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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.30/2004 /gij 
 
Urteil vom 11. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Bürglen, 8575 Bürglen TG, 
Forstamt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Waldfeststellung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen der Überarbeitung der Zonenplanung der Politischen Gemeinde Bürglen hat das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau die Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt. Der Detailplan Nr. 2 vom 19. Oktober 2001 sieht unter anderem vor, entlang der Grenze zwischen den in der Bauzone gelegenen Parzellen Nrn. 1 und 252 einen Streifen zwischen vier und neun Metern Breite als Wald auszuscheiden. Diese Bestockung schliesst an einen grösseren Wald an und wird in den Akten als Waldzunge bezeichnet. 
 
Gegen den Detailplan erhob die X.________ als Eigentümerin der Parzelle Nr. 252 Einsprache, welche das Departement mit Entscheid vom 5. April 2002 abwies. Es erwog, die Waldzunge, die als Ausläufer räumlich und funktional mit einem unbestrittenen, grösseren Wald zusammenhänge, habe als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung des Bundes zu gelten. 
 
Auf Beschwerde der X.________ hin entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 15. Januar 2003, dass es sich bei der Waldzunge nicht um Waldareal handle. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Waldzunge weder Schutz- noch Wohlfahrtsfunktion ausübe. Der Eigentümer habe unter diesen Umständen nicht damit rechnen müssen, dass die Fläche als Wald im Rechtssinne deklariert werde, bevor die Mindestanforderungen von § 2 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes vom 14. September 1994 erfüllt seien. 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1A.44/2003 vom 19. August 2003 zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den räumlichen und funktionellen Zusammenhang der Waldzunge mit dem bestehenden grösseren Wald rechtserhebliche Tatsachenfeststellungen unterlassen habe und zudem zu Unrecht davon ausgegangen sei, die umstrittene Bestockung erfülle überhaupt keine Waldfunktion. Es hiess daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. 
B. 
Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und führte am 26. September 2003 im Beisein der Parteien einen zweiten Augenschein durch. Daraufhin wies es die Beschwerde am 10. Dezember 2003 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen an, der Wuchszusammenhang zwischen der fraglichen Waldzunge und dem bestehenden, dahinter liegenden Wald müsse als gegeben angesehen werden. Ein Kronenschluss der über 15-jährigen Bäume werde in der Zukunft erfolgen. Die vorhandene Bestockung sei grundsätzlich auch geeignet, Holz zu erzeugen, so dass die Nutzfunktion der Waldzunge bejaht werden müsse. Sodann sei auch eine Bodenvegetation mit Waldsträuchern vorhanden. Ob die am Hang gelegene Waldzunge auch eine Schutzfunktion ausüben könne, müsse offen gelassen werden. Immerhin sei sie geeignet, gewissen Waldtieren einen Schutz zu bieten. Zudem könne der Waldzunge auch eine ökologische Vernetzungsfunktion und eine siedlungstrennende Wirkung zugestanden werden. Des Weiteren hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die vorhandene Artenkombination gegen eine künstlich und bewusst angelegte Hecke spreche. Die Vorgaben des Bundesgerichts und insbesondere die beiden Augenscheine führten somit zum Schluss, dass der dynamische Waldbegriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sei. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt die X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 252 und Nr. 1 auf einer Länge von gut 30 m von der Wilerstrasse her in Richtung Nordwest (auf dem Situationsplan orange markiert) kein Wald bestehe. 
 
Die Politische Gemeinde Bürglen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Departement für Bau und Umwelt und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde; ebenso das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 46 Abs. 1 WaG in Verbindung mit Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführerin ist dazu als Eigentümerin der Parzelle Nr. 252 legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. 
 
Dem Bundesgericht steht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich eine umfassende Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 OG). Hat jedoch - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist die Überprüfung eingeschränkt: Sie erfasst nur offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffene Feststellungen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 29 E. 1d S. 33). 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach den Feststellungen des Departements sei das gesetzliche Alterserfordernis von 15 Jahren gemäss § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1994 (kWaG) lediglich bei vereinzelten Bäume deutlich überschritten. Damit sei erstellt, dass im beanstandeten Bereich von einer gewachsenen Fläche mit einem Alter von mindestens 15 Jahren keine Rede sein könne. 
 
Gemäss Ziffer 4 der Erwägungen im Entscheid des Departements vom 5. April 2002 konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass sich im Bereich der Waldgrenze, welche südwestlich entlang der Parzellengrenze bis zur westlichen Ecke und von hier aus entlang der nordwestlichen Parzellengrenze verlaufe, zwei Bäume mit deutlich über 15 Jahren und zudem Strünke bedeutend älterer Bäume sowie Brombeer- und Haselstauden befinden. Entlang der nordöstlichen Grenze stünden eine etwa 60-jährige Ulme, eine 40-jährige Esche sowie Strünke weiterer älterer Bäume. Auch auf der in das Waldfeststellungsverfahren einzubeziehenden Parzelle Nr. 1 seien weitere Bäume zu sehen, deren Alter deutlich über 15 Jahre liege. In der östlichen Ecke befinde sich schliesslich eine Tannengruppe, welche ein Alter von ca. 30 Jahren aufweise. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass nach den Feststellungen des Departements nur vereinzelte Bäume deutlich älter als 15 Jahre seien, trifft demnach nicht zu. Im Übrigen stimmen die Feststellungen des Departements mit den Ausführungen eines Vertreters des kantonalen Forstamtes am Augenschein überein. Sodann nahm auch das Verwaltungsgericht zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse am 10. Juli 2002 einen Augenschein vor, dem nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht am 26. September 2003 ein weiterer folgte. Auch an diesen beiden Augenscheinen war nebst der Beschwerdeführerin wiederum ein Vertreter des kantonalen Forstamtes zugegen. Dass das Verwaltungsgericht hierbei zu anderen Erkenntnissen als das Departement und das Forstamt gelangte und es insofern seinem Entscheid einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde legte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Ihr Einwand im Zusammenhang mit der vorhandenen Bestockung und ihr daraus gezogener Schluss bezüglich bewachsener Fläche sind demnach unbegründet. 
2.2 Das Bundesgericht führte im Urteil 1A.44/2003 vom 19. August 2003 aus, die Grundeigentümerin habe im gesamten Verfahren geltend gemacht, dass zwischen der umstrittenen Waldzunge und dem angrenzenden Wald kein Wuchszusammenhang bestehe, weil ein solcher durch eine Elektrizitätsfreileitung verhindert werde. Der Verlauf und die Höhe dieser Freileitung sowie deren Einfluss auf den Wuchszusammenhang sei aus den Akten nicht ersichtlich. Zwar könne nicht ohne weiteres auf den - angeblich verunmöglichten - Kronenschluss abgestellt werden, da ein Wuchszusammenhang auch bei Niederwald vorliegen könne. Trotzdem sei es nicht von vornherein unmöglich, dass eine Freileitung den Wuchszusammenhang von zwei Waldgrundstücken unterbrechen könne. Das Verwaltungsgericht habe zu dieser Frage keine hinreichend klare Sachverhaltsfeststellung getroffen, obwohl es sich hier um eine rechtlich erhebliche Tatsache handle. Mit der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens war das Verwaltungsgericht unter anderem gehalten, auch in dieser Hinsicht die erforderlichen Abklärungen zu treffen. 
2.2.1 Anlässlich des zweiten Augenscheins des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2003 stellten die Anwesenden fest, dass die Elektrizitätsfreileitung zwischenzeitlich abgebrochen worden war. Aufgrund der insofern veränderten Verhältnisse erwog das Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Entscheid, dass diese Leitung den Kronenschluss nicht werde verhindern können, zumal sie in der Zwischenzeit nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, für die Beurteilung eines räumlichen Zusammenhangs seien die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebend, vorliegend also im Oktober 2001, als das Departement den Waldfeststellungsplan aufgelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Freileitung noch nicht entfernt gewesen und es sei zu ihrem Schutz eine Lücke in der Hecke freigehalten worden. Umstritten sind demnach nicht die tatsächlichen Verhältnisse an sich, sondern auf welche tatsächlichen Verhältnisse vorliegend abzustellen ist. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts für die Waldfeststellung auf das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts ab (vgl. erwähntes Urteil 1A.44/2003, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 124 II 85 E. 4d S. 92). Es ist zutreffend, dass danach die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebend sind. Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass das Bundesgericht diesen Zeitpunkt stets im Zusammenhang mit der Bestockung (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmass und Funktion) als erheblich bezeichnet hat (vgl. BGE 124 II 85 E. 3e S. 89; 113 II 357 E. 2b S. 359). Damit wird unter anderem aus Gründen des Waldschutzes sichergestellt, dass nachträgliche Eingriffe in die Bestockung während einer noch nicht rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung an der allfälligen Waldeigenschaft nichts zu ändern vermögen. Vorliegend geht es jedoch nicht um einen nachträglichen Eingriff in die Bestockung, sondern um das nachträgliche Wegfallen eines zuvor dem natürlichen Baumwuchs allenfalls entgegengestandenen Hindernisses. Es wäre unter dem Gesichtspunkt des Waldschutzes nicht sachgerecht, wenn eine solche im Rechtsmittelverfahren neu eingetretene Tatsache bei der Prüfung der Waldeigenschaft unbeachtet bliebe. Das Verwaltungsgericht hat somit bei seinem Entscheid zu Recht berücksichtigt, dass die Elektritzitätsfreileitung zwischenzeitlich abgebrochen worden war. 
2.3 Da der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht, erübrigt sich ein Augenschein durch das Bundesgericht. 
3. 
Gemäss Ziffer 3.3.4 der Waldfeststellungsrichtlinien des Kantons Thurgau vom 19. Juli 1996 gelten auch Waldzungen unter 12 m Breite als Wald, wenn die Fläche räumlich und funktionell zusammenhängend mindestens einreihig bestockt ist. Das Vorliegen einer mindestens einreihigen Bestockung bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Hingegen macht sie geltend, es liege weder ein räumlicher noch funktioneller Zusammenhang zwischen der umstrittenen Fläche und dem angrenzenden Wald vor. 
3.1 Nach den vorerwähnten Richtlinien ist ein räumlicher Zusammenhang unter anderem zu bejahen, wenn ein Kronenschluss der im Moment mindestens 15-jährigen Bäume im ausgewachsenen Zustand möglich ist. Dazu bedarf es einer Prognose über den natürlichen Wuchs der Bäume, was spezifisches Fachwissen voraussetzt. Haben die Behörden gestützt auf die Berichte der Fachinstanzen entschieden, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. In solchen Fällen hat es primär zu prüfen, ob die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (BGE 126 II 43 E. 4c S. 47; 121 II 378 E. 1e/bb S. 384). 
 
Anlässlich des vom Departement am 19. Februar 2002 durchgeführten Augenscheins äusserte sich der Vertreter des kantonalen Forstamtes detailliert über die vorhandene Bestockung. Dabei kam er entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass selbst die vorhandene Freileitung einen beidseitigen Austausch zwischen den Pflanzen und Tieren nicht verhindere. Die gleiche Meinung vertrat das kantonale Forstamt auch am ersten Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2002. Beim zweiten Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2003 führte der Vertreter des Forstamtes am Standort 3 aus, man sehe hier ganz deutlich die Nutzungsgrenze: auf der einen Seite die Wiese, weiter hinten den Wald. Die Lücke zwischen der Rottanne und der Esche sei spätestens in 10 bis 15 Jahren geschlossen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass noch kein Kronenschluss vorhanden sei, führte der Vertreter des Forstamtes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2003 zum Protokoll aus, dass die Bäume im ausgewachsenen Zustand zweifellos einen vollen Kronenschluss erreichen würden. Diese Beurteilung stützt sich - wie dargelegt - auf eine eingehende Abklärung der Bestockung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und seinen angrenzenden Flächen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, massgebend sei das Jahr 2001 und demzufolge sei die - zwischenzeitlich abgebrochene - Elektrizitätsfreileitung zu berücksichtigen, ist ihr aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zu folgen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Dass andere wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist der fachtechnische Sachverstand der kantonalen Forstbehörde zu respektieren und somit ein möglicher Kronenschluss der Bäume im ausgewachsenen Zustand zu bejahen. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet des Weiteren einen Wuchszusammenhang zwischen der fraglichen Fläche und dem angrenzenden Wald. Zur Begründung bringt sie vor, dass zwischen den Eigentümern der Parzellen Nrn. 252 und 1 im Jahre 1988 in einem Grunddienstbarkeitsvertrag ein Näherbaurecht bis auf zwei Meter an die gemeinsame Grenze vereinbart worden sei. Die Bepflanzung als Grenzstreifen sei somit offensichtlich als Hecke mit dem Zweck des Sichtschutzes zwischen den Gebäuden angelegt und - wenn überhaupt - naturnah gepflegt worden. Diese Feststellungen liessen sich auch anhand der vom kantonalen Forstamt eingelegten Fotoaufnahme machen. Die fragliche Bestockung sei als Gestaltungselement entlang der Grundstücksgrenze gesetzt worden und stelle aufgrund ihrer Entstehung und Funktion klarerweise eine Hecke bzw. Gartenanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG dar. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass typische Parkbäume und Parksträucher vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch in diesem Zusammenhang den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände nicht als Wald. Ob die umstrittene Bestockung als Hecke bzw. Gartenanlage im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist und sie daher nicht als Wald gilt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine Frage tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur. 
3.2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, dass die vorhandene Artenkombination, die sich im Wesentlichen aus Haselnuss, Esche, Rottanne und Brombeerstauden zusammensetze, für eine künstlich und bewusst angelegte Hecke atypisch sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei um wild wachsende Sträucher und Büsche handle. Der dagegen vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zutreffend. Gemäss der mit BGE 113 Ib 353 E. 4c S. 356 neu eingeleiteten Rechtsprechung kann angesichts der Entwicklung des modernen Gartenbaus in Richtung naturnaher Anlagen für die Annahme einer Gartenanlage nicht mehr länger verlangt werden, dass Parkbäume und typische bauliche Anlagen kumulativ vorhanden sein müssen. Das Bundesgericht hat es aber nicht bei dieser Aussage bewenden lassen, sondern zugleich ausgeführt, dass in jedem Einzelfall eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorzunehmen sei. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge stets festgehalten (vgl. BGE 113 Ib 357 E. 3 S. 362; 114 Ib 224 E. 9ac S. 232; 118 Ib 614 E. 5b S. 620 f.; 122 II 274 E. 4a S. 282) und sie hat auch heute nach wie vor Gültigkeit. Sie führt vorliegend zum Schluss, dass der Gesamtcharakter der Bestockung nicht für eine Hecke bzw. Gartenanlage spricht. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um einen eigens angelegten Bestand handelt, was stets willentliches, gestalterisches Handeln oder zumindest das willentliche Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit einem gewissen Bezug zur Umgebung mit einschliesst. Auch wenn nicht bei allen Anlagetypen die gleichen Anforderungen an die einzelnen Merkmale zu stellen sind, müssen sie doch stets objektiv erkennbar sein, wenn von einer Anlage gesprochen werden soll (BGE 124 II 85 E. 4d/cc S. 93). 
 
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen eigens angelegten Bestand als Gartenanlage auszumachen und sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zum Beweis eingelegten Grunddienstbarkeitsvertrag vom 21. Oktober 1988. Nach den Feststellungen des kantonalen Forstamtes anlässlich des Augenscheins vom 19. Februar 2002 befinden sich auf der umstrittenen Fläche Bäume und Strünke, die deutlich über 15 Jahre alt sind und sogar solche, die ein Alter von 30 und mehr Jahren aufweisen (vgl. dazu E. 2.1 hiervor). Daraus erhellt, dass die Bestockung entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf das im Grunddienstbarkeitsvertrag vereinbarte Näherbaurecht zurückzuführen ist und sie demzufolge nicht zum Sichtschutz angelegt wurde. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie die aufkommende Bestockung zu diesem Zweck willentlich geduldet habe. Davon kann nur die Rede sein, wenn der natürliche Waldwuchs in eine Arealplanung einbezogen wurde, welche die hierfür typischen Gestaltungselemente aufweist (vgl. BGE 124 II 85 E. 4d/cc S. 93). Dazu gehören bei Gartenanlagen beispielsweise Wege, Mäuerchen, Bänke usw. (BGE 113 Ib 353 E. 5d S. 356; 357 E. 3 S. 362). Dass die hier zur Diskussion stehende Fläche mit solchen Gestaltungselementen versehen ist und sie zudem im Rahmen einer Arealplanung unter Einbezug des Waldwuchses errichtet worden sind, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere lässt sich in dieser Hinsicht auch nichts aus der vom kantonalen Forstamt eingelegten Fotoaufnahme aus dem Jahre 1984 entnehmen. Diese belegt vielmehr, dass schon damals zwischen der Waldzunge und dem dahinter liegenden Wald ein Wuchszusammenhang bestand und die vorhandenen Bäume und Sträucher demzufolge nicht erst später im Zusammenhang mit dem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 21. Oktober 1988 als Gestaltungselement gesetzt wurden. 
3.3 
Eine Gesamtwürdigung der fraglichen Bestockung führt somit zum Schluss, dass zwischen ihr und dem angrenzenden Wald sowohl ein räumlicher als auch funktioneller Zusammenhang im Sinne von Ziffer 3.3.4 der thurgauischen Richtlinien zur Waldfeststellung besteht und insofern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände unbegründet sind. 
4. 
Damit eine Fläche als Wald gilt, genügt es nicht, dass sie mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist. Art. 2 Abs. 1 WaG verlangt zudem, dass die solchermassen bestockte Fläche Waldfunktionen erfüllen kann. Diese Voraussetzung liegt bereits vor, wenn eine der in Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG namentlich genannten Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) zu bejahen ist (Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 68). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der hier zu beurteilenden Bestockung sei überhaupt keine Waldfunktion gegeben. 
4.1 Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts steht zweifelsfrei fest, dass die vorhandene Bestockung grundsätzlich geeignet ist, Holz zu erzeugen. Die Nutzfunktion der Waldzunge müsse daher bejaht werden. Diese Auffassung stimmt mit den Ausführungen des kantonalen Forstamtes überein, wonach die ca. 30 Jahre alten Rottannen sicher im Hinblick auf eine spätere Nutzung gepflanzt worden seien. Ob das Holz regelmässig, in kurzen oder langen Intervallen, oder überhaupt nicht genutzt wird, ist nicht entscheidend. Vorausgesetzt wird nur, dass eine rechtlich als Wald zu qualifizierende Bestockung an sich geeignet sein muss, Holz zu erzeugen (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003, E. 3.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dass das im Rahmen eines Rückschnitts der Hecke anfallende Holz kein Nutzholz sei und sich die fragliche Fläche daher nicht zur Holzerzeugung eigne, lässt sie die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des kantonalen Forstamtes über die dort vorhandene Bestockung (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) ausser Acht. Gestützt darauf ist es offensichtlich, dass sich die Waldzunge für die Holznutzung eignet. 
4.2 Kommt der Bestockung auf den Parzellen Nr. 252 und 1 aus den dargelegten Gründen Nutzfunktion zu, kann offen bleiben, ob sie auch noch andere Waldfunktionen erfüllen kann. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Waldzunge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder geeignet sei, gewissen Waldtieren einen Schutz zu bieten und dass ihr auch keine ökologische Vernetzungsfunktion und siedlungstrennende Wirkung zugesprochen werden könne, ist daher nicht weiter einzugehen. 
4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die bestockte Waldzunge die in § 2 Abs. 1 kWaG festgelegten Werte weder hinsichtlich der Fläche, der Mindestbreite noch des Mindestalters erfülle. Diese Einwände sind unbegründet. Was das Alter der Bestockung betrifft, kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Hinsichtlich der quantitativen Kriterien verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihnen nur eine Hilfsfunktion zukommt: wo sie erfüllt sind, ist in der Regel Waldqualität zu bejahen. Sind sie nicht erfüllt, so ist eine Bestockung im Lichte der qualitativen Kriterien zu beurteilen. Zu dieser Beurteilung gehört bei der gegebenen Sachlage die Prüfung, ob ein funktionaler Bezug, mithin ein Wuchszusammenhang der Waldzunge mit dem angrenzenden grossen Wald vorliegt und die Untersuchung der Frage, ob die Bestockung Waldfunktionen erfüllt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003, E. 3.2 mit Hinweisen). Wie dargelegt, sind diese qualitativen Kriterien hier gegeben. Der Einwand der Beschwerdeführerin über die fehlenden quantitativen Kriterien ist daher nicht zu hören. 
4.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die fragliche Fläche müsse mangels der quantitativen Waldmerkmale nach der eidgenössischen Waldgesetzgebung in besonderem Masse eine Wohlfahrts- oder Schutzfunktion erfüllen. Da es vorliegend nicht nur an dieser erhöhten Voraussetzung fehle, sondern überhaupt keine solche Funktion vorliege, könne der Vegetationsstreifen auch nicht als Wald bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin lässt hierbei unberücksichtigt, dass der Waldzunge jedenfalls Nutzfunktion zukommt (vgl. E. 4.1 hiervor). Im Gegensatz zu Wohlfahrts- und Schutzfunktionen verlangt die eidgenössische Waldgesetzgebung bei Nutzfunktionen nicht, dass diesbezüglich ein besonderes Mass vorliegen muss (vgl. Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über den Wald [Waldverordnung, WaV, SR 921.01]). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbehelflich. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Bürglen, dem Forstamt, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: