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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_256/2019  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Überweisung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. April 2019 (UH180425). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 31. Juli 2018 Strafanzeige gegen B.________ wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Am 15. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten ans Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Behandlung. 
Mit Beschluss vom 16. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Überweisungsverfügung ab. Es schützte die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich nach der Aktenlage die Vorwürfe gegen B.________ auf Tätlichkeiten und eine geringfügige Sachbeschädigung bezögen, mithin auf Übertretungen, deren Verfolgung nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, sondern in diejenige des Stadtrichteramtes fallen würden. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Präsident der Strafkammer das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege als durch Rückzug erledigt ab. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, ihr Schadenersatz von Fr. 7'788.- zuzusprechen, ihr die dem Obergericht geleistete Prozesskaution von Fr. 1'500.- vollständig zurückzuerstatten und Staatsanwalt Burkhalter in den Ausstand zu versetzen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
3.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss, mit dem das Obergericht die Überweisung des Strafverfahrens an das Stadtrichteramt geschützt hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Die Beschwerdeführerin legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Burkhalter war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, weshalb diese Frage auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Ebenfalls nicht dargelegt wird von der Beschwerdeführerin, inwiefern die mitangefochtene Abschreibungsverfügung Bundesrecht verletzen könnte, und auch das ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei ausnahmsweise keine Kosten zu erheben sind. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi