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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_176/2007 /bnm 
 
Urteil vom 26. Juli 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Bank X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gondini A. Fravi, 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung für Grundpfandrecht und Schuldbriefforderung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
2. Kammer, vom 15. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Bank Z.________, Rechtsvorgängerin der Bank X.________, gewährte Y.________ im Jahre 1992 im Hinblick auf einen Liegenschaftskauf ein Darlehen über 1.2 Millionen Franken. Zu Sicherung des Darlehens übereignete der Schuldner der Bank zwei Schuldbriefe. 
A.b Am 19. Dezember 2002 reichte die Bank X.________ beim Bezirksgericht Bremgarten gegen Y.________ eine Forderungsklage ein. Sie verlangte vom Beklagten die Zahlung von Fr. 1'000'000.-- nebst Zins zu 6% seit dem 30. Juni 1999, von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5% ab 30. Juni 1999 sowie Fr. 155'000.-- ausstehende Zinsen bis 30. Juni 1999 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls und des Friedensrichters (Ziff. 1). Alsdann ersuchte sie in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht sowie die Kosten des Zahlungsbefehls (Ziff. 2). Am 3. November 2005 hiess das Bezirksgericht im Dispositiv gemäss § 277 ZPO die Klage hinsichtlich der geforderten Beträge gut (Ziff. 1) und wies sie im Übrigen ab (Ziff. 2). Die Gerichtskosten wurden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 dem Beklagten auferlegt, welcher zur Leistung der gerichtlich genehmigten Parteikostenentschädigung von 8/10 an die Klägerin verpflichtet wurde. In der vollständigen schriftlichen Ausfertigung hiess das Bezirksgericht auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht (Ziff. 2) gut und wies die Klage im Übrigen ab (Ziff. 3). Es führte aus, dass der Klägerin die geforderten Beträge zugesprochen worden seien, womit ihr für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht die definitive Rechtsöffnung erteilt werden müssten. Es handle sich um ein offensichtliches Versehen, weshalb die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung erfüllt seien und das Dispositiv entsprechend ergänzt werde. 
A.c Y.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Aargau, welches seine Appellation am 15. Februar 2007 teilweise guthiess und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aufhob (Ziff. 2) sowie den Parteikostenersatz neu festlegte. Die Anschlussappellation der Bank X.________ betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen wies es ab. 
B. 
Die Bank X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. April 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt sinngemäss die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (Ziff. 2) sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht. Zudem beantragt sie, sämtliche Kosten des kantonalen Verfahrens Y.________ aufzuerlegen und ihn zu einem vollständigen Parteikostenersatz zu verpflichten. 
 
Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Bei dem im Rahmen einer Forderungsklage gefällten Entscheid über die definitive Rechtsöffnung geht es um einen solchen Entscheid. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), es sei denn, dass eine vorliegend nicht gegebene Ausnahme besteht. Im zu beurteilenden Fall ist die Streitwertgrenze bei weitem überschritten, so dass diese einem Eintreten nicht entgegensteht. 
1.3 Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Beim Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um einen solchen Entscheid (Zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_44/2007 vom 26. April 2007 E. 1.4). Er erweist sich als kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Aus dieser Sicht ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. 
1.4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG) und ausländischem Recht (Art. 96 BGG) gerügt werden. Da der Entscheid über ein Rechtsöffnungsgesuch sich über die Vollstreckbarkeit einer Forderung und nicht über deren Bestand äussert, stellt er keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (Urteil 5A_44/2007 E. 1.5). Damit sind die Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhaltes nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Obergericht hob in teilweiser Gutheissung der Appellation des Beschwerdegegners die vom Bezirksgericht gestützt auf § 281 Abs. 1 ZPO vorgenommene Urteilsberichtigung (Ziff. 2) auf. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die eingeklagten Beträge zugesprochen worden waren, folgt nach Ansicht des Obergerichts nicht zwingend, dass auch das Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen worden war, nachdem in Dispositiv-Ziffer 2 des nicht motivierten Urteils ausdrücklich die weitern Begehren abgewiesen worden waren. Das Bezirksgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch abweisen wollen, weshalb kein Versehen vorliege. Die Anschlussappellation der Beschwerdeführerin gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wies es ab. 
 
Soweit wird das angefochtene Urteil von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Hingegen wirft sie dem Obergericht vor, den Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung weder materiell geprüft noch dessen Abweisung begründet zu haben. Darin sieht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Obergericht hätte in Anwendung von § 333 Abs. 1 ZPO über das Rechtsöffnungsbegehren selber entscheiden müssen. 
 
Ob der in der Appellationsantwort vertretene Eventualstandpunkt, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung das Urteil in diesem Punkt nicht aufzuheben sei, da es materiell richtig sei und überdies eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht prozessökonomisch wäre, den prozessualen Anforderungen genügt, richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dass das Obergericht nach den massgeblichen Regeln der Zivilprozessordnung diese Vorbringen hätte berücksichtigen müssen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie führt einzig aus, dass das Obergericht gestützt auf § 333 Abs. 1 ZPO in der Sache selber hätte entscheiden müssen. Ob in einem solchen Fall dem Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs oder der Prozessökonomie der Vorzug gegeben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, N. 2 ff. zu § 333 ZPO/AG). Welches Vorgehen das Obergericht für angebracht hält, hat jedoch mit der Frage der Zulässigkeit eines Vorbringens nichts zu tun. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist damit nicht auszumachen. 
 
Kann dem Obergericht nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, den Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und über den Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht befunden zu haben, so ist in seinem Verhalten auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken. Aus welchen Gründen die Urteilsberichtigung und damit die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung aufgehoben wurde, lässt sich dem angefochtenen Urteil des Obergerichts ohne weiteres entnehmen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann insoweit keine Rede sein (BGE 129 I 232 E. 3.2). 
3. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht zudem, ihr für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Sie wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 79 SchKG sowie Art. 868 ZGB vor. 
 
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall musste sich das Obergericht nach Aufhebung der Urteilsberichtigung - wie vorangehend dargelegt - aus prozessualen Gründen nicht selber mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung befassen. Liegt kein diesbezüglicher Entscheid vor, so kann auch keine Verletzung von Bundesrecht gegeben sein. Damit besteht für das Bundesgericht keine Möglichkeit, einen Entscheid in der Sache zu fällen oder Letztere in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. 
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der kantonalen Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Dass das hier massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet worden wäre, bringt sie nicht vor. Damit ist auf diesen Antrag mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG). 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juli 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: