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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_504/2023  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), 
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 (B-2279/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH bezog für den Zeitraum vom März bis Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 258'663.15. Anlässlich der am 8. Dezember 2020 vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte dieses das Fehlen einer rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle fest und forderte deswegen mit Verfügung vom 19. Januar 2021 die bereits ausgerichteten Gelder in angesprochener Höhe zurück. Daran hielt es auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. April 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die A.________ GmbH beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung dieses Urteils und des Einspracheentscheids. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6 und 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. April 2021 bestätigte, worin die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 258'663.15 verpflichtet wurde. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Mit einlässlicher Begründung legte es alsdann dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin eingereichte Excel-Tabelle den minimalen Anforderungen an eine kontrollierbare betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG nicht genügt. Dabei deckte es unter anderem verschiedene Ungereimtheiten zwischen den in der Excel-Tabelle ausgewiesenen Arbeitszeiten und den sich aus den übrigen Akten und Parteivorbringen ergebenden Sachumständen auf, welche nicht nur gegen die Beweistauglichkeit der fraglichen Tabelle sprächen, sondern diese auch als in sich nicht plausibel erscheinen liesse. Auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen und die darauf beruhenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal die Beschwerdeführerin nichts vorträgt, das - soweit überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss E. 1 hiervor genügend - geeignet wäre, um die vorinstanzlichen Erwägungen ernsthaft in Frage zu stellen.  
 
3.3. In einem nächsten Schritt setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Aussage der Beschwerdeführerin auseinander, wonach sie darauf vertraut habe, bei der Anspruchsanmeldung bzw. vor Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenkasse auf mögliche Mängel bei der Zeiterfassung hingewiesen zu werden. Die Vorinstanz legte näher dar, weshalb dieses Vorbringen an der Rückerstattungspflicht nichts zu ändern vermag. Auch darauf kann vorbehaltslos verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil sich das Bundesverwaltungsgericht mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt habe, hat es mit den dazu festgehaltenen Überlegungen im vorinstanzlichen Urteil ebenso sein Bewenden. In Erwägung 2.1 gibt das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeweisen Vorbringen wieder. In Erwägung 2.10 nennt es die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit sich die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen könnte. In Erwägung 2.11 hält es dazu fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass die Arbeitslosenkasse ihr zugesichert hätte, die betriebliche Arbeitszeitkontrolle geprüft und als genügend beurteilt zu haben. Inwieweit damit von einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden unzureichenden Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, es fehle vorliegend an einer vertrauensbegründenden Zusicherung von Seiten der Arbeitslosenkasse hinsichtlich der Arbeitszeitkontrolle, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll.  
 
3.4. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil.  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel