerichtspräsidentin. Das Obergericht des Kantons Aargau erachtete die Rüge gegen die Besetzung des Bezirksgerichts als unbegründet und bestätigte dessen Urteil, was die Ungültigerklärung der Enterbung angeht. Es hiess die Appellation hingegen gut und trat auf die Klage nicht ein, soweit das Bezirksgericht die Erbteile der Beschwerdegegner festgestellt hatte (Urteil vom 17. Mai 2011). 
 
D. 
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zur Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Anfechtung der Enterbung (Art. 477 ff. ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert nach den obergerichtlichen Feststellungen Fr. 31'700.-- beträgt (E. 4 S. 9 ff.) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsrügen gegen das formelle Zustandekommen des Urteils (Besetzung des Gerichts und Beweisabnahme) richtet, genügt ihr Antrag auf Rückweisung an das Bezirksgericht (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Auf die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
 
2. 
Das bezirksgerichtliche Urteil wurde den Parteien am 28. Januar 2010 im Dispositiv und am 24. September 2010 in vollständiger Ausfertigung zugestellt. Für das Klage- und das Appellationsverfahren war damit die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/AG) massgebend (vgl. Art. 404 f. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass während des bezirksgerichtlichen Verfahrens und dabei nach Abschluss der Beweisabnahme an der Hauptverhandlung die prozessleitende Bezirksgerichtspräsidentin ausgewechselt worden sei. Sie macht keinen Ablehnungsgrund gegen die am Urteil mitwirkende Stellvertreterin der Bezirksgerichtspräsidentin geltend, sondern rügt unabhängig von einem solchen eine Verletzung ihres Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift). 
 
3.1 Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht. Nach den Feststellungen des Obergerichts kennt das aargauische Zivilprozessrecht keine Vorschrift, dass das Gericht bei der Urteilsfällung mit den Richtern zu besetzen ist, die an der Haupt- bzw. Beweisverhandlung teilgenommen haben, oder dass die Mehrzahl der urteilenden Richter an den wesentlichen Prozesshandlungen des vorangegangenen Verfahrens teilgenommen haben muss (E. 2.1.2 S. 7 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Feststellung keine Rügen und nennt auch keine kantonale Vorschrift, die eine Veränderung des Spruchkörpers während der Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses verbieten und hier verletzt sein könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 136 III 23 E. 3.1, nicht veröffentlicht). In rechtlicher Hinsicht kann das Bundesgericht deshalb frei prüfen, ob die Auswechslung der Gerichtspräsidentin während des hängigen Zivilprozesses oder allenfalls ab einem bestimmten Verfahrensstadium die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 I 279 E. 2.2 S. 281) verletzt. Inwieweit der ebenfalls angerufene Art. 6 EMRK weitergehende Rechte vermittelt als die Bundesverfassung, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 113 Ia 225 E. 2 S. 230) und ist auch nicht ersichtlich (vgl. für Art. 30 Abs. 1 BV: BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 135 I 14 E. 2 S. 15; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.). 
 
3.2 Ob eine nachträglich Änderung im einmal gebildeten Spruchkörper zulässig ist, hat die ältere Rechtsprechung nicht unter dem Blickwinkel der Garantie des verfassungsmässigen Richters geprüft (vgl. BGE 96 I 321 E. 2a S. 323), sondern als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Danach haben die Prozessparteien einen Anspruch darauf, dass kein Gerichtsmitglied urteilt, das nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb verletzt und das Verfahren (ganz oder teilweise) zu wiederholen, wenn nicht alle an der Beurteilung beteiligten Gerichtsmitglieder an der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme mitgewirkt haben. Er ist umgekehrt gewahrt, soweit dem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und dadurch alle am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder die gleichen Kenntnisse haben (vgl. BGE 96 I 321 E. 2b und 2c S. 323 f.; 117 Ia 133 E. 1e S. 134 f.). Nach der neueren Rechtsprechung kann auch der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, wenn etwa ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit sein Amt nicht ausüben kann (vgl. Urteil 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2, in: ZBl 108/2007 S. 44), unzulässig hingegen, wenn zum Beispiel ein Gerichtsmitglied, das die Parteien nicht angehört hat und sich über deren Vorbringen nicht durch ein Protokoll hat unterrichten können, am Urteilsspruch beteiligt war (vgl. Urteil 4P.163/2005 vom 6. September 2005 E. 4, in: Pra 95/2006 Nr. 62 S. 445 f. und SZZP 2006 S. 1). 
 
3.3 Das Obergericht hat auf die massgebenden Grundsätze zutreffend hingewiesen (E. 2.1.2 S. 6 f.). Es hat den ausreichenden sachlichen Grund für den Wechsel im Präsidium des Bezirksgerichts während des Klageverfahrens im Mutterschaftsurlaub von sechzehn Wochen erblickt, den die Präsidentin II P.________ in der Zeit der Urteilsberatung und Urteilsfällung bezogen habe. Für die Dauer des Urlaubs habe der kantonale Grosse Rat als Stellvertreterin Q.________ gewählt und Präsidentin II P.________ generell ersetzt. Die Präsidentin II Q.________ habe sich anhand der Akten und der Protokolle über die Beweisverhandlung und die Aussagen von Zeugen und Parteien über den Stand des Verfahrens informieren können. Dass die vollständige Ausfertigung des Urteils rund acht Monate nach dessen Beratung und Ausfällung am 13. Januar 2010 wiederum von der Präsidentin II P.________ unterzeichnet worden sei, liege schlicht darin begründet, dass deren Schwangerschaftsurlaub in der Zwischenzeit beendet und die Präsidentin II Q.________ in diesem Zeitpunkt nicht mehr - bzw. nach ihrer Wahl per 1. Januar 2011 zur Präsidentin III am Bezirksgericht T.________ noch nicht wieder - im Amte gewesen sei (E. 2.1.3 S. 7 f. des angefochtenen Urteils). 
 
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts gemäss dem Urteil 6P.102/2005 nicht gefolgt. Die beiden Fälle sind indessen aus folgenden Gründen nicht vergleichbar: 
3.4.1 Das Urteil 6P.102/2005 betraf den Fall, wo die II. Strafkammer des Obergerichts Luzern, bestehend aus Oberrichter Wey (Präsident), Oberrichterin Heer-Hensler (Referentin) und Oberrichter Wiegand, am 14. Februar 2005 zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2005 vorladen liess, obwohl bereits damals bekannt war, dass die referierende Oberrichterin Heer-Hensler nicht würde teilnehmen können. An der Hauptverhandlung wurde Oberrichterin Heer-Hensler durch Oberrichterin Wolfisberg ersetzt, während bei der Urteilsberatung und Urteilsfällung am Tag darauf, d.h. am 18. Mai 2005, wiederum Oberrichterin Heer-Hensler mitwirkte. Für das Bundesgericht ergab sich, dass die ohne zwingenden oder auch nur sachlichen Grund erfolgte Auswechslung von Oberrichterin Wolfisberg, die an der Hauptverhandlung die Beweise abgenommen, die Parteivorträge gehört und sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschafft hatte, unter den dargelegten Umständen die Garantie des gesetzmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt (Urteil 6P.102/2005 E. 4, in: ZBl 108/2007 S. 45). Mit Bezug auf den sachlichen Grund für die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds, unterscheiden sich die beiden Fälle wesentlich: Während dort kein Grund angegeben wurde oder ersichtlich war, hat das Obergericht hier den sachlichen Grund im Schwangerschaftsurlaub der Präsidentin gesehen und auch anerkennen dürfen mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Mutterschaftsurlaub beimisst (z.B. Art. 329f OR; vgl. für eine Übersicht: JEAN-LOUIS DUC, Congé de maternité de droit cantonal et droit fédéral, AJP 2002 S. 285 ff.). 
3.4.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Gründe für die Ersetzung der Bezirksgerichtspräsidentin als irrelevant (S. 7 Ziff. 16) und wendet ein, der Urlaub habe lediglich sechzehn Wochen betragen und damit weniger als 15 % des Zeitraums ausgemacht, in dem der Prozess beim Bezirksgericht rechtshängig gewesen sei (S. 6 f. Ziff. 14). Sie schliesst daraus, es hätte mit dem Urteil auch bis zur Rückkehr der Bezirksgerichtspräsidentin aus dem Mutterschaftsurlaub zugewartet werden können (S. 12 Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Der Folgerung kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beigepflichtet werden. Denn die Beschwerdegegner als Kläger haben gemäss Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Rechtsprechung leitet daraus ab, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vorgeht (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134). Der - auf Grund der beigezogenen Akten ergänzte (Art. 105 Abs. 2 BGG) - Sachverhalt in Bst. B und die obergerichtliche Schilderung des Verfahrensablaufs (E. 2 S. 3 f.) zeigen, dass der Schriftenwechsel ab Klageerhebung am 23. April 2008 bis am 12. Januar 2009 dauerte, dass sich das Beweisverfahren auf die Einreichung von Urkunden und auf die Befragung zweier Zeugen und der Parteien an der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2009 beschränkte und dass nach Eingang der Stellungnahmen zum Beweisergebnis bis Mitte August 2009 der Handel spruchreif war. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot hat es sich deshalb für die Stellvertreterin der prozessleitenden Bezirksgerichtspräsidentin aufgedrängt, die Sache gemeinsam mit den andern vier Gerichtsmitgliedern zu beurteilen, ist sie doch gemäss den Feststellungen des Obergerichts auch dazu von der zuständigen politischen Behörde gewählt worden. Die Wahl hätte andernfalls unterbleiben können, wenn die Meinung vorgeherrscht hätte, während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs von sechzehn Wochen solle die Arbeit der Präsidentin P.________ einfach liegen bleiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat diese Meinung offenkundig nicht der Vorstellung der politischen Behörden und dem Zweck der Wahl einer Stellvertreterin entsprochen. 
3.4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt (S. 11 Ziff. 20), verlangt das Urteil 6P.102/2005, nach einer mündlichen Hauptverhandlung seien hohe Anforderungen an die Gründe für eine - erneute - Änderung der Zusammensetzung der Richterbank im Hinblick auf die Urteilsfällung zu stellen (E. 3, in: ZBl 108/2007 S. 45). Die Aussage ist im Zusammenhang zu lesen, in dem sie auch steht. In einem Appellationsverfahren, in dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern u.a.m. beurteilt werden sollte, wurde der vorweg bestimmte Spruchkörper ein erstes Mal für die Hauptverhandlung und anschliessend erneut für Urteilsverhandlung geändert. Im Rahmen der Appellation können letztmals im Gerichtsverfahren noch Tatfragen aufgeworfen und frei geprüft werden (§ 182 Abs. 2 i.V.m. § 240 Abs. 1 StPO/LU; vgl. ROLF BRÜNDLER, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1989, S. 80). Insofern und unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes ist es richtig, dass eine Änderung des Spruchkörpers nach der Hauptverhandlung mit Beweisabnahmen und Parteivorträgen nur ausnahmsweise und aus gewichtigen Gründen zugelassen wird. Der Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit der hier streitigen Erbschaftssache vor Bezirksgericht, die auf Appellation hin vom Obergericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals frei beurteilt wird (§ 320 ZPO/AG). 
3.4.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf (S. 10 Ziff. 20), dass im Urteil 6P.102/2005 ein "Hin und Her" bemängelt worden ist, dass nämlich die vorweg als Referentin bezeichnete Oberrichterin sich an der Hauptverhandlung vertreten lassen musste, dann aber an der Urteilsberatung und Urteilsfällung wiederum ihre Vertreterin ersetzte (E. 3, in: ZBl 108/2007 S. 45). Ein inhaltlich vergleichbares "Hin und Her" vermag die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht nicht darzutun. Die prozessleitende Bezirksgerichtspräsidentin hat nach der Hauptverhandlung und vor der Urteilsfällung ihren Mutterschaftsurlaub angetreten. Dass sie die erst acht Monate nach der Urteilsfällung versendete Ausfertigung des begründeten Urteils in Vertretung ("i.V.") ihrer eigenen Stellvertreterin unterzeichnet hat, bedeutet kein unzulässiges "Hin und Her", sondern wird im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und einleuchtend erklärt (E. 3.3 hiervor). Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
3.4.5 Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf (S. 8 Ziff 17, S. 11 Ziff. 21 und S. 12 f. Ziff. 24), dass die Teilnahme an der Beweisabnahme und an den Parteivorträgen sowie der dadurch gewonnene persönliche Eindruck von den Parteien für ein Gerichtsmitglied wichtig sein kann, wenn es um die Würdigung und Beurteilung sog. innerer Tatsachen geht wie z.B. des Vorsatzes im Strafprozess oder wie hier der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten, die eine Enterbung begründen kann (Art. 477 Ziff. 2 ZGB). Damit aber endet bereits die Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem im Urteil 6P.102/2005 entschiedenen Fall. Während dort nur ein Tag nach der Hauptverhandlung bereits die Urteilsberatung und Urteilsfällung stattgefunden hat, sind hier zwischen der Hauptverhandlung mit der Zeugen- und Parteibefragung am 13. Mai 2009 und der Urteilsberatung und Urteilsfällung am 13. Januar 2010 acht Monate gelegen. Persönliche Eindrücke können nach so langer Zeit im bezirksgerichtlichen Alltag verblassen. Wichtig sind deshalb das ausführliche Protokoll über die Hauptverhandlung und die Aussagen von Zeugen und Parteien sowie die Stellungnahmen beider Parteien zum Beweisergebnis, die ab Mitte August 2009 vorgelegen haben. Auf Grund der Zeit und der Unterlagen, die für die Einarbeitung in den Prozessstoff zur Verfügung gestanden sind, darf die Abwesenheit der Stellvertreterin der Bezirksgerichtspräsidentin an der Hauptverhandlung nicht überbewertet werden. Es kommt hinzu, dass hier keine Einzelrichterin zu entscheiden hatte, sondern ein fünfköpfiges Kollegialgericht. Vier Gerichtsmitglieder waren an der Hauptverhandlung anwesend und konnten direkt Zusatzfragen an die Zeugen und Parteien stellen, was vereinzelt tatsächlich geschehen ist. 
 
3.5 Insgesamt erweisen sich die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, namentlich kann der vorliegende mit dem im Urteil 6P.102/2005 entschiedenen Fall nicht gleichgesetzt werden. Das Obergericht durfte den Mutterschaftsurlaub als einen sachlichen Grund für die nachträgliche Änderung der Besetzung des Bezirksgerichts anerkennen (Art. 30 Abs. 1 BV) und annehmen, die stellvertretende Präsidentin, die an der Hauptverhandlung mit Beweisabnahme nicht teilgenommen und erst an der Urteilsberatung und Urteilsfällung mitgewirkt hat, habe anhand der Akten und des Protokolls die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes erlangen können wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
4. 
Einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die kantonalen Gerichte verschiedene Beweisurkunden, die sie mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis eingereicht habe, als unbeachtlich im Sinne von § 184 Abs. 1 ZPO/AG bezeichnet hätten (S. 13 f. Ziff. 26 der Beschwerdeschrift). Laut § 184 Abs. 1 ZPO/AG können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Abschluss des Behauptungsverfahrens nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheint. Das Obergericht hat ein nachträgliches Beibringen von Beweisurkunden in der Stellungnahme zum Beweisergebnis und damit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens nicht zugelassen, weil die Urkunden der Beschwerdeführerin ihre Tatsachenvorbringen hätten beweisen sollen, die von den Beschwerdegegnern bereits in deren Replik bestritten worden seien. Die Beweisurkunden wären deshalb mit der Duplik einzureichen gewesen und hätten damit während des Behauptungsverfahrens eingereicht werden können und gemäss § 184 Abs. 1 ZPO/AG auch eingereicht werden müssen (vgl. E. 7.3.2.1 S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Mit der obergerichtlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie geht von einem abweichenden Sachverhalt aus, indem sie geltend macht, sie habe die Tatsachenvorbringen der Beschwerdegegner an der Hauptverhandlung durch Beweisurkunden widerlegen wollen, während das Obergericht unangefochten davon ausgegangen ist, die Beweisbedürftigkeit der Tatsachen habe sich bereits aus der Replik der Beschwerdegegner ergeben, so dass die Beschwerdeführerin den Anlass und die Möglichkeit gehabt habe, ihre Beweisurkunden bereits mit der Duplik einzureichen. Mangels formell genügender Begründung kann auf die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin gegen die Anwendung von § 184 Abs. 1 ZPO/AG insgesamt nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334). 
 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da bei den Beschwerdegegnern keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten