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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_753/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Matti, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen. 
 
Gegenstand 
Grundpfandverwertung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. September 2014 (ABS 14 171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland verlangte die Z.________ AG am 6. Mai 2014 die Verwertung der Liegenschaft A.________ Grundbuch-Blatt Nr. yyy und die Errichtung der Mietzins- bzw. Pachtzinssperre gemäss Art. 806 ZGB. Dagegen erhoben X.________ als Schuldnerin und Y.________ als Pfandsteller Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie verlangten, es sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben. Die Beschwerde wurde am 16. September 2014 abgewiesen. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 29. September 2014 sind X.________ und Y.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und erneuern ihre gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde erhobenen Begehren. Eventualiter verlangen sie die Rückweisung der Sache an diese zu neuem Entscheid. 
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 ist dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben worden. Das Obergericht, das Betreibungsamt und die Z.________ AG als Beschwerdegegnerin haben sich dagegen ausgesprochen. 
In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenen steht den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Vorbringen sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Verwertungsbegehren der Pfandgläubigerin. 
 
2.1. Wurde gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist ein solcher rechtskräftig beseitigt worden, kann der Gläubiger (wie auch der Schuldner und der Dritteigentümer) das Verwertungsbegehren stellen. Die Verwertung eines Grundpfandes kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 154 Abs. 1 SchKG). Die Verwertungsfristen in der Betreibung auf Pfandverwertung sollen (wie diejenigen in der Betreibung auf Pfändung; Art. 116 SchKG) dem Schuldner ermöglichen, den Gläubiger dennoch zu befriedigen, aber auch den Schwebezustand der begrenzten Verfügbarkeit des Pfandes auf einen absehbaren Zeitraum zu beschränken (BERNHEIM/KÄNZIG, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Nr. 1 Art. 154).  
 
2.2. In der vorliegenden Betreibung wurde den Beschwerdeführern am 4. November 2013 der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhoben. Am 29. Januar 2014 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin auf deren Gesuch vom 21. November 2013 hin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2,4 Mio. und Fr. 58'215.15 jeweils zuzüglich Zinsen sowie für das Pfandrecht verkörpert in zehn Schuldbriefen. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und eine Aberkennungsklage wurde nicht eingereicht. Gestützt auf eine entsprechende Bestätigung des Regionalgerichts stellte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2014 das Verwertungsbegehren, wogegen die Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde gelangten. Sie bemängelten im Wesentlichen die Nichteinhaltung der Minimalfrist von Art. 154 Abs. 1 SchKG.  
 
2.3. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführer auf die unterschiedliche Bedeutung der in Art. 154 Abs. 1 SchKG geregelten Verwertungsfristen hin. Insbesondere führte sie aus, dass der Fristenstillstand nur für die Maximalfrist gelte, was sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus dem Sinn und Geist dieser Bestimmung ergebe. Der Gläubiger solle nicht durch lange Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vor Ablauf von zwei Jahren seines Verwertungsrechts verlustig gehen. Diese Gefahr bestehe bei der Minimalfrist nicht und es bedürfe daher keines Fristenstillstandes. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch nach der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG gelte (BGE 50 III 186 S. 187; 90 III 84 S. 85; 124 III 79 E. 2 S. 81), und die Lehre (BERNHEIM/KÄNZIG, a.a.O., N. 24 zu Art. 154).  
 
2.4. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz Willkür bei der Auslegung von Art. 154 Abs. 1 SchKG vor. Entgegen dem klaren Wortlaut gehe sie davon aus, dass die Verwertungsfrist von sechs Monaten während dem Rechtsöffnungsverfahren nicht stillstehe. Damit werde das Gesetz in unzulässiger Weise zu Richterrecht "verformt". Dieses Vorgehen verletze die Eigentumsrechte der Betroffenen massiv. Soweit das Bundesgericht vor mehreren Jahren einmal etwas anderes gesagt haben sollte, sollte ein solcher Entscheid revidiert werden.  
 
2.5. Diese Vorbringen lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechts- oder gar verfassungswidrig erscheinen. Er gibt eine Rechtsprechung des Bundesgerichts wieder, welche - auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde - zu ändern kein Anlass besteht. Die Lehre hat der Auslegung von Art. 154 Abs. 1 SchKG durch das Bundesgericht denn auch seit jeher zugestimmt, soweit sie sich dazu geäussert hat (JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1911, N. 10 zu Art. 154; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 17 zu Art. 154; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, N. 21 zu Art. 154). Damit bleibt es dabei, dass die minimale Verwertungsfrist für ein Grundpfand durch das Rechtsöffnungsverfahren nicht unterbrochen wird. Das Verwertungsbegehren erweist sich infolgedessen nicht als verfrüht.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante