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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_642/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Oktober 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. September 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (auf Grund von Art. 44 Abs. 2 BGG) als am siebenten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 21. Oktober 2013 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die vom Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformationen der Post) erwirkte Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist bis zum 18. November 2013 die Zustellfiktion nicht hinausschob und deshalb am Zustelldatum des 21. Oktober 2013 nichts zu ändern vermochte (BGE 127 I 31), 
dass somit das vom Beschwerdeführer erst am 28. November 2013 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Eventualbegehren auf Ansetzung einer weiteren Nachfrist) nach Ablauf der Nachfrist gestellt worden ist und daher unbeachtlich zu bleiben hat, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Eventualbegehren auf Ansetzung einer weiteren Nachfrist) wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann