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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_279/2023  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung; Konkurs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2023 (VV.2021.35/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) nach VVG (SR 221.229.1) krankentaggeldversichert. Mit Krankheitsmeldung vom 13. Mai 2019 liess A.________ der B.________ AG mitteilen, dass er seit dem 15. April 2019 infolge einer beidseitigen Gonarthrose zu 50 % arbeitsunfähig sei. Seit dem 17. Mai 2019 soll aus diesem Grund eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen.  
In der Folge erbrachte die B.________ AG Taggeldleistungen. 
 
A.b. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 lud die B.________ AG A.________ zu einer Begutachtung bei Dr. med. C.________ ein. Diese Begutachtung hätte am 28. Oktober 2019 stattfinden sollen, wurde jedoch mehrfach verschoben, nachdem der Hausarzt Dr. med. D.________ seinem Patienten A.________ mit Arztzeugnissen vom 21. Oktober 2019, vom 12. und 21. November 2019 sowie vom 13. Januar 2020 jeweils eine Reiseunfähigkeit attestiert hatte.  
Dr. med. D.________ begründete die Reiseunfähigkeit von A.________ mit chronischen Kniebeschwerden rechts mit anhaltendem Entzündungszustand und chronischem Erguss. Jegliche Belastung - so führte Dr. med. D.________ in seinen Arztzeugnissen aus - sei zu vermeiden. Im Herbst 2019 habe sich der Zustand des rechten Knies noch einmal massiv verschlechtert. A.________ beklage eine deutliche Schmerzzunahme und sei nur noch an zwei Gehhilfen für wenige Meter mobil. In die ärztliche Sprechstunde werde A.________ jeweils mit dem Auto gefahren. Die wenigen Meter vom Lift in das Wartezimmer und von dort in das Sprechzimmer könne er nur unter heftigen Schmerzen, beidseitiger Stockentlastung und sehr langsam zurücklegen ("er schafft dies fast nicht"). 
Im Januar und Februar 2020 liess die B.________ AG A.________ an drei Tagen beobachten. Die Observation ergab, dass sich A.________ wie folgt betätigte: Er lenkte ein Auto und fuhr - gleichzeitig die Leine seines mitrennenden Hundes haltend - mit dem Fahrrad umher, so unter anderem auch ein leicht ansteigendes Waldweglein hinauf. Er entsorgte verschiedene Abfälle auf dem Werkhof, wobei er Stufen wechselbeinig hinauf- und dann wieder hinunterstieg. Nach einem Einkauf trug er mehrere (darunter prall gefüllte) Einkaufstaschen vom Auto ins Haus. Er erledigte Besorgungen und spazierte - nach einer Autofahrt zum Flughafen Kloten - etwa 15 Minuten lang durch das Flughafengebäude. Nach der Ankunft der von ihm erwarteten Passagiere lud er deren Gepäck am Flughafen ins Auto, fuhr nach Hause und lud das Gepäck dort wieder aus. All diese Tätigkeiten erledigte er ohne Zuhilfenahme einer Gehhilfe und ohne sichtbare Einschränkungen. 
 
A.c. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 trat die B.________ AG aufgrund betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG) rückwirkend per 15. April 2019 vom Vertrag zurück.  
 
B.  
 
B.a. Am 3. Februar 2021 reichte die B.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Klage ein. Sie verlangte, A.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 47'316.30 (Rückerstattung bereits ausgerichteter Taggelder) und Fr. 7'914.25 (Kosten für die Personenüberwachung) nebst Zins zu 5 % "seit wann rechtens" zu bezahlen.  
Mit Klageantwort vom 8. März 2021 beantragte A.________ die Abweisung der Klage. Gleichzeitig erhob er Widerklage und begehrte, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihm Fr. 24'881.90 nebst Zins für ausstehende Taggelder zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage. 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichteten sie. 
 
B.b. Am 28. April 2022 wurde über A.________ der Konkurs eröffnet.  
Am 28. Juni 2022 verfügte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Einstellung des Verfahrens. 
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 teilte das Konkursamt des Kantons Thurgau dem Verwaltungsgericht mit, dass die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichte und die von der B.________ AG eingeklagte Forderung in der 3. Klasse des Kollokationsplans anerkenne. Innert Frist von 20 Tagen habe kein Gläubiger das Recht auf Fortführung des Prozesses zur Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG verlangt. Das Verfahren könne damit als gegenstandslos abgeschrieben werden. 
 
B.c. Mit Entscheid vom 26. April 2023 erkannte das Verwaltungsgericht was folgt:  
 
"1. Die am 28. Juni 2022 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 
2. Der Prozess wird in Bezug auf die in der Klage vom 3. Februar 2021 geforderten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 47'316.30 und Observationskosten von Fr. 7'914.25 als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben. 
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf dem Betrag von Fr. 47'316.30 Zins zu 5 % seit 15. März 2020 und auf dem Betrag von Fr. 7'914.25 Zins zu 5 % seit 4. Februar 2021 zu bezahlen. 
4. Die Widerklage vom 8. März 2021 wird abgewiesen." 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben. Die Klage der B.________ AG sei zufolge Anerkennung "gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV" als erledigt abzuschreiben. Die Widerklage sei gutzuheissen. Eventualiter sei festzustellen, dass die B.________ AG "erst ab 1. Februar 2020 und nicht bereits ab 1. November 2019 zu einer Leistungsverweigerung berechtigt" sei. 
Das Verwaltungsgericht begehrt die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die B.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Ein zunächst eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog A.________ zurück, nachdem er vom Bundesgericht aufgefordert worden war, Belege über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse einzureichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand. Es ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2; siehe auch BGE 139 III 67 E. 1.2).  
 
1.2. Das in der Beschwerde eventualiter gestellte Feststellungsbegehren (Leistungsverweigerung "erst ab 1. Februar 2020 und nicht bereits ab 1. November 2019") formuliert der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht. Es ist neu und somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der konkursite Beschwerdeführer sei "zur Bundesgerichtsbeschwerde nicht aktivlegitimiert". Er habe keinen Anspruch darauf, Prozesse während des Konkursverfahrens "eigenmächtig weiterzuführen". Darauf ist zurückzukommen (Erwägungen 2.4 f. und 3.1).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist mit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden. Darin wird er verurteilt, der Beschwerdegegnerin Zinsen zu bezahlen. Seiner Ansicht nach hätte sich die Vorinstanz darauf beschränken müssen, das Verfahren aufgrund seines Konkurses als gegenstandslos abzuschreiben, ohne in Dispositiv-Ziffer 3 "materiell über [...] den eingeklagten Anspruch" zu entscheiden.  
 
2.2. Am 3. Februar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Am 28. April 2022 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Aus Sicht des konkursiten Beschwerdeführers handelt es sich um einen sogenannten Passivprozess.  
Die rechtliche Ausgangslage gestaltet sich wie folgt: 
 
2.2.1. Bei einem Konkurs werden Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken (Art. 63 Abs. 1 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR. 281.32]).  
Anschliessend muss die Masse entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder den Prozess übernehmen will. Sie kann die Prozessführung nicht dem Schuldner überlassen. Verzichtet die Masse auf die Fortführung des Verfahrens, ist den Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein "Abtretungsbegehren" im Sinne von Art. 260 SchKG zu stellen (BGE 134 III 75 E. 2; 83 III 75 [dort S. 77]; Urteil 5A_417/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.1). Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt. Sie ist endgültig zu kollozieren; die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 2 KOV). Der Verzicht auf Fortführung eines Passivprozesses führt mithin zur Anerkennung einer Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse (Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 4C.237/1998 vom 19. November 1998 E. 1b; ISABELLE ROMY, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 22 zu Art. 207 SchKG; WOHLFART/MEYER HONEGGER, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 207 SchKG; ferner BGE 109 III 31 E. 4). 
Der Zivilprozess ist in einem solchen Fall als gegenstandslos abzuschreiben (Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 5A_417/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.1; MILANI/WOHLGEMUTH, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Kommentar, 2016, N. 37 zu Art. 63 KOV; vgl. auch BGE 109 III 31 E. 4 und Urteil 4F_20/2017 vom 11. März 2019 E. 1). 
 
2.2.2. Die Forderungsanerkennung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 KOV und die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner (der es über die Forderung ja zum Prozess kommen liess) werden auf einem allfälligen für den ungedeckten Betrag ausgestellten Konkursverlustschein vermerkt. Dieser ermächtigt den Gläubiger zu einer neuen Betreibung, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG; Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS, BD. II, 4. Aufl. 1997/99, N. 9 zu Art. 207 SchKG; WOHLFART/MEYER HONEGGER, a.a.O., N. 25 zu Art. 207 SchKG).  
Der Konkursverlustschein hat - da die Forderung vom Schuldner bestritten wurde - unter diesen Umständen nicht die Funktion einer Schuldanerkennung (Art. 265 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 244 SchKG). Der Schuldner kann gegen eine spätere (erneute) Geltendmachung der Forderung die Einrede der Nichtschuld erheben (BGE 61 III 170 E. 1; HUBER/SOGO, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 265 SchKG; ROGER SCHOBER, in: Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 207 SchKG). 
 
2.3. Im vorliegenden Fall sind die Behörden im Grundsatz den eben geschilderten Vorgaben gefolgt:  
Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts stellte das Verfahren zunächst in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG ein. In der Folge teilte die Konkursverwaltung mit, dass erstens die Masse den Passivprozess nicht fortführen wolle, dass zweitens kein Gläubiger die "Abtretung" verlange sowie dass deshalb drittens die Forderung als anerkannt gelte und im Konkurs zugelassen werde. Dies ist konform mit Art. 63 Abs. 2 KOV. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb das Verwaltungsgericht den Prozess "in Bezug auf die in der Klage vom 3. Februar 2021 geforderten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 47'316.30 und Observationskosten von Fr. 7'914.25 als durch Anerkennung erledigt" ab (Dispositiv-Ziffer 2). Auch dies ist nach dem Gesagten korrekt. 
Insoweit widersetzen sich die Parteien dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht diesbezüglich einzig darum, "klarzustellen, dass die Abschreibung zufolge Anerkennung gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV erfolgt und nicht im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG". Hierfür besteht allerdings weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit. 
 
2.4. Das Verwaltungsgericht beliess es nicht bei diesem Abschreibungsbeschluss, sondern verurteilte den Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 3, der Beschwerdegegnerin Zinsen zu bezahlen (5 % seit 15. März 2020 beziehungsweise seit 4. Februar 2021).  
Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss, dass die Anerkennung der Klage durch die Konkursverwaltung (respektive die Gläubiger) einzig im Konkurs Wirkung entfalte. Sie habe allein zur Konsequenz, dass die Forderung im Konkurs zugelassen und bei der Verteilung berücksichtigt werde. Es gehe nicht an, ihn (den Beschwerdeführer) materiell zur Zahlung eines Geldbetrags an die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, zumal das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Dies sei von Bedeutung, weil die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffer 3 einen Rechtsöffnungstitel geschaffen habe. Mit anderen Worten könne die Beschwerdegegnerin gestützt auf Dispositiv-Ziffer 3 ohne Weiteres die Rechtsöffnung erwirken, sollte sie eine erneute Betreibung gegen ihn einleiten. Dies sei nicht richtig, denn er selbst habe die Forderung nie anerkannt. Er sei von einer ungerechtfertigten Anerkennung der Forderung durch die Konkursverwaltung zu schützen und wolle später die Einrede der Nichtschuld erheben können. Diese Handhabe werde ihm durch Dispositiv-Ziffer 3 nun versperrt. Aus diesem Grund sei er denn auch zur Beschwerde legitimiert. 
 
2.5. Es geht dem Beschwerdeführer mithin darum, sich im Hinblick auf ein potentielles (abermaliges) Rechtsöffnungsverfahren zu positionieren. Dazu ist was folgt zu bemerken:  
Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass er in Dispositiv-Ziffer 3 zur Bezahlung des gesamten Forderungsbetrags verurteilt worden sei ("so hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund Ziff. 3 des Dispositivs einen Rechtsöffnungstitel für den gesamten eingeklagten Betrag", ergo für Fr. 47'316.30 Rückzahlung Taggelder und Fr. 7'914.25 Observationskosten). Dies trifft nicht zu: Dispositiv-Ziffer 3 bezieht sich nur auf die Zinsen. 
Das Verwaltungsgericht erklärte nicht, weshalb es in Dispositiv-Ziffer 3 eine Anordnung über die Zinsen traf. Es scheint damit zusammenzuhängen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage in unbestimmter Weise die Zusprache der Zinsen "seit wann rechtens" beantragt hatte, wohingegen die Hauptforderung beziffert war (Fr. 47'316.30 Rückzahlung Taggelder und Fr. 7'914.25 Observationskosten). Das Verwaltungsgericht sah sich veranlasst, den Beginn des Zinsenlaufs klarzustellen. 
Welche Bedeutung der Dispositiv-Ziffer 3 im Kontext des vorinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses letztlich zukommt, wird gegebenenfalls das Rechtsöffnungsgericht entscheiden, allenfalls im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Urteilserwägungen und der Prozessgeschichte (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.2, 420 E. 2.2; je mit Hinweisen). Es besteht für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder Raum für eine abstrakte Erläuterung des vorinstanzlichen Dispositivs noch Anlass, sich zu allfälligen konkurs- oder gar materiellrechtlichen Wirkungen der Forderungsanerkennung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 KOV zu äussern. Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik verfehlt daher ihr Ziel. 
 
2.6. Ob das Klagebegehren, Zinsen "seit wann rechtens" zuzusprechen, überhaupt zulässig war, kann im Übrigen dahingestellt bleiben (dazu Urteile 4A_256/2017 vom 24. November 2017 E. 1.2; 4D_103/2008 vom 6. November 2008 E. 3; 4C.166/2005 vom 24. August 2005 E. 1). Ebenso wenig ist darauf einzugehen, ob das Verwaltungsgericht den Zinsenlauf richtig berechnet hat (vgl. hierzu auch Art. 209 SchKG). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesen Fragen.  
 
3.  
 
3.1. Vor Vorinstanz stand auch die Widerklage zur Diskussion, welche der Beschwerdeführer erhoben hat. Dieser verlangt widerklageweise die Bezahlung von angeblich ausstehenden Taggeldern für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 22. Mai 2020. Die Vorinstanz thematisierte die Prozessführungsbefugnis des konkursiten Beschwerdeführers - der insoweit als (Wider-) Kläger auftritt - diesbezüglich nicht. Grundsätzlich kann der Gemeinschuldner einen Aktivprozess - im Unterschied zu einem Passivprozess - führen, wenn weder die Masse noch einzelne Gläubiger den Prozess übernehmen wollen (BGE 68 III 162 [dort S. 164]; Urteil 4A_87/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.3.2; ROMY, a.a.O., N. 20 zu Art. 207 SchKG; WOHLFART/MEYER HONEGGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 207 SchKG). Wie es sich damit verhält, braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Denn die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen auch in diesem Punkt nicht, wie sogleich zu zeigen ist.  
 
3.2. Die Vorinstanz wies die Widerklage mit einer Hauptbegründung (Erwägung 4) und mit einer Eventualbegründung (Erwägung 5) ab. Zumindest die Eventualbegründung hält vor Bundesrecht stand:  
 
3.2.1. Gemäss Art. 40 VVG ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten insbesondere dann nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.  
Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Eventualbegründung auf diese Bestimmung. Es kam im Lichte der Observationsergebnisse (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und eines Gutachtens von Dr. med. E.________ zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten unrichtige Angaben zu seinen medizinisch bedingten Einschränkungen gemacht habe. Es sei seine Absicht gewesen, weiterhin Taggelder auf Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, wiewohl darauf angesichts seines Gesundheitszustands kein Anspruch bestanden habe. Die Voraussetzungen von Art. 40 VVG seien gegeben. Mit Recht sei die Beschwerdegegnerin vom Vertrag zurückgetreten und verweigere sie die Auszahlung der eingeklagten Taggelder. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer tritt diesen Erwägungen auf der Tatsachenebene entgegen:  
So schildert er seinen damaligen Gesundheitszustand aus eigener Sicht und unterbreitet dem Bundesgericht seine Interpretation der im Recht liegenden ärztlichen Gutachten. Er führt aus, die Observationsergebnisse seien "weniger eindeutig", als dies die Vorinstanz darstelle. Es habe "Tage [gegeben], wo die Beschwerden besser sind und dann wieder nicht". Allenfalls habe er bei den observierten Tätigkeiten eine Orthese getragen und ausserdem sei er nicht mit einem normalen Fahrrad, sondern nur mit einem E-Bike gefahren. Überhaupt sei ihm "nicht bekannt" gewesen, dass er eine allfällig verbleibende Arbeitsfähigkeit hätte verwerten müssen, weshalb er jedenfalls nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. 
Diese Einwände gehen fehl. Der Beschwerdeführer könnte die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wie auch deren Beweiswürdigung nämlich nur unter Willkürgesichtspunkten anfechten (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Mit seiner appellatorischen Kritik belegt er indes offensichtlich keine Willkür (zum Willkürbegriff BGE 141 III 564 E. 4.1). 
 
3.2.3. In rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Art. 40 VVG namentlich durch eine bewusste Aggravation einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gegenüber dem Versicherer erfüllt werden kann (Urteile 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.2.1; 4A_286/2016 vom 29. August 2016 E. 5.1.2). Dass die Versicherungsleistungen im Ergebnis auf der Basis ärztlicher Atteste und nicht unmittelbar der Aussagen des Beschwerdeführers ausgerichtet wurden, vermag diesen nicht zu entlasten. Ärzte sind naturgemäss in erheblichem Masse auf die Angaben ihrer Patienten angewiesen (Urteile 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.2.1; 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 6.2.3; zum Ganzen auch Urteil 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.1 und 6.2.5). Ebenfalls ohne Weiteres zutreffend ist der Schluss der Vorinstanz, als Folge der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs sei die Beschwerdegegnerin zur integralen Leistungsverweigerung berechtigt (Urteile 4A_273/2021 vom 17. April 2023 E. 3.1; 4A_378/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.1; 4A_536/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Anwendung von Art. 40 VVG als rechtsfehlerhaft auszuweisen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das zunächst gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er zurück. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle