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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.241/2005 /gij 
 
Urteil vom 24. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
Fa. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 
7. Oktober 2004 und 16. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die russischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Angeschuldigte wegen mutmasslichen Betruges. Am 11. Juli 2003 ersuchte das Innenministerium der Russischen Föderation die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe. Mit Schreiben vom 29. August 2003 übermittelte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Ersuchen an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA). Auf den in Russland untersuchten Fall bezieht sich auch ein separates konnexes Rechtshilfeersuchen Frankreichs vom 18. Mai 2004 wegen mutmasslicher Geldwäscherei (vgl. separate Verfahren 1A.192/2005 und 1A.243/2005). 
B. 
Die BA ordnete in der Folge diverse Untersuchungshandlungen an, darunter Aktenbeschlagnahmungen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2004 (MPC/ECI/2/03/008) verweigerte die BA die Versiegelung von Dokumenten, welche am 23. September 2004 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Firma Fa. Y.________ beschlagnahmt worden waren. Mit Teil-Schlussverfügung vom 16. August 2005 (MPC/ECI/2/03/0083) bewilligte die BA die rechtshilfeweise Weiterleitung von beschlagnahmten Dokumenten an die russischen Behörden. 
C. 
Gegen die Zwischenverfügung und die Teil-Schlussverfügung gelangte die Firma Fa. Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsache je die Aufhebung der angefochtenen Teil-Schlussverfügung und der mitangefochtenen Zwischenverfügung sowie die Abweisung des russischen Rechtshilfeersuchens. 
 
Die BA und das BJ beantragen in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). 
1.1 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Bundesstrafrechtspflege fallen namentlich Geldwäscherei sowie organisierte Kriminalität bzw. Wirtschaftsdelikte, jeweils bei grenz- oder kantonsüberschreitenden Sachverhalten (Art. 340bis StGB). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid der BA vom 16. August 2005 handelt es sich um eine Teil-Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist. Der separate Zwischenentscheid vom 7. Oktober 2004 ist gleichzeitig mitanfechtbar (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506). 
1.3 Die Beschwerdeführerin ist von der rechtshilfeweisen Weiterleitung der bei ihr beschlagnahmten Geschäftsunterlagen persönlich und direkt betroffen. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK) mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. "Der Vorwurf der Veruntreuung oder des Diebstahls von 1'457 Fahrzeugen" sei unbegründet. Sowohl die im Ersuchen erwähnte Verkäuferin als auch die angebliche Käuferin der Fahrzeuge hätten "bestätigt", dass ihnen keine "Fahrzeuge abhanden gekommen" seien. Alle erworbenen Fahrzeuge seien auch "bezahlt worden". Im Ersuchen werde nicht dargelegt, "wer den Verlust von Fahrzeugen geltend macht". Es sei davon auszugehen, dass angebliche Vermögensdelikte nur vorgeschoben würden und dass das Ersuchen einen "rein fiskalischen Hintergrund" habe. Gegenstand der Untersuchung gegen den Hauptangeschuldigten sei eine angebliche "Umgehung der russischen Zollbestimmungen" beim Export und Reimport von Fahrzeugen. 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgeblichen EUeR voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (Art. 14 Ziff.2 EUeR). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E.2cS.371; 120 Ib251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst: Dem Hauptangeschuldigten werde vorgeworfen, er sei zwischen 1996 und 1998 in seiner Funktion als Direktor zweier Gesellschaften in den Handel mit insgesamt 1'457 Fahrzeugen der Marke "Lada VAZ" mit einem Geschäftsvolumen von über USD 5 Mio. verwickelt gewesen. Die Autos seien von einer russischen Firma nach Ägypten und Saudi-Arabien geliefert worden. Der Hauptangeschuldigte und seine Komplizen hätten diese Fahrzeuge unterschlagen und weiterverkauft. Der deliktische Erlös sei auf Konten überwiesen worden, welche der Hauptangeschuldigte auf den Namen der beiden von ihm geleiteten Gesellschaften habe führen lassen, deren Sitz sich ausserhalb Russlands befinde. Dabei sei es auch zu Geldtransfers zwischen einer dieser Gesellschaften und einer dritten Firma gekommen. Die russischen Behörden verfolgten diesen Sachverhalt als Betrug. Im Ersuchen werde unter anderem die Einvernahme der Geschäftsführer von Gesellschaften beantragt, die in den Sachverhalt impliziert seien. Zu ihnen gehöre auch die Beschwerdeführerin (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, E. 3-4). 
2.3 Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft erfülle der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung, eventuell des Diebstahls bzw. der Geldwäscherei. 
2.4 Am 23. Dezember 2004 hat das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Hauptangeschuldigten an Russland verfügt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.17/2005 vom 11. April 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin ist dieses Urteil bekannt. 
2.4.1 Zum untersuchten Sachverhalt hat das Bundesgericht Folgendes festgestellt: Gemäss Auslieferungsersuchen habe die russische Verkäuferin der Fahrzeuge zwischen 1996 und 1998 mit einer Gesellschaft in Qatar drei Verträge abgeschlossen über die Lieferung von insgesamt 13'000 Automobilen mit einem Geschäftsvolumen von ca. USD 40 Mio. Eine in London ansässige Firma, welche der Hauptangeschuldigte geleitet habe, sei mit der Verschiffung der Personenwagen im Hafen von Noworossijsk (Russland) beauftragt gewesen. 1'457 dieser Fahrzeuge hätten die Angeschuldigten auf Schiffe einer russischen Gesellschaft verladen lassen, deren Direktor einer der Mittäter gewesen sei. Nach dem erfolgten Abtransport hätten die Angeschuldigten diese Fahrzeuge wieder nach Russland reimportiert und - gestützt auf gefälschte Ursprungsdokumente - verkauft. Mit weiteren Urkundenfälschungen sei der Verkäuferin vorgespiegelt worden, dass die Lieferung an die qatarische Käuferin vollständig erfolgt sei. Nach Darlegung der russischen Behörden sei dadurch der Betrugstatbestand gemäss Art. 159 des russischen Strafgesetzes erfüllt worden (vgl. BGE 1A.17/2005, Sachverhaltsfeststellungen, E. A). 
2.4.2 Im gleichen Urteil erwog das Bundesgericht, dass der in Russland untersuchte Sachverhalt im Falle einer Verurteilung auch nach schweizerischem Recht unter der Betrugstatbestand falle. Insbesondere sei die dargelegte Täuschung mit gefälschten bzw. inhaltlich falschen Dokumenten als arglistig zu beurteilen. Was die Einwendungen des Hauptangeschuldigten betraf, wonach weder der Verkäuferin noch der Käuferin ein Vermögensschaden entstanden sei, müsse auf die anders lautende Sachdarstellung der russischen Behörden abgestellt werden. Danach hätten die Angeschuldigten die fraglichen Fahrzeuge unrechtmässig behändigt und zu ihrem eigenen Vorteil weiterverkauft (vgl. BGE 1A.17/2005, E. 2.4). 
2.5 An diesen Erwägungen ist auch im vorliegenden konnexen Rechtshilfeverfahren festzuhalten. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht fiele der in Russland untersuchte Sachverhalt grundsätzlich unter die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung. Für einfachen Betrug droht das StGB als Höchststrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren an (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischem Recht auch noch andere rechtshilfefähige Tatbestände (wie Aneigungsdelikte oder Geldwäscherei an Vermögensdelikten) in Frage kämen. 
3. 
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der (Ende April 2005) erfolgten Auslieferung des Hauptangeschuldigten an Russland sei am 30. Mai 2005 das "Strafverfahren von den russischen Behörden eingestellt worden". Dies ergebe sich aus "Dokumenten", die der Beschwerdeführerin "zugestellt worden" seien. Den formellen Einstellungsentscheid der russischen Behörden habe die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2005 an die Bundesanwaltschaft übermittelt. Die Rechtshilfe sei daher (gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG) zu verweigern. 
3.1 Die Vertragsparteien des EUeR sind verpflichtet, einander gemäss dem Übereinkommen "so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind" (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind". Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG). 
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2005 der Bundesanwaltschaft die Einstellungsverfügung einer russischen Untersuchungsbehörde vom 30. Mai 2005 zugestellt. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten privaten Übersetzung eines Teiles dieser Verfügung habe der Untersuchungsrichter für Spezialabklärungen des russischen Innenministers das Strafverfahren gegen den Hauptangeschuldigten wegen Betruges (Art. 159 des russischen Strafgesetzes) eingestellt. Am 20. Juni 2005 antwortete die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin, dass die Einstellungsverfügung "noch nicht rechtskräftig" und das Rechtshilfeersuchen auch nicht formell zurückgezogen worden sei. Die Bundesanwaltschaft werde "mittels einer formellen Anfrage via das Bundesamt für Justiz abklären lassen, ob die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als Aufsichtsbehörde" die Einstellungsverfügung "anfechten will und ob das Rechtshilfeersuchen ganz oder teilweise zurückgezogen wird". In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2005 verwies die Bundesanwaltschaft auf ein Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 12. August 2005. Danach werde das Strafverfahren gegen den Hauptangeschuldigten "weitergeführt", nachdem der Rekurs der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Einstellungsentscheid gutgeheissen worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft halte am Rechtshilfeersuchen ausdrücklich fest. 
3.3 Nach den vorliegenden Akten haben die russischen Behörden weder das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten definitiv eingestellt noch das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen. Ein Rechtshilfehindernis liegt auch insofern nicht vor. 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen der Darstellung der Bundesanwaltschaft habe "im Dezember 2004 keine Akteneinsicht" stattgefunden. "Ziel" der damaligen "Besprechung" sei es vielmehr gewesen, bestimmte (von einem Verfahrensbeteiligten als irrelevant bezeichnete) "Akten zu besprechen". Die Bundesanwaltschaft habe der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretern die massgeblichen Dokumente "erstmals am 18. Mai 2005 nach der zweiten Einvernahme, d.h. ab 11.30 Uhr, vorgelegt". Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten damals "bis am späteren Nachmittag Gelegenheit" gehabt, "die Akten durchzugehen". Dies sei jedoch nicht ausreichend gewesen. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch vom 31. Mai 2005 sei von der Bundesanwaltschaft am 3. Juni 2005 zu Unrecht abgewiesen worden. 
4.1 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführerin sei schon "am 9. Dezember 2004 umfassend Akteneinsicht in alle 72 Positionen gemäss dem Hausdurchsuchungsprotokoll gewährt" worden. Ein geschäftsführendes Organ ("während der ganzen Dauer der Akteneinsicht") und der Rechtsvertreter ("während der beschränkten Dauer seiner Anwesenheit") der Beschwerdeführerin hätten sich "zum Inhalt jeder einzelnen Position" geäussert. Nach dieser "ersten umfassenden Akteneinsicht" habe die Beschwerdeführerin nie ("auch nicht in der Eingabe vom 31. Mai 2005") geltend gemacht, sie habe "nicht Einsicht in alle Positionen der Hausdurchsuchung" erhalten. Am 9. Dezember 2004 habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Abschluss der Akteneinsicht entfernt und diese dem anwesenden geschäftsführenden Organ der Beschwerdeführerin "überlassen". Die zuständige Staatsanwältin habe dies damals "zur Kenntnis" genommen. Vor der zweiten Akteneinsicht vom 18. Mai 2005 habe die Bundesanwaltschaft (gestützt auf die Ergebnisse der ersten Sichtung vom 9. Dezember 2004) einen Teil der Unterlagen als irrelevant ausgeschieden. Die betreffenden sechs Ordner Material seien der Beschwerdeführerin bereits von der ersten Akteneinsicht "im Detail bekannt" gewesen. 
4.2 Zwar ist der prozessuale Anspruch der von Rechtshilfemassnahmen Betroffenen auf ausreichende Akteneinsicht zu gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80b IRSG). Anderseits ist - gerade in komplexen Rechtshilfefällen - zu vermeiden, dass die Parteirechte in rechtsmissbräuchlicher bzw. trölerischer Weise beansprucht werden, indem das Verfahren unzulässig kompliziert und hinausgezögert wird. Nach eigener Darlegung der Beschwerdeführerin sei ihren Vertretern am 18. Mai 2005 Einsicht in die relevanten Akten gewährt worden. Es habe sich dabei um "sechs Bundesordner" gehandelt. Die Akteneinsicht habe "ab 11.30 Uhr" begonnen. "Bis am späteren Nachmittag" hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin "Gelegenheit" gehabt, "die Akten durchzugehen". Bei der ersten Sichtung vom 9. Dezember 2004 habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar "am Mittag entfernt". Dies sei jedoch "mit der stellvertretenden Staatsanwältin so besprochen worden". Der Rechtsvertreter habe sich "zu den besprochenen Unterlagen nicht äussern" können, "weshalb er mitunter auch aus prozessökonomischen Gründen am Nachmittag nicht mehr anwesend" gewesen sei. 
4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht den Bundesbehörden anzulasten, wenn sich ihr Rechtsvertreter, wie sie selbst darlegt, anlässlich der ersten Aktensichtung vom 9. Dezember 2004 schon am Mittag wieder "entfernt" hat. Ebenso wenig hat es die Bundesanwaltschaft zu verantworten, wenn der Rechtsvertreter auf die angebotene mehrstündige Akteneinsicht "aus prozessökonomischen Gründen" konkludent verzichtet hat. Ein solches prozessuales Vorgehen begründet jedenfalls keinen Rechtsanspruch, anschliessend beliebig neue Akteneinsichtsgesuche zu stellen. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, hat die Bundesanwaltschaft den Vertretern der Beschwerdeführerin (am 9. Dezember 2004 und 18. Mai 2005) ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verletzung der grundrechtlichen Minimalansprüche auf rechtliches Gehör (oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften) ist nicht ersichtlich. 
5. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass im angefochtenen Entscheid die rechtshilfeweise Weiterleitung von Dokumenten bewilligt werde, die in der Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 23. September 2004 nicht "aufgeführt" worden seien. Sie bestreitet ausserdem bei verschiedenen Unterlagen deren Sachzusammenhang mit der in Russland hängigen Strafuntersuchung. 
5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle gewünschten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
 
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E.4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
5.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die fraglichen Dokumente in der Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 23. September 2004 noch nicht ausdrücklich aufgeführt worden seien, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung die Sachrelevanz der Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung. Im angefochtenen Entscheid wird nur ein Teil der beschlagnahmten Dokumente als sachrelevant bezeichnet und zur rechtshilfeweisen Weiterleitung freigegeben. Die Bundesanwaltschaft legt in ihrer Teil-Schlussverfügung (auf Seiten 4-19) ausführlich dar, inwiefern eine Konnexität zwischen den einzelnen Unterlagen (Positionen 1-72) und dem Gegenstand der russischen Strafuntersuchung besteht. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien in den fraglichen Dokumenten die Namen von verschiedenen Personen und Gesellschaften "abzudecken", da diese Namen in der Zwangsmassnahmenverfügung noch "nicht erwähnt" worden seien. Sie verkennt, dass es für die Sachrelevanz der Unterlagen nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen bereits in der Editions- und Beschlagnahmeverfügung (oder im Ersuchen) erwähnt wurden oder nicht. Der konkrete Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Personen bzw. Gesellschaften und dem Gegenstand der Strafuntersuchung wird im angefochtenen Entscheid detailliert dargelegt. Im Weiteren wiederholt die Beschwerdeführerin Einwendungen aus dem Rechtshilfeverfahren vor der Bundesanwaltschaft, welche im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich widerlegt worden sind. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, die Dokumente betreffend einen "Aktienkauf" (in den die Beschwerdeführerin involviert ist) hätten "keinen Zusammenhang" mit der Strafuntersuchung (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 4-19). 
5.3 Die Konnexität zwischen den fraglichen Unterlagen und dem Gegenstand der ausländischen Strafuntersuchung ist erstellt. Bei dieser Sachlage bildet das von der Beschwerdeführerin angerufene privatrechtliche Geschäftskundengeheimnis kein Rechtshilfehindernis im Sinne des hier massgeblichen EUeR. 
5.4 Dem erneuten Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin ist keine Folge zu leisten. Wie in Erwägung 4 bereits dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit erhalten, in die beschlagnahmten Dokumente Einsicht zu nehmen. 
6. 
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente gemäss separater Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Oktober 2004. 
6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, diente die Sichtung der Dokumente durch die Rechtshilfebehörde (unter Beizug der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreter) der Ausscheidung der für Rechtshilfezwecke offensichtlich nicht relevanten Dokumente. In der Teil-Schlussverfügung hat die Bundesanwaltschaft denn auch festgestellt, dass ein Teil der beschlagnahmten Dokumente nicht rechtshilfeweise weiterzuleiten, sondern der Beschwerdeführerin zurückzugeben sei. Im vorliegenden Fall mussten die beschlagnahmten Dokumente ausserdem nach Massgabe der beiden separaten Ersuchen Russlands bzw. Frankreichs thematisch aufgeteilt und ausgesondert werden. 
6.2 Die Sichtung der beschlagnahmten Dokumente mit dem Ziel der Ausscheidung der für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevanten Dokumente hat grundsätzlich durch die zuständige Rechtshilfebehörde zu erfolgen (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Zur Wahrung ihrer eigenen Interessen haben die von der Beschlagnahme Betroffenen die Obliegenheit, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E.9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Aus der Sicht des Rechtshilferichters bestand im vorliegenden Fall kein Hindernis für eine solche (rechtshilfespezifische) Aussonderung der beschlagnahmten Dokumente. Wie bereits dargelegt, besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den als relevant bezeichneten Unterlagen und dem Gegenstand der ausländischen Strafuntersuchung (vgl. oben, E. 5). Soweit die Rechtshilfevoraussetzungen des hier massgeblichen EUeR erfüllt sind, bilden grundsätzlich weder das Bankkundengeheimnis noch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte privatrechtliche Geschäftskundengeheimnis ein Rechtshilfehindernis. 
6.3 Nach dem Gesagten wurden durch die erfolgte Triage bzw. durch die vorgängige Verweigerung der Versiegelung keine Geheimnisrechte (im Sinne von Art. 69 Abs. 1 BStP) verletzt, die gemäss EUeR einer Rechtshilfe hätten entgegen stehen können. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente besteht keine Veranlassung. Es kann offen bleiben, ob der Versiegelungsantrag der Beschwerdeführerin nach den anwendbaren Prozessvorschriften rechtzeitig erfolgte oder nicht. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung hinfällig (vgl. auch Art. 80l Abs. 1 IRSG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: