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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_189/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene und im Kosovo wohnhafte A.A.________ stellte am 14. Juni 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vorsorglich Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge ihres am 26. Januar 2012 verstorbenen Ehemannes C.A.________. Am 20. März 2014 meldete sie sich zum Bezug einer Witwen- sowie einer Waisenrente für die gemeinsame Tochter B.A.________ an. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 und Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 verneinte die SAK einen Leistungsanspruch mit der Begründung, im Zeitpunkt seines Todes sei C.A.________ ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen. A.A.________ und B.A.________ hätten Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und zum Todeszeitpunkt auch die kosovarische Staatsbürgerschaft besessen. In Ermangelung eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe kein Rentenanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Februar 2016 ab. 
 
C.   
A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihnen in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab Januar 2012 eine Witwen- und eine Halbwaisenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Rubrum des angefochtenen Entscheids wird lediglich die Beschwerdeführerin 1 genannt. Aus der zu Handen der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 12. September 2014 erhellt indessen, dass auch die Beschwerdeführerin 2 (geboren am 26. März 1996) Beschwerde erhoben hatte. Das Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids wird dementsprechend zu korrigieren sein. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein und sind daher unzulässig (Urteil 9C_887/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Die beiden neu eingereichten, ab dem 22. Februar 2016 gültigen serbischen Identitätskarten der Beschwerdeführerinnen wurden erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellt und stellen somit echte Noven dar. Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.  
 
3.   
Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Abs. 2bis). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3). 
 
4.   
Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 entschieden, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist. In der Folge hat es sich mehrfach mit dem Anspruch auf Hinterlassenenrenten (v.a. Witwenrenten) kosovarischer Staatsangehöriger befasst. Es erkannte, wenn die Leistungsansprecherin und der verstorbene Ehegatte ausschliesslich Staatsbürger des Kosovos seien und der Todesfall (Eintritt des Versicherungsfalles) nach dem 31. März 2010 eingetreten sei, sei das erwähnte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar. Habe die Leistungsansprecherin keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, sei der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu verneinen. Indes bleibe die Rückvergütung der Beträge vorbehalten, wobei der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verwirke (Urteile 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013; 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014). 
 
5.   
Anders als in der Beschwerde gerügt - im Übrigen lediglich unter Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften, was ohnehin nicht genügt (vgl. BGE 141 V 416 E. 4) -, lässt sich die in Erwägung 4 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen: 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem vorsorglichen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 14. Juni 2012 auf die Frage nach der Staatsangehörigkeit sowohl in Bezug auf sich selber als auch hinsichtlich des verstorbenen Ehemannes "Kosovo" angegeben und eine Doppelbürgerschaft explizit verneint. Diese Angaben stimmen mit jenen in der Wohnsitzbestätigung der Republik Kosovo vom 9. September 2013 sowie in der Erbbescheinigung des Amtsnotariats B.________ vom 12. April 2012 überein. Eine serbische Staatsangehörigkeit machte die Beschwerdeführerin 1 indessen erst im Schreiben vom 23. Oktober 2013 sowie in der Anmeldung zum Bezug einer Witwen- und Waisenrente vom 20. März 2014 geltend. Insofern sie die nunmehr behauptete serbische Staatsangehörigkeit mit Hinweis auf den noch aus der Zeit der Republik Jugoslawien stammenden, ab dem 29. Januar 2008 gültig gewesenen und einzig die Nationalität "Jugoslovensko" ausweisenden Pass zu belegen versucht, genügt dies nicht. Das Vorbringen zielt im Ergebnis darauf ab, einen Automatismus geltend zu machen, wonach Personen aus dem Kosovo neben dieser Staatsangehörigkeit auch jene der Republik Serbien besitzen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass das Bundesgericht einen solchen Automatismus verneint hat (vgl. auch Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013). Darauf kann verwiesen werden.  
 
5.1.2. In Anbetracht des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen) - das Verhalten der Versicherten als widersprüchlich bezeichnet und die behauptete, aber nicht belegte serbische Staatsangehörigkeit als nachgeschoben qualifiziert hat.  
 
5.2. Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zum Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, kann auf die zutreffende Erwägung 5.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich bei Witwen- und Waisenrenten um eigenständige Rentenansprüche handelt, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf den Besitzstand (der verstorbene Ehemann war Bezüger einer Invalidenrente samt Kinderrente) berufen können.  
 
5.3. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführerinnen schliesslich aus dem Einwand, der Bundesrat sei gar nicht kompetent gewesen, das Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 für einen beliebigen Teil der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ausser Kraft zu setzen. Diese Argumentation verkennt, dass das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo nicht gekündigt wurde, sondern ein solches zwischen der Schweiz und dem neu gegründeten Staat Kosovo nicht zustande gekommen ist (Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2).  
 
6.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid nach Art. 109 Abs. 3 erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juli 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner