Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_119/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Gemeinde Y.________,  
2.  Kanton Thurgau,  
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Z.________.  
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (in Anbetracht der Unzulässigkeit des subsidiären Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt Z.________) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Wiedererwägungsgesuch abweisender) Verfügung samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Armenrechtsverfügung vom 11. Februar 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (am 27. Februar 2014 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil dieser nichts vorbringt, was die Richtigkeit der vorausgegangenen Verfügungen vom 11. und 26. Februar 2014, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal es weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK dem Richter verbieten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Beschwerden zu verweigern (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, S. 275 Rz. 433), 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann