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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_606/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, Postfach 180, 8501 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Validierung eines Vorsorgeauftrags, Errichtung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2023 (KES.2023.14). 
 
 
Sachverhalt:  
C.A.________ (Beschwerdeführer 2), D.A.________ (Beschwerdeführer 3) und E.A.________ sind die Söhne von B.A.________ (Beschwerdeführerin 1), welche mit Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 den Beschwerdeführer 3 und ersatzweise den Beschwerdeführer 2 als Vorsorgebeauftragen eingesetzt hat. 
Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 verweigerte die KESB Frauenfeld die Validierung des Vorsorgeauftrages und errichtete für B.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Einsetzung eines Berufsbeistandes. 
Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2023 erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau den Vorsorgeauftrag als validierbar, hielt aber die Beschwerdeführer 2 und 3 (aufgrund der näher erläuterten Situation) in Bezug auf die Vermögensvorsorge als ungeeignet; als Folge hob es den Entscheid der KESB auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum erneuten Entscheid an diese zurück. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 22. August 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit den Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Validierung des Vorsorgeauftrages ohne Einschränkung und ohne Bestellung eines Berufsbeistandes sowie um Einsetzung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragten auch betreffend die Vermögensvorsorge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass dieses sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). 
 
2.  
Vorliegend äussern sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit bleibt die Eintretensfrage unbegründet und es ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli