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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_407/2019  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, Einziehung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. März 2019 (SK 18 110). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 29. März 2019 und 16. April 2019 eine Frist bis zum 12. April 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden sie ihr auch mit A-Post zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte und der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill